EVA: Operating Conversions: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Operating Conversions wirken sich wie folgt auf den NOPAT und das Geschäftsvermögen aus:
Die Operating Conversions wirken sich wie folgt auf den NOPAT und das Geschäftsvermögen aus:


'''NOPAT:''' Basis des NOPAT ist der betriebliche Gewinn der Erfolgsrechnung (Hostettler, 2000, S. 43). Dieser wird um die nicht-betriebsrelevanten Erträge und Aufwände korrigiert. Dazu gehören beispielsweise nicht-betriebsrelevante Abschreibungen, Beteiligungserträge oder Finanzerträge.
'''NOPAT:''' Basis des NOPAT ist der betriebliche Gewinn der Erfolgsrechnung (Hostettler, 2000, S. 43). Dieser wird um die nicht-betriebsrelevanten Erträge und Aufwände korrigiert. Dazu gehören beispielsweise nicht-betriebsrelevante Abschreibungen oder Finanzerträge.


[[Datei:Vorgehen zur Anpasung der Vermögensgrösse NOA.jpg|400px|thumb|right|Abb. 2: Vorgehen zur Anpassung der Vermögensgrösse NOA (Hostettler, 2000, S. 112)]]
[[Datei:Vorgehen zur Anpasung der Vermögensgrösse NOA.jpg|400px|thumb|right|Abb. 2: Vorgehen zur Anpassung der Vermögensgrösse NOA (Hostettler, 2000, S. 112)]]
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Die Meinungen bezüglich Behandlung der liquiden Mittel sowie der kurzfristigen Finanzanlangen sind jedoch geteilt. So empfiehlt Eidel (2000) beide dem betrieblich gebundenen Vermögen zu zuordnen (S. 251) während Richter (1996) beide eliminiert (S. 235).
Die Meinungen bezüglich Behandlung der liquiden Mittel sowie der kurzfristigen Finanzanlangen sind jedoch geteilt. So empfiehlt Eidel (2000) beide dem betrieblich gebundenen Vermögen zu zuordnen (S. 251) während Richter (1996) beide eliminiert (S. 235).


Die Elimination von Vermögenspositionen aus der Bilanz zur Berechnung der NOA zieht eine Korrektur der Gewinngrösse in der Erfolgsrechnung nach sich. Werden kurzfristige Finanzanalagen als nicht betrieblich genutztes Vermögen abgezogen, muss deren Zinsertrag beim Gewinn in der Erfolgsrechnung aufgerechnet werden.
Die Elimination von Vermögenspositionen aus der Bilanz zur Berechnung der NOA zieht eine Korrektur der Gewinngrösse in der Erfolgsrechnung nach sich. Werden kurzfristige Finanzanlagen als nicht betrieblich genutztes Vermögen abgezogen, muss deren Zinsertrag beim Gewinn in der Erfolgsrechnung aufgerechnet werden.
=== Beteiligungen ===
=== Beteiligungen ===


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Abbildung 3 listet diese Beteiligungsarten auf und gibt Auskunft darüber, ob für die EVA-Berechnung ein Adjustment vorgenommen werden sollte oder nicht.  
Abbildung 3 listet diese Beteiligungsarten auf und gibt Auskunft darüber, ob für die EVA-Berechnung ein Adjustment vorgenommen werden sollte oder nicht.  


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| style="text-align:left" | Tochtergesellschaften (Subsidiaries) || style="text-align:center" | 51-100%  ||  Eine Verzerrung des betrieblichen Vermögens und des Ertrags liegt bei einer Vollkonsolidierung im Sinne des EVA®-Konzepts nicht vor, da alle wesentlichen Vermögenspositionen und die damit erzielten Erträge vollständig in der Bilanz und der Erfolgsrechnung des Konzerns erfasst sind und diese auch vollständigen Zugriff auf die Vermögenspositionen besitzen (Hostettler, 2002, S. 115). Die konsolidierte Buchhaltung zieht damit keine EVA®-relevanten Anpassungen mit sich (Gundel, 2012, S. 55).|| Keine
| style="text-align:left" | Tochtergesellschaften (Subsidiaries) || style="text-align:center" | 51-100%  ||  Eine Verzerrung des betrieblichen Vermögens und des Ertrags liegt bei einer Vollkonsolidierung im Sinne des EVA®-Konzepts nicht vor, da alle wesentlichen Vermögenspositionen und die damit erzielten Erträge vollständig in der Bilanz und der Erfolgsrechnung des Konzerns erfasst sind und diese auch vollständigen Zugriff auf die Vermögenspositionen besitzen (Hostettler, 2002, S. 115). Die konsolidierte Buchhaltung zieht damit keine EVA®-relevanten Anpassungen mit sich (Gundel, 2012, S. 55).|| Keine
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| style="text-align:left" | Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture) || style="text-align:center" | 50% || Nach IAS kann zwischen Quoten- und Equity-Konsolidierung entschieden werden, während US GAAP die Equity-Methode vorschreibt. Da bei der Quotenkonsolidierung die Gewinne/Verluste und die Bilanzpositionen anteilig verrechnet werden, findet keine EVA®-relevante Verzerrung statt. Auch bei der Equity-Methode ist normalerweise keine Anpassung notwendig, wie dies in der Beteiligungsform "assoziierte Unternehmen" aufgezeigt wird (Gundel, 2002, S. 56-57). || 1. Keine / <br /> 2. möglich
| style="text-align:left" | Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture) || style="text-align:center" | 50% || Nach IAS kann zwischen Quoten- und Equity-Konsolidierung entschieden werden, während US GAAP die Equity-Methode vorschreibt. Da bei der Quotenkonsolidierung die Gewinne/Verluste und die Bilanzpositionen anteilig verrechnet werden, findet keine EVA®-relevante Verzerrung statt. Auch bei der Equity-Methode ist normalerweise keine Anpassung notwendig, wie dies in der Beteiligungsform "assoziierte Unternehmen" aufgezeigt wird (Gundel, 2012, S. 56-57). || 1. Keine / <br /> 2. möglich
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| style="text-align:left" | Assoziierte Unternehmen (Investments in Associates) || style="text-align:center" | 20-49% || Trotz der fehlenden Verfügungsgewalt über das assoziierte Unternehmen, wird die Equity-Beteiligung i.d.R. dem operativen Vermögen zugerechnet. Der Grund liegt darin, dass diese Beteiligungen meist strategischen Charakter haben und langfristig ausgerichtet sind (Hostettler, 2000, S. 115-116; Gundel, 2012, S, 56). || möglich
| style="text-align:left" | Assoziierte Unternehmen (Investments in Associates) || style="text-align:center" | 20-49% || Trotz der fehlenden Verfügungsgewalt über das assoziierte Unternehmen, wird die Equity-Beteiligung i.d.R. dem operativen Vermögen zugerechnet. Der Grund liegt darin, dass diese Beteiligungen meist strategischen Charakter haben und langfristig ausgerichtet sind (Hostettler, 2000, S. 115-116; Gundel, 2012, S, 56). || möglich
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=== Erträge aus kurzfristigen Finanzanlagen ===
=== Erträge aus kurzfristigen Finanzanlagen ===


Entscheidend für die Behandlung der Erträge aus kurzfristigen Finanzanalagen ist deren Behandlung in der Bilanz. Werden kurzfristige Finanzanlangen als nicht-betrieblich eingestuft, dürfen die Erträge aus kurzfristigen Finanzanalagen nicht im NOPAT enthalten sein.
Entscheidend für die Behandlung der Erträge aus kurzfristigen Finanzanlagen ist deren Behandlung in der Bilanz. Werden kurzfristige Finanzanlagen als nicht-betrieblich eingestuft, dürfen die Erträge aus kurzfristigen Finanzanlagen nicht im NOPAT enthalten sein.


=== Beteiligungserträge ===
=== Beteiligungserträge ===
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Wie oben dargestellt, werden Equity-Beteiligungen aufgrund ihrer Bedeutung für das operative Geschäft dem betrieblichen Vermögen zugerechnet. Entsprechend muss der NOPAT auch den Beteiligungsertrag enthalten.  
Wie oben dargestellt, werden Equity-Beteiligungen aufgrund ihrer Bedeutung für das operative Geschäft dem betrieblichen Vermögen zugerechnet. Entsprechend muss der NOPAT auch den Beteiligungsertrag enthalten.  
Zu beachten ist, dass bei der Verbuchung der Beteiligungserträge nach der Equity-Methode die bewerteten Beteiligungen die Vermögens- und Ertragslage verzerren können. Dies ist einerseits der Fall, wenn sich die Obergesellschaft an einer ertragsschwachen aber eigenkapitalstarken Gesellschaft beteiligt hat und so der Eindruck entsteht, dass die Obergesellschaft über die entsprechende Eigenkapitalquote tatsächlich verfügt. Andererseits sind meistens keine Aussagen über die betriebliche Leistungsfähigkeit des anteiligen Unternehmens möglich. Da die Einstufung als nicht-operativ der Realität meist nicht besser gerecht wird, wird dieser Nachteil in Kauf genommen (Hostettler, 2000, S. 115).
Zu beachten ist, dass bei der Verbuchung der Beteiligungserträge nach der Equity-Methode die bewerteten Beteiligungen die Vermögens- und Ertragslage verzerren können. Dies ist einerseits der Fall, wenn sich die Obergesellschaft an einer ertragsschwachen aber eigenkapitalstarken Gesellschaft beteiligt hat und so der Eindruck entsteht, dass die Obergesellschaft über die entsprechende Eigenkapitalquote tatsächlich verfügt. Andererseits sind meistens keine Aussagen über die betriebliche Leistungsfähigkeit des anteiligen Unternehmens möglich. Da die Einstufung als nicht-operativ der Realität meist nicht besser gerecht wird, wird dieser Nachteil in Kauf genommen (Hostettler, 2000, S. 115).


=== Abschreibungen ===
=== Abschreibungen ===
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=== Zinsanteil Pensionsrückstellungen ===
=== Zinsanteil Pensionsrückstellungen ===


Pensionsrückstellungen stellen einen weiteren Posten dar, der zu beachten ist. Wird der Zinsanteil der Pensionsrückstellungen nicht im Finanzergebnis ausgewiesen, sondern ist er im Personalaufwand enthalten, wird er der Erfolgsgrösse wieder hinzugerechnet, weil die Kapitalkosten von Pensionsrückstellungen sonst doppelt in die EVA®-Berechnung eingehen würden (Weissenberger, 2007, S. 265).  
Pensionsrückstellungen stellen einen weiteren Posten dar, der zu beachten ist. Wird der Zinsanteil der Pensionsrückstellungen nicht im Finanzergebnis ausgewiesen, sondern ist er im Personalaufwand enthalten, wird er der Erfolgsgrösse wieder hinzugerechnet, weil die Kapitalkosten von Pensionsrückstellungen sonst doppelt in die EVA®-Berechnung eingehen würden (Weissenberger, 2007, S. 265).


== Quellen ==
== Quellen ==

Version vom 22. April 2016, 23:13 Uhr

Geprüft: Positiv beurteilt

Der Economic Value Added (EVA®) bildet den Übergewinn der betrieblichen Tätigkeit ab und dient als Grundlage zum Performance Measurement von dezentralen Organisationseinheiten (Keller & Plack, 2001, S. 349). Als kurzfristige, periodenbezogene Kennzahl und wertorientierte Messgrösse ist der EVA® jedoch anfällig auf falsche Anreizbildung im Management (Ehrbar, 1999, S. 9-12; Hostettler, 2000, S. 19 & S. 38; Hostettler, 2003, S. 1).

Abb. 1: Übersicht der Conversions (Hostettler, 2000, S. 98)

Um solchen Verzerrungen entgegenzuwirken, müssen wie in Abbildung 1 dargestellt die zugrundeliegenden Daten vom Accounting Model mittels Korrekturen, sog. Conversions oder Adjustments ins Economic Model überführt werden. Dabei wird der Sicht der Aktionäre sowie der korrekten Anreizwirkungen für das Management Rechnung getragen.

Die einzelnen Korrekturen sind von Fall zu Fall sorgfältig auszuwählen, da jede Anpassung auf Kosten der Verständlichkeit geht und somit die praktische Anwendung erschwert (Hostettler, 2003, S. 3-4).

Grundlagen

Strategie

Im Zentrum der Operating Conversions steht die betriebliche Zugehörigkeit (Keller & Plack, 2001, S. 348), was in einem ersten Schritt die Prüfung der Positionen der Erfolgsrechnung sowie der Bilanz verlangt (Hostettler, 2000, S. 99). Ziel der Operating Conversions ist es, die nicht-betrieblichen Komponenten zu korrigieren oder zu eliminieren, damit die Erfolgs- und Vermögensgrössen nur die Elemente enthalten, die auch zur Erwirtschaftung des betrieblichen Erfolges beitragen (Weber & Schäffer, 2014, S. 184).

Die Operating Conversions wirken sich wie folgt auf den NOPAT und das Geschäftsvermögen aus:

NOPAT: Basis des NOPAT ist der betriebliche Gewinn der Erfolgsrechnung (Hostettler, 2000, S. 43). Dieser wird um die nicht-betriebsrelevanten Erträge und Aufwände korrigiert. Dazu gehören beispielsweise nicht-betriebsrelevante Abschreibungen oder Finanzerträge.

Abb. 2: Vorgehen zur Anpassung der Vermögensgrösse NOA (Hostettler, 2000, S. 112)

Geschäftsvermögen: Das zu ermittelnde Geschäftsvermögen wird um die nicht-betrieblich genutzten Vermögensobjekte gemindert. Gleichzeitig werden die nicht aktivierten, aber betrieblich genutzten Vermögensobjekte zum Geschäftsvermögen dazugezählt (Hostettler, 2000, S. 111-112). Abbildung 2 zeigt die möglichen Varianten auf. Ein Vermögenswert kann dann als "betrieblich genutzt" gewertet werden, wenn dieser sowohl für den Verkauf von Gütern oder Dienstleistungen, als auch für die Sicherung der langfristigen Betriebsbereitschaft benötigt wird (Richter, 1996, S. 231). Inwiefern ein Vermögenswert für den operativen Erfolg benötigt wird, wird oft aufgrund von strategischen Überlegungen entschieden.

Wird die Rechnungslegung nach IFRS erstellt, ist IFRS 8 (Segmentberichterstattung) als Hinweis für die betriebliche Gebundenheit der Konzernaktiven dienlich. Denn dieser Standard verlangt, dass die für die Erwirtschaftung des betrieblichen Gewinns verantwortlichen Vermögensteile separiert ausgewiesen werden. Somit wird schnell ein Einblick in die Struktur und die betriebliche Gebundenheit des Konzernvermögens möglich (KPMG, 2012, S. 161-165; Hostettler, 2000, S. 99-100). In den folgenden Kapiteln werden nun einzelne Adjustierungen der Bilanz (für den NOA) sowie der Erfolgsrechnung (für den NOPAT) beschrieben.

Bereinigung der Bilanz

Im Folgenden wird aufgezeigt, wie die einzelnen Positionen der Bilanz hinsichtlich ihrer betrieblichen Zugehörigkeit geprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

Liquide Mittel und kurzfristige Finanzanlagen

Liquide Mittel sind nach Hostettler (2000) nicht von der Bilanzsumme abzuziehen, da sie direkt zur Ausübung der operativen Tätigkeit benötigt werden. Der Gedanke dahinter ist, dass Unternehmen finanzielle Mittel, die sie nicht unmittelbar für ihre operative Tätigkeit brauchen, in kurzfristige Finanzanlagen investieren, um von der Verzinsung zu profitieren (S. 112-113).

Bei Wertpapieren, die am Markt gehandelt werden, handelt es sich um Wertpapiere des Umlaufvermögens, die im Wesentlichen den Charakter liquider Mittel haben. Sie werden bei der Berechnung des betriebsnotwendigen Kapitals von der Bilanzsumme abgezogen, da sie bei Verlust die operative Tätigkeit nicht direkt beeinträchtigen (Hostettler, 2000, S. 112-113; Gundel, 2012, S. 48; Stiefl & von Westerholt, 2008, S. 62).

Die Meinungen bezüglich Behandlung der liquiden Mittel sowie der kurzfristigen Finanzanlangen sind jedoch geteilt. So empfiehlt Eidel (2000) beide dem betrieblich gebundenen Vermögen zu zuordnen (S. 251) während Richter (1996) beide eliminiert (S. 235).

Die Elimination von Vermögenspositionen aus der Bilanz zur Berechnung der NOA zieht eine Korrektur der Gewinngrösse in der Erfolgsrechnung nach sich. Werden kurzfristige Finanzanlagen als nicht betrieblich genutztes Vermögen abgezogen, muss deren Zinsertrag beim Gewinn in der Erfolgsrechnung aufgerechnet werden.

Beteiligungen

Bei dieser Bilanzposition gilt es zu beachten, dass es verschiedene Beteiligungsarten gibt, die sich bei der Berechnung und Einflussnahme auf die beteiligte Gesellschaft unterscheiden. Die Einflussnahme beschränkt sich hier auf die Stimmrechtsmehrheit. Daher müssen im Rahmen des EVA®-Konzeptes folgende Beteiligungsarten unterschieden werden (Meyer, 2014, S. 17; Glanz, 2009, S. 47):

  • Anteile an Tochterunternehmen (Subsidiaries)
  • Anteile an assoziierten Unternehmen (Investments in Associates)
  • Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures)
  • Sonstige Beteiligungen/Wertpapiere (Other Investments)

Abbildung 3 listet diese Beteiligungsarten auf und gibt Auskunft darüber, ob für die EVA-Berechnung ein Adjustment vorgenommen werden sollte oder nicht.

Beteiligungsart in % Beschreibung Anpassung
Tochtergesellschaften (Subsidiaries) 51-100% Eine Verzerrung des betrieblichen Vermögens und des Ertrags liegt bei einer Vollkonsolidierung im Sinne des EVA®-Konzepts nicht vor, da alle wesentlichen Vermögenspositionen und die damit erzielten Erträge vollständig in der Bilanz und der Erfolgsrechnung des Konzerns erfasst sind und diese auch vollständigen Zugriff auf die Vermögenspositionen besitzen (Hostettler, 2002, S. 115). Die konsolidierte Buchhaltung zieht damit keine EVA®-relevanten Anpassungen mit sich (Gundel, 2012, S. 55). Keine
Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture) 50% Nach IAS kann zwischen Quoten- und Equity-Konsolidierung entschieden werden, während US GAAP die Equity-Methode vorschreibt. Da bei der Quotenkonsolidierung die Gewinne/Verluste und die Bilanzpositionen anteilig verrechnet werden, findet keine EVA®-relevante Verzerrung statt. Auch bei der Equity-Methode ist normalerweise keine Anpassung notwendig, wie dies in der Beteiligungsform "assoziierte Unternehmen" aufgezeigt wird (Gundel, 2012, S. 56-57). 1. Keine /
2. möglich
Assoziierte Unternehmen (Investments in Associates) 20-49% Trotz der fehlenden Verfügungsgewalt über das assoziierte Unternehmen, wird die Equity-Beteiligung i.d.R. dem operativen Vermögen zugerechnet. Der Grund liegt darin, dass diese Beteiligungen meist strategischen Charakter haben und langfristig ausgerichtet sind (Hostettler, 2000, S. 115-116; Gundel, 2012, S, 56). möglich
Andere Beteiligungen/Wertpapiere (Other Investments) <20% Die sonstigen Beteiligungen werden im Jahresabschluss nach IAS und US GAAP ausgewiesen. Somit können die sonstigen Beteiligungen bei der Ermittlung des betrieblich gebundenen Vermögens zum Buchwert von der Bilanzsumme abgezogen werden. Jedoch ist es für die Bereinigung des betrieblichen Ertrags notwendig, die Einnahmen zu schätzen, da diese im Zinsergebnis enthalten sind und nicht explizit ausgewiesen werden. Hierfür müsste aber der gewichtete Gesamtkapitalkostensatz der jeweiligen Beteiligung bekannt sein. Somit kann bei der Berechnung des EVA® auf eine Anpassung verzichtet werden, da in der Praxis nur wenige Informationen über die gewichteten Gesamtkapitalkosten der Beteiligungen bekannt sind (Gundel, 2012, S. 58) Keine

Abb. 3: Betriebliche Zugehörigkeit von Beteiligungen

Anlagen im Bau

Je nach Rechnungslegungsstandard des Unternehmens müssen Anlagen im Bau separat ausgewiesen werden. Dies ist z. B. bei der Befolgung des IFRS-Standards der Fall, wo die Pflicht nach IAS 16 besteht, dass die Anlagen im Bau in der Bilanz ausgewiesen werden müssen (KPMG, 2012, S. 39). Auch Hayn und Waldersee (2006) halten fest, dass Anlagen im Bau sowohl von US GAAP als auch von IFRS in der Bilanz als Aktivposition erfasst werden (S. 132). Der bilanzierte Betrag kann je nach Tätigkeit und Unternehmen einen Grossteil des Sachanlagevermögens ausmachen. Trotzdem werden diese nicht bei der Berechnung des EVA® berücksichtigt, da sie in der betrachteten Periode noch nicht die Betriebsbereitschaft haben, um bei der Erzielung des operativen Gewinns teilzuhaben. Darum werden sie nicht zum betrieblichen Vermögen gezählt und die daraus folgenden Kapitalkosten dürfen auch nicht belastet werden (Hostettler, 2000, S. 120). Gemäss Gundel (2012) gilt dies auch für stillgelegte oder vermietete Grundstücke und Gebäude (S. 46). Sobald die Anlagen im Bau dem Betrieb jedoch zur Verfügung stehen, werden sie in das EVA® miteingerechnet (Hostettler, 2000, S. 120).

Eigene Aktien

Halten Unternehmen eigene Aktien, werden diese gemäss OR als Abzugsposition vom Eigen­kapital erfasst. Entsprechend sind für die Berechnung des EVA® auch keine Korrekturen notwendig, da die eigenen Aktien in der Bilanzsumme nicht eingeschlossen sind (Hostettler, 2000, S. 118-119).

Vor der Umstellung auf das neue Rechnungslegungsrecht mussten eigene Aktien gemäss OR aktiviert sowie separat ausgewiesen werden, inklusive einer Bildung von Reserven auf der Passivseite in der Höhe der eigenen Aktien. Dabei entstand eine Verzerrung im Hinblick auf die Finanzierung. Denn mit der Aktivierung der eigenen Aktien und der gleichzeitigen Reservenbildung entstand eine Bilanzverlängerung, die das Verhältnis zwischen Eigen- und Fremdfinanzierung verfälschte. Sind die eigenen Aktien also aktiviert, sind sie wie die Wertschriften als nicht betriebsnotwendiges Vermögen zu klassifizieren und demnach aus der Bilanzsumme zu eliminieren. Diese Elimination geschieht zu Buchwerten (Hostettler, 2000, S. 118-119).

Nicht-betriebsnotwendiges Vermögen

Vermögensobjekte, welche nicht für die operative Tätigkeit gebraucht werden und trotzdem in der Bilanz aktiviert sind, werden zu Buchwerten in Abzug gebracht. Bei dieser Annahme sollen jedoch kotierte Unternehmen getrennt von klein- und mittelgrossen Unternehmen betrachtet werden. Bei kotierten Unternehmen wird davon ausgegangen, dass betrieblich nicht notwendiges Vermögen über die Jahre aus der Bilanz verschwindet. Falls dies nicht der Fall sein sollte, wird zumindest ein Vermerk im Anhang erwartet. Bei kleineren Unternehmen jedoch erscheint betrieblich nicht notwendiges Vermögen oft weiterhin in den Geschäftsbüchern (Hostettler, 2000, S. 121).

Bereinigung der Erfolgsrechnung

Zentral für die Ermittlung des EVA® unter den Operating Conversions ist die Unterteilung der Erfolgsrechnung in betrieblich und ausserbetriebliche Erträge bzw. Aufwände. Diese Abgrenzung wird von den grossen internationalen Rechnungslegungsstandards (z. B. US GAAP oder IAS) vorausgesetzt, was die Eliminierung nicht betriebsnotwendiger Positionen vereinfacht (Gundel, 2012, S. 44). Trotz dieser Grobgliederung müssen je nach Detaillierungsgrad der Bereinigung einige Erfolgspositionen genauer betrachtet werden. Nachfolgend werden die wichtigsten Conversions bei den Erfolgskonten beschrieben.

Wichtig ist, dass bei Korrekturen in der Bilanz die Erfolgsrechnung ebenfalls entsprechend adjustiert wird.

Erträge aus kurzfristigen Finanzanlagen

Entscheidend für die Behandlung der Erträge aus kurzfristigen Finanzanlagen ist deren Behandlung in der Bilanz. Werden kurzfristige Finanzanlagen als nicht-betrieblich eingestuft, dürfen die Erträge aus kurzfristigen Finanzanlagen nicht im NOPAT enthalten sein.

Beteiligungserträge

Wie oben dargestellt, werden Equity-Beteiligungen aufgrund ihrer Bedeutung für das operative Geschäft dem betrieblichen Vermögen zugerechnet. Entsprechend muss der NOPAT auch den Beteiligungsertrag enthalten. Zu beachten ist, dass bei der Verbuchung der Beteiligungserträge nach der Equity-Methode die bewerteten Beteiligungen die Vermögens- und Ertragslage verzerren können. Dies ist einerseits der Fall, wenn sich die Obergesellschaft an einer ertragsschwachen aber eigenkapitalstarken Gesellschaft beteiligt hat und so der Eindruck entsteht, dass die Obergesellschaft über die entsprechende Eigenkapitalquote tatsächlich verfügt. Andererseits sind meistens keine Aussagen über die betriebliche Leistungsfähigkeit des anteiligen Unternehmens möglich. Da die Einstufung als nicht-operativ der Realität meist nicht besser gerecht wird, wird dieser Nachteil in Kauf genommen (Hostettler, 2000, S. 115).

Abschreibungen

Die Abschreibungen sind deswegen relevant, da sie einen Teil des betrieblichen Gewinnes ausmachen, obwohl sie nicht unmittelbar liquiditätswirksam sind. Sie sichern aber die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens aufgrund ihres Reinvestitionscharakters und beim Leasing sind sie im Economic Model cash-relevant, weil sie als Amortisationszahlungen fungieren. Somit betrachtet das Economic Model die Abschreibungen als betrieblich relevanten Aufwand. Darum wird der NOPAT (bei dem die Abschreibungen bereits in Abzug gebracht wurden) nicht weiter angepasst. Dies aber nur unter der Bedingung, dass die Abschreibungen nach betriebswirtschaftlichen Kriterien bemessen sind und mit dem betriebsnotwendigen Vermögen (NOA) korrespondieren (Hostettler, 2000, S. 151-152). Sind also nicht betriebsnotwendige Assets aktiviert, die bei der Berechnung des EVA® eliminiert werden müssen, so müssen auch deren Abschreibungsbeträge herausgerechnet werden. Als nicht operativ notwendig gelten Abschreibungen auf Anlagen im Bau, nicht operative Liegenschaften sowie Anlagen.

Zinsanteil Pensionsrückstellungen

Pensionsrückstellungen stellen einen weiteren Posten dar, der zu beachten ist. Wird der Zinsanteil der Pensionsrückstellungen nicht im Finanzergebnis ausgewiesen, sondern ist er im Personalaufwand enthalten, wird er der Erfolgsgrösse wieder hinzugerechnet, weil die Kapitalkosten von Pensionsrückstellungen sonst doppelt in die EVA®-Berechnung eingehen würden (Weissenberger, 2007, S. 265).

Quellen

  • Eidel, U. (2000). Moderne Verfahren der Unternehmensbewertung und Performance-Messung. Herne: Neue Wirtschafts-Briefe.
  • Ehrbar, A. (1999). EVA Economic Value Added. Der Schlüssel zur wertsteigernden Unternehmensführung. Wiesbaden: Gabler.
  • Glanz, S. (2009). Die Konzernrechnung. Erstellung konsolidierter Abschlüsse für Schweizer Unternehmen. Zürich: Orell Füssli Verlag.
  • Gundel, T. (2012). Der EVA® als Management und Bewertungsinstrument. Wiesbaden: Gabler Verlag.
  • Hayn, S. & Waldersee, G. G. (2006). IFRS, US-GAAP, HGB im Vergleich. Synoptische Darstellung für den Einzel- und Konzernabschluss (6. Aufl.). Stuttgart: Schäfer-Poeschel.
  • Hostettler, S. (2000). Economic Value Added (EVA) – Darstellung & Anwendung auf Schweizer Aktiengesellschaften (4. Aufl.). Bern : Haupt.
  • Hostettler, S. (2003). Economic Value Added – Lektionen aus der Praxis. Der Schweizer Treuhänder, Nr. 3, S. 117-122.
  • Keller, B. & Plack, A. (2001). Economic Value Added (EVA) als Unternehmenssteuerungs- und bewertungsmethode. krp Kostenrechnungspraxis - Zeitschrift für Controlling, Accounting & System-Anwendungen, 45. Jg., H. 6, S. 347-351.
  • KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Hrsg.). (2012). IFRS visuell: Die IFRS in strukturierten Übersichten (5. Aufl.). Stuttgart: Schäffer-Poeschel.
  • Meyer, C. (2014). Konzernrechnung: Einführung in die Systematik des konsolidierten Abschlusses (2. überarb. Aufl.). Zürich: Treuhand-Kammer.
  • Richter, F. (1996). Konzeption eines marktwertorientierten Steuerungs- und Monitoringsystems. Frankfurt am Main: Peter Lang.
  • Steinhauer, L. (2007). Die Objektivierung des kapitalmarktorientierten Value Reporting: Möglichkeiten und Grenzen des Economic Value Added. Lohmar: Josef Eul.
  • Stiefl, J. & von Westerholt, K. (2008). Wertorientiertes Management. Wie der Unternehmenswert gesteigert werden kann. München: Oldenbourg.
  • Weber, J. & Schäffer, U. (2014). Einführung in das Controlling (14. Aufl.). Stuttgart: Schäffer-Poeschel.
  • Weissenberger, B. E. (2007). IFRS für Controller. Einführung, Anwendung, Fallbeispiele. München: Rudolf Haufe.

Weiterführende Literatur

Autoren

Carmen Anita Bucher, Gianna Bürkli, Martina Felber, Jeremias Häfliger; bearbeitet durch Viviane Trachsel