Verrechnungspreisdokumentation: Unterschied zwischen den Versionen

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Mit der Verrechnungspreisdokumentation ist die Zusammenstellung einer Dokumentation der [[Verrechnungspreise|Verrechnungspreisen]] für die Steuerverwaltung gemeint. Zum Teil wird auch der Begriff Transferpreisdokumentation verwendet. Das Ziel ist die Übereinstimmung der angewandten Verrechnungspreise im Unternehmen mit dem [[Internationale Verrechnungspreise#Fremdvergleichsgrundsatz|Fremdvergleichsgrundsatz]] darzulegen (Dawid & Dorner, 2013, S. 49-50).


Mit der Verrechnungspreisdokumentation ist die Zusammenstellung einer Dokumentation der [[Internationale Verrechnungspreise|Verrechnungspreise]] für die Steuerverwaltung gemeint. Zum Teil wird auch der Begriff Transferpreisdokumentation verwendet. Das Ziel ist die Übereinstimmung der angewandten Verrechnungspreise im Unternehmen mit dem [[Internationale Verrechnungspreise#Fremdvergleichsgrundsatz|Fremdvergleichsgrundsatz]] darzulegen (Dawid, 2013, S. 49-50).


== Ziele ==
== Ziele ==
Mit der Dokumentation von [[Verrechnungspreise|Verrechnungspreisen]] werden bei den Unternehmen verschiedene Ziele verfolgt. Das Hauptziel ist, die in einem Land geltenden Dokumentationspflichten über Verrechnungspreise zu erfüllen. Die steuerlichen Betriebsprüfenden können die Dokumentation einfordern. Je nach Land kann die Nichteinhaltung der Dokumentationspflicht mit teils sehr hohen Strafzuschlägen geahndet werden. Die Verrechnungspreisdokumentation legt auch dar, wie ein bestimmter Verrechnungspreis zu Stande kommt und gerechtfertigt wird. Nicht zuletzt wird mittels der Verrechnungspreisdokumentation das Ziel verfolgt, die Übereinstimmung der angewandten Verrechnungspreise im Unternehmen mit dem [[Internationale Verrechnungspreise#Fremdvergleichsgrundsatz|Fremdvergleichsgrundsatz]] zu bestätigen (Dawid & Dorner, 2013, S. 49-50).


[[Kategorie:Verrechnungspreise]]
Mit der Dokumentation von Verrechnungspreisen werden bei den Unternehmen verschiedene Ziele verfolgt. Das Hauptziel ist es, die in einem Land geltenden Dokumentationspflichten über Verrechnungspreise zu erfüllen. Die steuerlichen Betriebsprüfenden können die Dokumentation einfordern. Je nach Land kann die Nichteinhaltung der Dokumentationspflicht mit teils sehr hohen Strafzuschlägen geahndet werden. Die Verrechnungspreisdokumentation legt auch dar, wie ein bestimmter Verrechnungspreis zu Stande kommt und gerechtfertigt wird. Nicht zuletzt wird mittels der Verrechnungspreisdokumentation das Ziel verfolgt, die Übereinstimmung der angewandten Verrechnungspreise im Unternehmen mit dem [[Internationale Verrechnungspreise#Fremdvergleichsgrundsatz|Fremdvergleichsgrundsatz]] zu bestätigen (Dawid, 2013, S. 49-50).


== Rechtliche Grundlagen Schweiz ==
== Rechtliche Grundlagen Schweiz ==


Sowohl im Bundesrecht als auch in den kantonalen Gesetzen sind keine expliziten Dokumentationsvorschriften festgehalten. Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, SR 642.11 enthält lediglich allgemeine handelsrechtliche und steuerliche Dokumentationspflichten. Die Unternehmen müssen insbesondere folgende Vorschriften beachten (Vögele & Raab, 2011, S. 1900):


Sowohl im Bundesrecht als auch in den kantonalen Gesetzen sind keine expliziten Dokumentationsvorschriften festgehalten (Grant Thornton Switzerland, 2010, S. 2). Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, SR 642.11, enthält lediglich allgemeine handelsrechtliche und steuerliche Dokumentationspflichten. Die Unternehmen müssen insbesondere folgende Vorschriften beachten (Vögele & Raab, 2011, S. 1900):
# Allgemeine Erklärungs- und Mitwirkungspflichten (Art. 124 des DBG vom 14. Dezember 1990, SR 642.11).
# Pflicht zur Erteilung von Auskünften sowie zur Vorlage von Bescheinigungen und Urkunden (Art. 126 Abs. 1, 2 des DBG vom 14. Dezember 1990, SR 642.11; Art. 42 des StHG vom 14. Dezember 1990, SR 642.14).
# Schätzung/Annahmen bei der Nichtbefolgung der Pflichten zur Mitwirkung/Auskunftserteilung (Art. 130 Abs. 2 des DBG vom 14. Dezember 1990, SR 642.11)
# Ordnungsbusse bei der Nichtbefolgung der Pflichten zur Mitwirkung/Auskunftserteilung (Art. 174 des DBG vom 14. Dezember 1990, SR 642.11)
# Aufbewahrungspflichten von zehn Jahren (Art. 126 Abs. 3 des DBG vom 14. Dezember 1990, SR 642.11; Art. 958f des OR vom 30. März 1911, SR 220)


# Allgemeine Erklärungs- und Mitwirkungspflichten ([https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html Art. 124 des DBG vom 14. Dezember 1990, SR 642.11]).
Das schweizerische Steuerrecht gibt somit wenig Anhaltspunkte, wie eine Verrechnungspreisdokumentation ausgestaltet sein soll (Stocker & Studer, 2009, S. 390). Aus diesem Grund verweist die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit mehreren Richtlinien, unter anderem mit dem [https://elearning.hslu.ch/ilias/goto.php?target=file_2993222_download&client_id=hslu Kreisschreiben Nr. 4 vom 19. März 2004], auf die OECD-Verrechnungspreisleitlinien (Vögele & Raab, 2011, S. 1901). Die Steuerbehörden haben somit OECD-konforme Verrechnungspreisdokumentationen zu akzeptieren (Stocker & Studer, 2009, S. 390). Dies wird in den länderspezifischen Verrechnungspreisleitfäden von verschiedenen Beratungsunternehmen bestätigt (Deloitte, 2015, S. 211; KPMG, 2015, S. 2; WTS, 2013, S. 154).
# Pflicht zur Erteilung von Auskünften sowie zur Vorlage von Bescheinigungen und Urkunden ([https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html Art. 126 Abs. 1, 2 des DBG vom 14. Dezember 1990, SR 642.11]; [https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900333/index.html Art. 42 des StHG vom 14. Dezember 1990, SR 642.14]).
# Schätzung/Annahmen bei der Nichtbefolgung der Pflichten zur Mitwirkung/Auskunftserteilung ([https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html Art. 130 Abs. 2 des DBG vom 14. Dezember 1990, SR 642.11])
# Ordnungsbusse bei der Nichtbefolgung der Pflichten zur Mitwirkung/Auskunftserteilung ([https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html Art. 174 des DBG vom 14. Dezember 1990, SR 642.11])
# Aufbewahrungspflichten von zehn Jahren ([https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html Art. 126 Abs. 3 des DBG vom vom 14. Dezember 1990, SR 642.11]; [https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19110009/index.html Art. 958f des OR vom 30. März 1911, SR 220])


Das schweizerische Steuerrecht gibt somit wenig Anhaltspunkte, wie eine Verrechnungspreisdokumentation ausgestaltet sein soll (Stocker & Studer, 2009, S. 390). Aus diesem Grund verweist die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit mehreren Richtlinien, unter anderem mit dem [https://wiki.hslu.ch/images/codez/Kreisschreiben_Nr._4_vom_19._M%C3%A4rz_2004.pdf Kreisschreiben Nr. 4 vom 19. März 2004],  auf die [http://www.keepeek.com/Digital-Asset-Management/oecd/taxation/oecd-verrechnungspreisleitlinien-fur-multinationale-unternehmen-und-steuerverwaltungen-2010_9789264125483-de#page1 OECD-Verrechnungspreisleitlinien] (Vögele & Raab, 2011, S. 1901). Die Steuerbehörden haben somit OECD-konforme Verrechnungspreisdokumentation zu akzeptieren (Stocker & Studer, 2009, S. 390). Dies wird in den länderspezifischen Verrechnungspreisguides von verschiedenen Beratungsunternehmen bestätigt (Deloitte, 2015, S. 211; KPMG, 2015, S. 2; WTS, 2013, S. 154).
== OECD-Leitlinien ==


== OECD-Leitlinien ==
Die OECD hat zum Thema [[Internationale Verrechnungspreise|Verrechnungspreise]] und Verrechnungspreisdokumentation umfassende Leitlinien herausgegeben. Zurzeit ist sie daran, die Leitlinien zu überarbeiten und den sogenannten Two-Tiered Ansatz zu implementieren.
Die OECD hat zum Thema Verrechnungspreise und Verrechnungspreisdokumentation umfassende Leitlinien herausgegeben. Zurzeit ist sie daran die Leitlinien zu überarbeiten und den sogenannten Two-Tiered Ansatz zu implementieren.


=== Bisherige Leitlinien ===
=== Bisherige Leitlinien ===
Die [http://www.keepeek.com/Digital-Asset-Management/oecd/taxation/oecd-verrechnungspreisleitlinien-fur-multinationale-unternehmen-und-steuerverwaltungen-2010_9789264125483-de#page1 OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen 2010] bilden den internationalen Rahmen für Verrechnungspreise (Ewert und Wagenhofer, 2008, S. 572). Für die nationale, gesetzliche Umsetzung der OECD-Richtlinien ist jedes einzelne Land verantwortlich. Auf der einen Seite enthalten die Richtlinien Punkte, welche Steuerverwaltungen beachten sollten, wenn sie Vorschriften oder Verfahren zur Verrechnungspreisdokumentation erlassen. Auf der anderen Seite soll die Publikation den steuerpflichtigen Unternehmen eine Hilfestellung bieten (OECD, 2011, S. 207).
 
Die OECD-Verrechnungspreisleitlinien bilden den internationalen Rahmen für Verrechnungspreise. Für die nationale, gesetzliche Umsetzung der OECD-Richtlinien ist jedes einzelne Land verantwortlich. Auf der einen Seite enthalten die Richtlinien Punkte, welche Steuerverwaltungen beachten sollten, wenn sie Vorschriften oder Verfahren zur Verrechnungspreisdokumentation erlassen. Auf der anderen Seite soll die Publikation den steuerpflichtigen Unternehmen eine Hilfestellung bieten (OECD, 2011, S. 207).
Die OECD verlangt, dass die Dokumentation der Verrechnungspreise folgende Punkte beinhaltet (Stocker & Studer, 2009, S. 390):
Die OECD verlangt, dass die Dokumentation der Verrechnungspreise folgende Punkte beinhaltet (Stocker & Studer, 2009, S. 390):


* Funktions- und Risikoanalyse
* [[Konzern DeuSchwi – Funktions- und Risikoanalyse|Funktions- und Risikoanalyse]]
* Definition von Vergleichsunternehmen
* Definition von Vergleichsunternehmen
* Anpassungsrechnung
* Anpassungsrechnung
* Verprobung der Fremdvergleichsgrundsätze
* Verprobung der Fremdvergleichsgrundsätze


Die Durchsetzung vom Fremdvergleichsgrundsatz ist in der OECD ein bekanntes Problem (OECD, 2014, S. 23). Zurzeit wird aus diesem Grund an verschärften Dokumentationsanforderungen für Verrechnungspreise gearbeitet (Geberth & Heggmair, 2014, S. M08). Dieses Projekt der OECD und der G20-Staaten heisst Base Erosion and Profit Shifting Projekt (BEPS Projekt) (OECD, 2015, S. 1). Das BEPS Projekt möchte weltweit Standards für die Verrechnungspreisdokumentation setzen (Geberth & Heggmair, 2014, S. M08).
Die Durchsetzung des [[Internationale Verrechnungspreise#Fremdvergleichsgrundsatz|Fremdvergleichsgrundsatzes]] ist in der OECD ein bekanntes Problem. Zurzeit wird aus diesem Grund an verschärften Dokumentationsanforderungen für Verrechnungspreise gearbeitet. Dieses Projekt der OECD und der G20-Staaten heisst Base Erosion and Profit Shifting Projekt (BEPS). Das BEPS Projekt möchte weltweit Standards für die Verrechnungspreisdokumentation setzen (Geberth & Heggmair, 2014, S. M08).


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=== Two-Tiered Ansatz ===
=== Two-Tiered Ansatz ===
|align="right"|[[Datei:Flag_für_Struktur.png|link=Struktur|Struktur]]
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Der sogenannte Two-Tiered Ansatz ist Bestandteil der neu herausgearbeitenden Richtlinien der OECD und G20-Staaten. Dabei sollen multinationale Unternehmen ein Master File und Local Files erstellen (PWC, 2014, S. 54; Geberth & Heggmair, 2014, S. M08). Das Master File soll einen Gesamtüberblick über die Unternehmung geben (PWC, 2014, S. 54). Dazu gehört die Beschreibung aller innerbetrieblichen Finanzströme, wie etwa die Verrechnungspreise (S. 55). Die Local Files werden für die jeweiligen Länder, in denen das Unternehmen tätig ist, erstellt und ergänzen das Master File um die jeweiligen lokalen Informationen (Geberth & Heggmair, 2014, S. M08). Das Master File ist in englischer Sprache zu verfassen und die Local Files wenn möglich in der jeweiligen Landessprache (PWC, 2014, S. 54). Der Two-Tiered Ansatz wird insbesondere in der EU praktiziert, da dort ein ähnlicher Ansatz vom Transfer Pricing Forum erarbeitet wurde (Geberth & Heggmair, 2014, S. M08).
 
Zusätzlich zum Master File und den Local Files müssen die multinationalen Unternehmen ein sogenanntes Country-by-Country Reporting erstellen (PWC, 2014, S. 56). Das Country-by-Country Reporting beinhaltet Informationen für jede einzelne Betriebsstätte und Konzerngesellschaft über den Umsatz, die gezahlten Steuern, die Anzahl der Mitarbeitende und deren Personalausgaben etc. (Geberth & Heggmair, 2014, S. M08). Das [[Interview Markus Wyss - Verrechnungspreisdokumentation| Interview mit Markus Wyss]], Partner Global Transfer Pricing Services bei KPMG, gibt Einblick in die aktuelle Praxis der Verrechnungspreisdokumentationen. Zusätzliche Informationen liefert dieses [https://www.youtube.com/watch?v=eONVG2snV-4 Video] von Deloitte ab Minute 8.
Der sogenannte Two-Tiered Ansatz ist Bestandteil der neu herausgearbeiteten Richtlinien der OECD und G20-Staaten. Dabei sollen multinationale Unternehmen ein Master File und Local Files erstellen. Das Master File soll einen Gesamtüberblick über das Unternehmen geben. Dazu gehört die Beschreibung aller innerbetrieblichen Finanzströme, wie etwa der Verrechnungspreise (PWC, 2014, S. 54-55). Die Local Files werden für die jeweiligen Länder, in denen das Unternehmen tätig ist, erstellt und ergänzen das Master File um die jeweiligen lokalen Informationen (Geberth & Heggmair, 2014, S. M08). Das Master File ist in englischer Sprache zu verfassen und die Local Files wenn möglich in der jeweiligen Landessprache (PWC, 2014, S. 54). Der Two-Tiered Ansatz wird insbesondere in der EU praktiziert, da dort ein ähnlicher Ansatz vom Transfer Pricing Forum erarbeitet wurde (Geberth & Heggmair, 2014, S. M08).
 
Zusätzlich zum Master File und den Local Files müssen die multinationalen Unternehmen ein sogenanntes Country-by-Country Reporting erstellen (PWC, 2014, S. 56). Letzteres beinhaltet Informationen für jede einzelne Betriebsstätte und Konzerngesellschaft über den Umsatz, die gezahlten Steuern, die Anzahl der Mitarbeitenden und die Personalausgaben etc. (Geberth & Heggmair, 2014, S. M08). Das [[Verrechnungspreisdokumentation – Interview|Interview mit Markus Wyss]], Partner Global Transfer Pricing Services bei KPMG, gibt Einblick in die aktuelle Praxis der Verrechnungspreisdokumentationen.


== Dokumentation am Beispiel von Deutschland ==
== Dokumentation am Beispiel von Deutschland ==
Deutschland ist ein Mitglied der OECD. Anders als die Schweiz hat Deutschland die Verrechnungspreisdokumentation auf Basis der OECD-Richtlinien gesetztlich geregelt. Nachfolgend wird der Inhalt und das Vorgehen einer Verrechnungspreisdokumentation am Beispiel von Deutschland aufgezeigt.
 
Deutschland ist ein Mitglied der OECD. Anders als die Schweiz hat Deutschland die Verrechnungspreisdokumentation auf Basis der OECD-Richtlinien gesetzlich geregelt. Nachfolgend wird der Inhalt und das Vorgehen einer Verrechnungspreisdokumentation am Beispiel von Deutschland aufgezeigt.


=== Dokumentationsinhalt ===
=== Dokumentationsinhalt ===
[[Datei:Bestandteile.png|mini|In Anlehnung an: Bestandteile einer Verrechnungspreisdokumentation (Dawid & Dorner, 2013, S. 51)]]
 
Die Verrechnungspreisdokumentation beinhaltet allgemeine Informationen zum steuerpflichtigen Unternehmen, den verbundenen Unternehmen, dem Geschäftsgang und der Grundlage, auf der die Verrechnungspreise basieren (OECD, 2011, S. 212).
[[Datei:Bestandteile_Verrechnungspreisdokumentation.png|miniatur|500px|Abb. 1: Bestandteile einer Verrechnungspreisdokumentation (Dawid, 2013, S. 51)]]
Dawid und Dorner (2013) orientieren sich bei ihrem Modell an den in Deutschland geltenden Richtlinien der [http://www.gesetze-im-internet.de/gaufzv/BJNR229600003.html Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV)], die wiederum auf den OECD-Verrechnungspreisleitlinien basieren. Aus dem Modell ist ersichtlich, dass die Verrechnungspreisdokumentation aus zwei wesentlichen Teilen besteht: der Sachverhaltsdokumentation und der Angemessenheitsdokumentation (S. 50-55).
 
Die Verrechnungspreisdokumentation beinhaltet allgemeine Informationen zum steuerpflichtigen Unternehmen, den verbundenen Unternehmen, dem Geschäftsgang und der Grundlage, auf der die Verrechnungspreise basieren (OECD, 2011, S. 212). Dawid (2013) orientiert sich bei seinem in Abbildung 1 dargestellten Modell an den in Deutschland geltenden Richtlinien der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV), die wiederum auf den OECD-Verrechnungspreisleitlinien basieren. Aus dem Modell ist ersichtlich, dass die Verrechnungspreisdokumentation aus zwei wesentlichen Teilen besteht: der Sachverhaltsdokumentation und der Angemessenheitsdokumentation (S. 50-55).
 
==== Sachverhaltsdokumentation ====
==== Sachverhaltsdokumentation ====
Die Sachverhaltsdokumentation bildet die Basis zur Beurteilung von angemessenen Verrechnungspreisen und zur Beurteilung von konzerninternen grenzüberschreitenden Transaktionen. Folgende Inhalte sind Bestandteile der Sachverhaltsdokumentation (Dawid & Dorner, 2013, S. 51):<br />
* Geschäftsbeschreibung<br />


* Beschreibung der konzerninternen grenzüberschreitenden Transaktionen<br />
Die Sachverhaltsdokumentation bildet die Basis zur Beurteilung von angemessenen Verrechnungspreisen und zur Beurteilung von konzerninternen, grenzüberschreitenden Transaktionen. Folgende Inhalte sind Bestandteile der Sachverhaltsdokumentation (Dawid, 2013, S. 51):


* Funktions- und Risikoanalyse
* Geschäftsbeschreibung
* Beschreibung der konzerninternen, grenzüberschreitenden Transaktionen
* [[Konzern DeuSchwi – Funktions- und Risikoanalyse|Funktions- und Risikoanalyse]]


==== Angemessenheitsdokumentation ====
==== Angemessenheitsdokumentation ====
In der Angemessenheitsdokumentation ist der Nachweis zu erbringen, dass die konzerninternen Transaktionen dem Fremdvergleich standhalten. Folgende Inhalte sind Bestandteile der Angemessenheitsdokumentation (Dawid & Dorner, 2013, S. 56):<br />


* Überblick über verfügbare [[Verrechnungspreise#Methoden der Preisermittlung|Verrechnungspreismethoden]]<br />
In der Angemessenheitsdokumentation ist der Nachweis zu erbringen, dass die konzerninternen Transaktionen dem Fremdvergleich standhalten. Folgende Inhalte sind Bestandteile der Angemessenheitsdokumentation (Dawid, 2013, S. 56):


* Anwendbarkeit der Verrechnungspreismethoden<br />
* Überblick über verfügbare [[Internationale Verrechnungspreise#Steuerliche Verrechnungspreismethoden|Verrechnungspreismethoden]]
* Anwendbarkeit der Verrechnungspreismethode
* Kalkulationsgrundlage für die Anwendung der Verrechnungspreismethoden
* Zu Grunde liegende Drittvergleichsdaten


* Kalkulationsgrundlage für die Anwendung der Verrechnungspreismethoden<br />
=== Vorgehen ===


* Zugrunde liegenden Drittvergleichsdaten
[[Datei:Ablauf_Verrechnungspreisdokumentation.png|miniatur|500px|Abb. 2: Ablauf bei der Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation (Dawid, 2013, S. 51)]]


=== Vorgehen ===
Das Vorgehen bei der Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation kann gemäss Abbildung 2 in vier Schritte gegliedert werden:
[[Datei:Ablauf.png|mini|In Anlehnung an: Ablauf bei der Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation (Dawid & Dorner, 2013, S. 51)]]
Das Vorgehen bei der Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation kann in vier Schritte gegliedert werden:


# Definition von Ziel und Umfang der Verrechnungspreisdokumentation
# Definition von Ziel und Umfang der Verrechnungspreisdokumentation
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# Fertigstellung der Dokumentation
# Fertigstellung der Dokumentation


In einem ersten Schritt werden die Ziele und der Umfang der Verrechnungspreisdokumentation definiert. Danach wird im zweiten Schritt der Sachverhalt mittels Informationseinsicht und Befragung der Mitarbeitenden ermittelt. Im dritten Schritt wird der Fremdvergleich durchgeführt und dokumentiert. Im vierten und letzten Schritt wird die Dokumentation fertiggestellt und in einem Fazit zusammengefasst (Dawid & Dorner, 2013, S. 51).
In einem ersten Schritt werden die Ziele und der Umfang der Verrechnungspreisdokumentation definiert. Danach wird im zweiten Schritt der Sachverhalt mittels Informationseinsicht und Befragung der Mitarbeitenden ermittelt. Im dritten Schritt wird der [[Internationale Verrechnungspreise#Fremdvergleichsgrundsatz|Fremdvergleich]] durchgeführt und dokumentiert. Im vierten und letzten Schritt wird die Dokumentation fertiggestellt und in einem Fazit zusammengefasst (Dawid, 2013, S. 51).


== Herausforderungen ==
== Herausforderungen ==
Im Zusammenhang mit der Verrechnungspreisdokumentation stehen verschiedene Herausforderungen an. Neben den länderspezifischen Vorgaben über die Kosten und den einzuhaltenden Fristen bis hin zu den Konsequenzen einer Nichteinhaltung der Dokumentationspflicht gibt es viele Herausforderungen, die ein Unternehmen im Zusammenhang mit Verrechnungspreisdokumentationen bewältigen muss.  
 
Im Zusammenhang mit der Verrechnungspreisdokumentation ergeben sich verschiedene Herausforderungen. Neben den länderspezifischen Vorgaben über die Kosten und die einzuhaltenden Fristen bis hin zu den Konsequenzen einer Nichteinhaltung der Dokumentationspflicht gibt es viele Herausforderungen, die ein Unternehmen im Zusammenhang mit der Dokumentation bewältigen muss.  


=== Länderspezifische Vorgaben ===
=== Länderspezifische Vorgaben ===
Die OECD-Verrechnungspreisrichtlinien werden lokal unterschiedlich interpretiert und es gibt zudem Unterschiede in der landesspezifischen Gesetzgebung (Deutsche Gesellschaft für Ad-hoc-Publizität, 2013, Titel: WTS legt Studie zu Verrechnungspreisen vor). Auch in Bezug auf die Sprache sind die Vorschriften unterschiedlich. So muss eine Verrechnungspreisdokumentation in der Schweiz laut Gesetz in einer der drei Landessprachen erstellt werden ([https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19995395/index.html Art. 70 Abs. 1,2 der BV vom 18. April 1999, SR 101]). In der Praxis jedoch kann die Dokumentation oft mehrere verschiedene Sprachen enthalten, auch Englisch wird grösstenteils von den Steuerbehörden der Schweiz akzeptiert (Deloitte, 2015, S. 213; Vögele & Raab, 2011, S. 1901).
 
Die OECD-Verrechnungspreisrichtlinien werden lokal unterschiedlich interpretiert und es gibt zudem Unterschiede in der landesspezifischen Gesetzgebung. Auch in Bezug auf die Sprache sind die Vorschriften unterschiedlich. So muss eine Verrechnungspreisdokumentation in der Schweiz laut Gesetz in einer der drei Landessprachen erstellt werden (Art. 70 Abs. 1, 2 der BV vom 18. April 1999, SR 101). In der Praxis jedoch kann die Dokumentation oft mehrere verschiedene Sprachen enthalten, auch Englisch wird grösstenteils von den Steuerbehörden der Schweiz akzeptiert (Deloitte, 2015, S. 213; Vögele & Raab, 2011, S. 1901).


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Die Transparenz und Offenlegung liegt für die OECD über der Niedrighaltung der Kosten (Schöneborn, 2014, S. 20). Somit haben die betroffenen Unternehmen hohe Ausgaben für die Erstellung der Dokumentation. Falls die Dokumentation unkorrekt ist und die Unternehmung zur Nachzahlung von Steuern verpflichtet wird, drohen zudem Zinszuschläge und Strafzahlungen. Dies führt schnell zu noch höheren Ausgaben (S. 18).
 
Die Transparenz und Offenlegung liegt für die OECD über der Niedrighaltung der Kosten. Somit haben die betroffenen Unternehmen hohe Ausgaben für die Erstellung der Dokumentation. Falls die Dokumentation nicht korrekt ist und das Unternehmen zur Nachzahlung von Steuern verpflichtet wird, drohen zudem Zinszuschläge und Strafzahlungen. Dies führt schnell zu noch höheren Ausgaben (Schöneborn, 2014, S. 18-20).


=== Fristen zur Einreichung ===
=== Fristen zur Einreichung ===
Neben den Kosten müssen die Unternehmen auch die Fristen im Griff haben. Normalerweise muss die Einkommenssteuererklärung innerhalb von fünf Monaten (Verlängerung um 30 Tage möglich) nach Ablauf des Geschäftsjahres eingereicht werden. Falls die Steuerbehörde eine Anfrage zu Verrechnungspreisen an die Unternehmen richtet, hat diese 30 Tage (Verlängerung möglich) Zeit, um die Informationen zu liefern (Deloitte, 2015, S. 213). Aus diesem Grund ist es empfehlenswert die Dokumentation immer zeitgleich zu erstellen. Erstens nimmt die Erstellung einer Dokumentation viel Zeit in Anspruch und zweitens kann die Steuerprüfung mehrere Jahre nach den Geschäftsvorfällen stattfinden (Deloitte, 2015, S. 213).
 
Neben den Kosten müssen die Unternehmen auch die Fristen einhalten. Normalerweise muss die Einkommenssteuererklärung innerhalb von fünf Monaten (Verlängerung um 30 Tage möglich) nach Ablauf des Geschäftsjahres eingereicht werden. Falls die Steuerbehörde eine Anfrage zu Verrechnungspreisen an die Unternehmen richtet, hat diese 30 Tage (Verlängerung möglich) Zeit, um die Informationen zu liefern (Deloitte, 2015, S. 213). Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, die Dokumentation immer zeitgleich zu erstellen. Erstens nimmt die Erstellung einer Dokumentation viel Zeit in Anspruch und zweitens kann die Steuerprüfung mehrere Jahre nach den Geschäftsvorfällen stattfinden (Deloitte, 2015, S. 213).


=== Nichteinhaltung der Dokumentationspflichten ===
=== Nichteinhaltung der Dokumentationspflichten ===
Die Dokumentationsvorschriften können folgendermassen verletzt werden (Brähler, 2014, S. 416):  
 
* Vorgesehene Aufzeichnungen werden nicht vorgelegt
Die Dokumentationsvorschriften können folgendermassen verletzt werden:
* Vorgelegte Aufzeichnungen sind ungenügend dokumentiert
 
Die Nichteinhaltung der Dokumentationspflichten kann zu Strafzahlungen und/oder erhöhten Steuerbelastungen führen, die das Mehrfache einer Steueranpassung betragen können (Grant Thornton Switzerland, 2010, S. 2). Die Beweislast für eine Nichteinhaltung der Dokumentationspflichten liegt in den meisten Ländern (auch in der Schweiz) bei den Steuerverwaltungen (Brähler, 2014, S. 416).
* Vorgesehene Aufzeichnungen werden nicht vorgelegt
* Vorgelegte Aufzeichnungen sind ungenügend dokumentiert
 
Die Nichteinhaltung der Dokumentationspflichten kann zu Strafzahlungen und/oder erhöhten Steuerbelastungen führen, die das Mehrfache einer Steueranpassung betragen können. Die Beweislast für eine Nichteinhaltung der Dokumentationspflichten liegt in den meisten Ländern (auch in der Schweiz) bei den Steuerverwaltungen (Brähler, 2014, S. 416).


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|style="width:100%"|
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=== Handlungsinputs für Unternehmen ===
== Handlungsempfehlungen für Unternehmen ==
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|align="right"|[[Datei:Flag_für_Strategie.png|link=Strategie|Strategie]]
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Das Niedrigsteuerland Schweiz verliert durch erhöhte Transparenzrichtlinien tendenziell Steuersubstrat ans Ausland. International tätige Unternehmen tun deshalb gut daran, die bestehenden Verrechnungspreise zu überprüfen und falls nötig Dokumentationen anzupassen. Die untenstehende Tabelle fasst die Handlungsinputs für die Geschäftsleitung und den Finanzchef von international tätigen Unternehmen zusammen (Giger & Happe, 2015, S. 23).
 
Das Niedrigsteuerland Schweiz verliert durch erhöhte Transparenzrichtlinien tendenziell Steuersubstrat an das Ausland. International tätige Unternehmen tun deshalb gut daran, die bestehenden [[Internationale Verrechnungspreise|Verrechnungspreise]] zu überprüfen und falls nötig die Dokumentationen anzupassen. Die untenstehende Tabelle fasst die Handlungsempfehlungen für die Geschäftsleitung und den Finanzchef bzw. die Finanzchefin von international tätigen Unternehmen zusammen (Giger & Happe, 2015, S. 23).


{| class="wikitable"
{| class="wikitable"
| '''Handlungsinputs für die Geschäftsleitung/den Finanzchef'''  
| '''Handlungsempfehlungen für die Geschäftsleitung und/oder den/die Finanzchef/in'''  
* Prüfen der Ländervorschriften und Fristen zur Einreichung von Dokumentationen.
* Prüfen der Ländervorschriften und Fristen zur Einreichung von Dokumentationen.
* Festlegung einer Verrechnungspreis-«policy» und Überprüfung der Umsetzung innerhalb einer Unternehmensgruppe (Angemessenheit prüfen anhand von Funktions- und Risikoanalyse unter Berücksichtigung von Kosten und Leistungen sowie Datenbankanalyse).
* Festlegung einer Verrechnungspreis-«policy» und Überprüfung der Umsetzung innerhalb einer Unternehmensgruppe (Angemessenheit prüfen anhand von Funktions- und Risikoanalyse unter Berücksichtigung von Kosten und Leistungen sowie Datenbankanalyse).
* Berücksichtigung der Steueroptimierungsmöglichkeiten.
* Berücksichtigung der Steueroptimierungsmöglichkeiten.
* Aufzeichnungspflichten erfüllen. Prüfen, ob vorhandene Verrechnungspreisdokumentation ausreichend ist.
* Aufzeichnungspflichten erfüllen. Prüfen, ob vorhandene Verrechnungspreisdokumentation ausreichend ist.
* Verträge müssen mit der Verrechnungspreisdokumentation koordiniert sein.
* Verträge müssen mit der Verrechnungspreisdokumentation koordiniert sein.
* Abstimmung der Verrechnungspreisdokumentation mit erfahrenem externem Partner (Steuerexperte) wird empfohlen.  
* Abstimmung der Verrechnungspreisdokumentation mit erfahrenem externem Partner (Steuerexperte/in) wird empfohlen.  
* Bei Investments ist stets der Exit aufgrund geänderter wirtschaftlicher, politischer oder rechtlicher Entwicklungen zu berücksichtigen.
* Bei Investments ist stets der Ausstieg aufgrund geänderter wirtschaftlicher, politischer oder rechtlicher Entwicklungen zu berücksichtigen.
* Beobachtung von nationalen und internationalen steuerrechtlichen Entwicklungen im Sinne eines Monitorings ist geboten.
* Beobachtung von nationalen und internationalen steuerrechtlichen Entwicklungen im Sinne eines Monitorings.
|}
|}


== Lern- und Praxismaterialien ==
== Lern- und Praxismaterialien ==
{| class="wikitable"
{| class="wikitable"
|-
|-
! Fallstudien & Praxiseinblicke
! Fallstudien
|-
|-
||
||
* [[Konzern DeuSchwi - Funktions- und Risikoanalyse]]
* [[Konzern DeuSchwi Funktions- und Risikoanalyse]]
* [[Interview Markus Wyss - Verrechnungspreisdokumentation]]
* [[Verrechnungspreisdokumentation – Interview]]
|}
|}


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=== Literaturverzeichnis ===
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=== Weiterführende Literatur ===
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== Autoren ==
== Autoren ==


Niklaus Hausheer, Vanessa Helbling, Amel Hodzic, Reto Köpfli
Niklaus Hausheer, Vanessa Helbling, Amel Hodzic, Reto Köpfli
[[Kategorie:Verrechnungspreise]]
[[Kategorie:CODEZ]]

Aktuelle Version vom 4. Dezember 2020, 11:04 Uhr

Geprüft: Positiv beurteilt

Mit der Verrechnungspreisdokumentation ist die Zusammenstellung einer Dokumentation der Verrechnungspreise für die Steuerverwaltung gemeint. Zum Teil wird auch der Begriff Transferpreisdokumentation verwendet. Das Ziel ist die Übereinstimmung der angewandten Verrechnungspreise im Unternehmen mit dem Fremdvergleichsgrundsatz darzulegen (Dawid, 2013, S. 49-50).

Ziele

Mit der Dokumentation von Verrechnungspreisen werden bei den Unternehmen verschiedene Ziele verfolgt. Das Hauptziel ist es, die in einem Land geltenden Dokumentationspflichten über Verrechnungspreise zu erfüllen. Die steuerlichen Betriebsprüfenden können die Dokumentation einfordern. Je nach Land kann die Nichteinhaltung der Dokumentationspflicht mit teils sehr hohen Strafzuschlägen geahndet werden. Die Verrechnungspreisdokumentation legt auch dar, wie ein bestimmter Verrechnungspreis zu Stande kommt und gerechtfertigt wird. Nicht zuletzt wird mittels der Verrechnungspreisdokumentation das Ziel verfolgt, die Übereinstimmung der angewandten Verrechnungspreise im Unternehmen mit dem Fremdvergleichsgrundsatz zu bestätigen (Dawid, 2013, S. 49-50).

Rechtliche Grundlagen Schweiz

Sowohl im Bundesrecht als auch in den kantonalen Gesetzen sind keine expliziten Dokumentationsvorschriften festgehalten. Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, SR 642.11 enthält lediglich allgemeine handelsrechtliche und steuerliche Dokumentationspflichten. Die Unternehmen müssen insbesondere folgende Vorschriften beachten (Vögele & Raab, 2011, S. 1900):

  1. Allgemeine Erklärungs- und Mitwirkungspflichten (Art. 124 des DBG vom 14. Dezember 1990, SR 642.11).
  2. Pflicht zur Erteilung von Auskünften sowie zur Vorlage von Bescheinigungen und Urkunden (Art. 126 Abs. 1, 2 des DBG vom 14. Dezember 1990, SR 642.11; Art. 42 des StHG vom 14. Dezember 1990, SR 642.14).
  3. Schätzung/Annahmen bei der Nichtbefolgung der Pflichten zur Mitwirkung/Auskunftserteilung (Art. 130 Abs. 2 des DBG vom 14. Dezember 1990, SR 642.11)
  4. Ordnungsbusse bei der Nichtbefolgung der Pflichten zur Mitwirkung/Auskunftserteilung (Art. 174 des DBG vom 14. Dezember 1990, SR 642.11)
  5. Aufbewahrungspflichten von zehn Jahren (Art. 126 Abs. 3 des DBG vom 14. Dezember 1990, SR 642.11; Art. 958f des OR vom 30. März 1911, SR 220)

Das schweizerische Steuerrecht gibt somit wenig Anhaltspunkte, wie eine Verrechnungspreisdokumentation ausgestaltet sein soll (Stocker & Studer, 2009, S. 390). Aus diesem Grund verweist die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit mehreren Richtlinien, unter anderem mit dem Kreisschreiben Nr. 4 vom 19. März 2004, auf die OECD-Verrechnungspreisleitlinien (Vögele & Raab, 2011, S. 1901). Die Steuerbehörden haben somit OECD-konforme Verrechnungspreisdokumentationen zu akzeptieren (Stocker & Studer, 2009, S. 390). Dies wird in den länderspezifischen Verrechnungspreisleitfäden von verschiedenen Beratungsunternehmen bestätigt (Deloitte, 2015, S. 211; KPMG, 2015, S. 2; WTS, 2013, S. 154).

OECD-Leitlinien

Die OECD hat zum Thema Verrechnungspreise und Verrechnungspreisdokumentation umfassende Leitlinien herausgegeben. Zurzeit ist sie daran, die Leitlinien zu überarbeiten und den sogenannten Two-Tiered Ansatz zu implementieren.

Bisherige Leitlinien

Die OECD-Verrechnungspreisleitlinien bilden den internationalen Rahmen für Verrechnungspreise. Für die nationale, gesetzliche Umsetzung der OECD-Richtlinien ist jedes einzelne Land verantwortlich. Auf der einen Seite enthalten die Richtlinien Punkte, welche Steuerverwaltungen beachten sollten, wenn sie Vorschriften oder Verfahren zur Verrechnungspreisdokumentation erlassen. Auf der anderen Seite soll die Publikation den steuerpflichtigen Unternehmen eine Hilfestellung bieten (OECD, 2011, S. 207). Die OECD verlangt, dass die Dokumentation der Verrechnungspreise folgende Punkte beinhaltet (Stocker & Studer, 2009, S. 390):

Die Durchsetzung des Fremdvergleichsgrundsatzes ist in der OECD ein bekanntes Problem. Zurzeit wird aus diesem Grund an verschärften Dokumentationsanforderungen für Verrechnungspreise gearbeitet. Dieses Projekt der OECD und der G20-Staaten heisst Base Erosion and Profit Shifting Projekt (BEPS). Das BEPS Projekt möchte weltweit Standards für die Verrechnungspreisdokumentation setzen (Geberth & Heggmair, 2014, S. M08).

Two-Tiered Ansatz

Struktur

Der sogenannte Two-Tiered Ansatz ist Bestandteil der neu herausgearbeiteten Richtlinien der OECD und G20-Staaten. Dabei sollen multinationale Unternehmen ein Master File und Local Files erstellen. Das Master File soll einen Gesamtüberblick über das Unternehmen geben. Dazu gehört die Beschreibung aller innerbetrieblichen Finanzströme, wie etwa der Verrechnungspreise (PWC, 2014, S. 54-55). Die Local Files werden für die jeweiligen Länder, in denen das Unternehmen tätig ist, erstellt und ergänzen das Master File um die jeweiligen lokalen Informationen (Geberth & Heggmair, 2014, S. M08). Das Master File ist in englischer Sprache zu verfassen und die Local Files wenn möglich in der jeweiligen Landessprache (PWC, 2014, S. 54). Der Two-Tiered Ansatz wird insbesondere in der EU praktiziert, da dort ein ähnlicher Ansatz vom Transfer Pricing Forum erarbeitet wurde (Geberth & Heggmair, 2014, S. M08).

Zusätzlich zum Master File und den Local Files müssen die multinationalen Unternehmen ein sogenanntes Country-by-Country Reporting erstellen (PWC, 2014, S. 56). Letzteres beinhaltet Informationen für jede einzelne Betriebsstätte und Konzerngesellschaft über den Umsatz, die gezahlten Steuern, die Anzahl der Mitarbeitenden und die Personalausgaben etc. (Geberth & Heggmair, 2014, S. M08). Das Interview mit Markus Wyss, Partner Global Transfer Pricing Services bei KPMG, gibt Einblick in die aktuelle Praxis der Verrechnungspreisdokumentationen.

Dokumentation am Beispiel von Deutschland

Deutschland ist ein Mitglied der OECD. Anders als die Schweiz hat Deutschland die Verrechnungspreisdokumentation auf Basis der OECD-Richtlinien gesetzlich geregelt. Nachfolgend wird der Inhalt und das Vorgehen einer Verrechnungspreisdokumentation am Beispiel von Deutschland aufgezeigt.

Dokumentationsinhalt

Abb. 1: Bestandteile einer Verrechnungspreisdokumentation (Dawid, 2013, S. 51)

Die Verrechnungspreisdokumentation beinhaltet allgemeine Informationen zum steuerpflichtigen Unternehmen, den verbundenen Unternehmen, dem Geschäftsgang und der Grundlage, auf der die Verrechnungspreise basieren (OECD, 2011, S. 212). Dawid (2013) orientiert sich bei seinem in Abbildung 1 dargestellten Modell an den in Deutschland geltenden Richtlinien der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV), die wiederum auf den OECD-Verrechnungspreisleitlinien basieren. Aus dem Modell ist ersichtlich, dass die Verrechnungspreisdokumentation aus zwei wesentlichen Teilen besteht: der Sachverhaltsdokumentation und der Angemessenheitsdokumentation (S. 50-55).

Sachverhaltsdokumentation

Die Sachverhaltsdokumentation bildet die Basis zur Beurteilung von angemessenen Verrechnungspreisen und zur Beurteilung von konzerninternen, grenzüberschreitenden Transaktionen. Folgende Inhalte sind Bestandteile der Sachverhaltsdokumentation (Dawid, 2013, S. 51):

Angemessenheitsdokumentation

In der Angemessenheitsdokumentation ist der Nachweis zu erbringen, dass die konzerninternen Transaktionen dem Fremdvergleich standhalten. Folgende Inhalte sind Bestandteile der Angemessenheitsdokumentation (Dawid, 2013, S. 56):

  • Überblick über verfügbare Verrechnungspreismethoden
  • Anwendbarkeit der Verrechnungspreismethode
  • Kalkulationsgrundlage für die Anwendung der Verrechnungspreismethoden
  • Zu Grunde liegende Drittvergleichsdaten

Vorgehen

Abb. 2: Ablauf bei der Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation (Dawid, 2013, S. 51)

Das Vorgehen bei der Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation kann gemäss Abbildung 2 in vier Schritte gegliedert werden:

  1. Definition von Ziel und Umfang der Verrechnungspreisdokumentation
  2. Sachverhaltsermittlung und Funktions- und Risikoanalyse
  3. Angemessenheitsanalyse
  4. Fertigstellung der Dokumentation

In einem ersten Schritt werden die Ziele und der Umfang der Verrechnungspreisdokumentation definiert. Danach wird im zweiten Schritt der Sachverhalt mittels Informationseinsicht und Befragung der Mitarbeitenden ermittelt. Im dritten Schritt wird der Fremdvergleich durchgeführt und dokumentiert. Im vierten und letzten Schritt wird die Dokumentation fertiggestellt und in einem Fazit zusammengefasst (Dawid, 2013, S. 51).

Herausforderungen

Im Zusammenhang mit der Verrechnungspreisdokumentation ergeben sich verschiedene Herausforderungen. Neben den länderspezifischen Vorgaben über die Kosten und die einzuhaltenden Fristen bis hin zu den Konsequenzen einer Nichteinhaltung der Dokumentationspflicht gibt es viele Herausforderungen, die ein Unternehmen im Zusammenhang mit der Dokumentation bewältigen muss.

Länderspezifische Vorgaben

Die OECD-Verrechnungspreisrichtlinien werden lokal unterschiedlich interpretiert und es gibt zudem Unterschiede in der landesspezifischen Gesetzgebung. Auch in Bezug auf die Sprache sind die Vorschriften unterschiedlich. So muss eine Verrechnungspreisdokumentation in der Schweiz laut Gesetz in einer der drei Landessprachen erstellt werden (Art. 70 Abs. 1, 2 der BV vom 18. April 1999, SR 101). In der Praxis jedoch kann die Dokumentation oft mehrere verschiedene Sprachen enthalten, auch Englisch wird grösstenteils von den Steuerbehörden der Schweiz akzeptiert (Deloitte, 2015, S. 213; Vögele & Raab, 2011, S. 1901).

Abwägung der Kosten

Strategie

Die Transparenz und Offenlegung liegt für die OECD über der Niedrighaltung der Kosten. Somit haben die betroffenen Unternehmen hohe Ausgaben für die Erstellung der Dokumentation. Falls die Dokumentation nicht korrekt ist und das Unternehmen zur Nachzahlung von Steuern verpflichtet wird, drohen zudem Zinszuschläge und Strafzahlungen. Dies führt schnell zu noch höheren Ausgaben (Schöneborn, 2014, S. 18-20).

Fristen zur Einreichung

Neben den Kosten müssen die Unternehmen auch die Fristen einhalten. Normalerweise muss die Einkommenssteuererklärung innerhalb von fünf Monaten (Verlängerung um 30 Tage möglich) nach Ablauf des Geschäftsjahres eingereicht werden. Falls die Steuerbehörde eine Anfrage zu Verrechnungspreisen an die Unternehmen richtet, hat diese 30 Tage (Verlängerung möglich) Zeit, um die Informationen zu liefern (Deloitte, 2015, S. 213). Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, die Dokumentation immer zeitgleich zu erstellen. Erstens nimmt die Erstellung einer Dokumentation viel Zeit in Anspruch und zweitens kann die Steuerprüfung mehrere Jahre nach den Geschäftsvorfällen stattfinden (Deloitte, 2015, S. 213).

Nichteinhaltung der Dokumentationspflichten

Die Dokumentationsvorschriften können folgendermassen verletzt werden:

  • Vorgesehene Aufzeichnungen werden nicht vorgelegt
  • Vorgelegte Aufzeichnungen sind ungenügend dokumentiert

Die Nichteinhaltung der Dokumentationspflichten kann zu Strafzahlungen und/oder erhöhten Steuerbelastungen führen, die das Mehrfache einer Steueranpassung betragen können. Die Beweislast für eine Nichteinhaltung der Dokumentationspflichten liegt in den meisten Ländern (auch in der Schweiz) bei den Steuerverwaltungen (Brähler, 2014, S. 416).

Handlungsempfehlungen für Unternehmen

Strategie

Das Niedrigsteuerland Schweiz verliert durch erhöhte Transparenzrichtlinien tendenziell Steuersubstrat an das Ausland. International tätige Unternehmen tun deshalb gut daran, die bestehenden Verrechnungspreise zu überprüfen und falls nötig die Dokumentationen anzupassen. Die untenstehende Tabelle fasst die Handlungsempfehlungen für die Geschäftsleitung und den Finanzchef bzw. die Finanzchefin von international tätigen Unternehmen zusammen (Giger & Happe, 2015, S. 23).

Handlungsempfehlungen für die Geschäftsleitung und/oder den/die Finanzchef/in
  • Prüfen der Ländervorschriften und Fristen zur Einreichung von Dokumentationen.
  • Festlegung einer Verrechnungspreis-«policy» und Überprüfung der Umsetzung innerhalb einer Unternehmensgruppe (Angemessenheit prüfen anhand von Funktions- und Risikoanalyse unter Berücksichtigung von Kosten und Leistungen sowie Datenbankanalyse).
  • Berücksichtigung der Steueroptimierungsmöglichkeiten.
  • Aufzeichnungspflichten erfüllen. Prüfen, ob vorhandene Verrechnungspreisdokumentation ausreichend ist.
  • Verträge müssen mit der Verrechnungspreisdokumentation koordiniert sein.
  • Abstimmung der Verrechnungspreisdokumentation mit erfahrenem externem Partner (Steuerexperte/in) wird empfohlen.
  • Bei Investments ist stets der Ausstieg aufgrund geänderter wirtschaftlicher, politischer oder rechtlicher Entwicklungen zu berücksichtigen.
  • Beobachtung von nationalen und internationalen steuerrechtlichen Entwicklungen im Sinne eines Monitorings.

Lern- und Praxismaterialien

Fallstudien

Quellen

Literaturverzeichnis

Weiterführende Literatur

Autoren

Niklaus Hausheer, Vanessa Helbling, Amel Hodzic, Reto Köpfli