Vergleichbarkeitsanalyse

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Im OECD-Musterabkommen vom 22. Juli 2010 wird unter dem Punkt 3.4 ein Best-Practice-Verfahren für die Vergleichbarkeitsanalyse erläutert: "Im Folgenden wird ein typisches Verfahren beschrieben, das bei der Durchführung einer Vergleichbarkeitsanalyse befolgt werden kann. Dieses Verfahren wird als anerkannte gute Praxis betrachtet, ist aber nicht verpflichtend. Andere Verfahren, die zur Identifizierung verlässlicher Vergleichsdaten führen, können zugelassen werden, da die Verlässlichkeit des Ergebnisses wichtiger ist, als das Verfahren."

Der Neun-Schritte-Prozess ist folgendermassen aufgebaut (Raschle & Borriello, 2011, S. 1075-1080):

  1. Festlegung der erfassten Jahre.
  2. Breitgefächerte Analyse der für den Steuerpflichtigen geltenden Umstände.
  3. Den bzw. die untersuchten konzerninternen Geschäftsvorfälle verstehen, insbesondere auf der Basis einer Funktionsanalyse, um (sofern nötig) das untersuchte Unternehmen, die jeweils am besten geeignete Verrechnungspreismethode und den zu prüfenden Finanzindikator (im Fall einer geschäftsvorfallbezogenen Gewinnmethode) auszuwählen sowie die signifikanten Vergleichbarkeitsfaktoren zu identifizieren, die berücksichtigt werden sollen.
  4. Überprüfung der internen Vergleichswerte, falls vorhanden.
  5. Bestimmung der verfügbaren Informationsquellen über externe Vergleichswerte, wo derartige Größen benötigt werden, unter Berücksichtigung ihrer relativen Zuverlässigkeit.
  6. Auswahl der am besten geeigneten Verrechnungspreismethode und je nach Methode, Bestimmung des relevanten Finanzindikators (z.B. Bestimmung des relevanten Nettogewinnindikators im Fall einer geschäftsvorfallbezogenen Nettomargenmethode).
  7. Identifizierung potenzieller Vergleichswerte: Bestimmung der wichtigsten Merkmale, die von jedem Geschäftsvorfall zwischen unabhängigen Unternehmen erfüllt sein müssen, um als potenziell vergleichbar betrachtet zu werden, auf der Basis der im 3. Schritt identifizierten relevanten Faktoren und entsprechend den unter den Ziffern 1.38-1.63 aufgeführten Vergleichbarkeitsfaktoren.
  8. Bestimmung und Durchführung der Anpassungen zur Herstellung der Vergleichbarkeit, sofern angemessen.
  9. Interpretation und Verwendung der gesammelten Daten, Ermittlung der fremdüblichen Vergütung.

Unter dem Punkt 3.5 OECD-Musterabkommen wird explizit erwähnt, dass dieser Prozess nicht linear verlaufen muss und einige Schritte wie bspw. 5-7 mehrmals wiederholt werden müssen, bis ein befriedigendes Ergebnis erzielt werden kann. Je nach Datenquelle und Methode variieren die Ergebnisse erheblich.

Literaturverzeichnis