Lizenz Software AG vs. Saas Grund Software AG – Vertragsgestaltung – Lösung

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Aufgabe 1

Fragestellung

Mittels welcher Verträge könnte eine SaaS-Vereinbarung abgebildet werden? Welche Verträge aus dem Vertrags-Set der „Lizenz Software AG“ könnten entfallen und/oder neu hinzukommen?

Lösung

Abb. 1: Vertragsstruktur SaaS-Lösung, Quelle: Eigene Darstellung

Da im SaaS-Modell wie ausgeführt die einmalige Lizenzgebühr sowie die wiederkehrenden Wartungsgebühren entfallen und stattdessen eine sogenannte Nutzungsgebühr erhoben wird, liegt es nahe, dass der Lizenz- und der Wartungsvertrag durch einen Nutzungsvertrag abgelöst werden. Im Falle „Saas Grund Software AG“ wird der zudem bei der „Lizenz Software AG“ noch geschlossene Rahmenvertrag gleich mitintegriert integriert in einen Cloud-Vertrag wie dies die „Saas Grund Software AG“ nennt. Abbildung 1 zeigt die von der „Saas Grund Software AG“ gewählte Vertragsstruktur.


Aufgabe 2

Fragestellung

In welchen Bereichen und/oder Vertragspunkten sind die Hauptunterschiede zwischen dem vorliegenden Vertragsset der „Lizenz Software AG“ und dem Vertrag/den Verträgen zwischen der /den Verträgen zwischen der „Saas Grund Software AG“ und ihren Kunden zu erwarten? Begründen Sie die von Ihnen erwarteten Unterschiede.


Lösung

Anstelle einer einmaligen Lizenzgebühr sowie jährlichen Wartungsgebühr von 15 – 22% der Brutto-Basislizenzen kommt bei der SaaS-Lösung eine jährliche Nutzungsgebühr zur Anwendung. Vgl. hierzu:

SaaS-Vertrag:



Die für den Betrieb im einen Unternehmensnetz nötige Hardware entfällt vollständig. Stattdessen sind nur noch wenige Systemvoraussetzungen in Verbindung mit einer Internetverbindung nötig. Vgl. hierzu:

Enterprise-Solution:

SaaS-Vertrag:



Als Konsequenz aus der im SaaS-Betrieb nicht mehr nötigen Hardware im eigenen Unternehmensnetz übernimmt der SaaS-Anbieter die regelmässige Wartung der von ihm eingesetzten Hardware und Software. Entsprechend diktiert der SaaS-Anbieter wann welche Releases/Updates (gegenwärtig 2 Releases/Jahr) eingespielt werden und definiert auch die dazu nötigen Wartungsfenster, welche wenn immer möglich natürlich ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten liegen. Vgl. hierzu:

SaaS-Vertrag:



Da der effiziente SaaS-Betrieb von verschiedenen Kundenlösungen im Rechenzentrum eines entsprechend zertifizierten Anbieters gewisse Standards voraussetzt, sind im vorliegenden Fallbeispiel die kundenindividuellen Konfigurationsmöglichkeiten nicht ganz so gross wie im Falle einer «eigenen» Enterprise-Solution im eigenen Unternehmensnetzwerk. Vgl. hierzu:



Im Falle einer Vertragsbeendigung steht es einem Enterprise-Solution Kunde frei zur Erfüllung von Aufbewahrungspflichten eine Archivversion weiterhin zu nutzen. Diesen Zugriff im eigenen Unternehmensnetzwerk hat der Enterprise-Kunde im Gegensatz zum SaaS-Kunden auch nach der Kündigung sämtlicher Verträge über Jahre hinaus. Vgl. hierzu:



Aufgabe 3

Fragestellung

Die „Lizenz Software AG“ möchte ihre Software-Lösungen künftig ebenfalls im SaaS-Modell anbieten, weil die „Saas Grund Software AG“ damit im Markt viel Erfolg hat. Welchen Vertragspunkt/Vertragsbereich wird die „Lizenz Software AG“ bei Vertragsverhandlungen mit SaaS-Kunden besonders hartnäckig verhandeln und durchsetzen wollen und warum?


Lösung

Ein Anbieter, der bisher seine Softwareprodukte als Enterprise-Solution verkauft hat und entsprechend eine vergleichsweise hohe, einmalige Lizenzgebühr verrechnen konnte, wird versuchen beim Umstieg auf SaaS-Lösungen eine möglichst lange Mindestvertragsdauer abzuschliessen um den Wegfall der Einmallizenzzahlung zu kompensieren (vgl. Muster SaaS-Vertrag Anlage 1 2018, Punkt 11 sowie Muster Enterprise-Solution Support- und Maintenance-Vertrag 2018, Punkt 10).

11 Vertragsdauer
(1) Der Vertrag wird für eine unbestimmte Dauer abgeschlossen. Der Vertrag kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten ausschliesslich zum Ende des Monats Mai gekündigt werden, erstmals 4 Jahre nach dem Tag der Inbetriebnahme gemäss Ziffer 6 per 31.05.20XX.
10 Vertragsdauer, Kündigung
(1) Dieser Vertrag und seine Anhänge treten – unter Voraussetzung der Produktivabnahme der mit Unterstützung von Softwarehersteller gemäss separaten Verträgen einzurichtenden Softwarehersteller-Software (inkl. Schnittstellen, Reports, Datenmigration) – mit der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft und sind, sofern nicht anders vereinbart, auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Die definierten Leistungen sind ab Abnahme der lizenzierten Softwarehersteller-Software zu erbringen.
(2) Die Kundin hat das Recht, diesen Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten jeweils zum Ende des Kalenderjahrs zu kündigen.