Verrechnungspreisvorschriften

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Gewinnverlagerungen ins Ausland durch unangemessene konzerninterne Verrechnungspreise werden von den betroffenen Fisken verständlicherweise nicht akzeptiert, da ihnen dadurch erhebliche Steuereinnahmen entgehen (Brähler, 2014, S. 402). Um dieser Steuerverschiebung entgegenzutreten, haben besonders westliche Industrieländer mit vergleichsweise hohen Steuersätzen in den letzten Jahren die Vorschriften zur Verrechnungspreisbestimmung und zur Dokumentationspflicht deutlich verschärft (Baumhoff, Dücker & Köhler, 2010, S. 301).

OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen

Die OECD hat in Zusammenhang mit internationalen Verrechnungspreisen OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen aufgestellt. Die OECD-Leitsätze stellen Verhaltensnormen und Empfehlungen von Regierungen an die Unternehmen für ein verantwortungsvolles unternehmerisches Verhalten dar. Ziel der OECD-Leitsätze ist es unter anderem, die Aktivitäten der multinationalen Unternehmen in Einklang mit den staatlichen Politiken (insbesondere Steuerpolitik) zu bringen. Die Leitsätze beruhen auf Freiwilligkeit und haben keinen rechtlich verbindlichen Charakter. Es besteht jedoch ein von den Mitgliedsstaaten geführter nationaler Kontaktpunkt, bei welchem Verstösse gegen die Leitsätze gemeldet werden können (SECO, online). Neben den OECD-Leitsätzen sind weitere nationale sowie internationale Vorschriften und Regelungen wie zum Beispiel das EU-Übereinkommen anwendbar (Brähler, 2014, S. 418).

Schweizerisches Recht

In der Schweiz gibt es bis heute keine spezifischen Verrechnungspreisvorschriften. Allerdings beinhalten das geltende schweizerische Steuerrecht und verschiedene Verwaltungsanweisungen zahlreiche Hinweise, wie in der Schweiz Verrechnungspreisfragen gehandhabt werden. In Zusammenhang mit grenzüberschreitender Geschäftstätigkeit und internationalen Verrechnungspreisen sind zusätzlich die OECD-Leitsätze sowie der Fremdvergleichsgrundsatz zu beachten.

Fremdvergleichsgrundsatz im schweizerischen Recht

Interne Leistungsverrechnungen sind zwischen Aktionären (oder nahestehenden Personen) und einer Gesellschaft gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990, SR 642.1, in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) vom 14. Dezember 1990, SR642.14, nach dem Fremdvergleichsgrundsatz zu berechnen. Diese gesetzlichen Grundlagen definieren die Berechnung des steuerbaren Gewinns und ermächtigen die Schweizer Steuerbehörden, den Saldo der Erfolgsrechnung für Steuerzwecke zu korrigieren.

Zur Bestimmung des Fremd- und Drittpreis ist die schweizerische (Bundesgerichts)-Praxis zu geldwerten Leistungen massgebend. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt eine geldwerte Leistung vor, wenn kumulativ folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind (Stocker & Studer, 2009, S. 386):

  1. "Es wird eine Leistung ausgerichtet, der keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht, so dass sich die Leistung als Entnahme von Gesellschaftsmitteln, in einer Verminderung des durch die Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Geschäftsergebnisses auswirkt;
  2. mit der Leistung wird ein Anteilsinhaber oder eine ihm nahestehende Person begünstigt, d.h. die Leistung wird direkt oder indirekt zugehalten, wobei anzunehmen ist, dass die Leistung unterblieben oder unwesentlich wäre, die Leistung also insofern ungewöhnlich ist und sich nicht mit sachgemässem Geschäftsgebaren vereinbaren lässt;
  3. das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung muss für die handelnden Organe erkennbar gewesen sein, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die Begünstigung beabsichtigt war."

Weiter existieren eine Reihe von Verwaltungsansweisungen der Eidgenössichen Steuerverwaltung (ESTV) zur Handhabung von Verrechnungspreisen.

Korrekturen und Gegenberichtigungen

Die Schweizer Steuerbehörde kann Korrekturen und Gegenberichtigungen von Transaktionen nur vornehmen, wenn sie ein klares Missverhältnis beweisen kann. Die Korrektur kann bis auf fünf Jahre zurück vorgenommen werden und wird hauptsächlich für Gewinnkorrekturen angewendet (Stocker & Studer, 2009, S. 390-391).

Die OECD-Richtlinien (OECD-MA vom 22. Juli 2010 Art. 9 Abs. 1) geben eine ähnliche Gewinnkorrektur vor, wie das schweizerische Recht. Um Doppelbesteuerungen bei Korrekturen zu vermeiden, werden die OECD-Vertragsstaaten in Abs. 2 darauf angehalten, die Anpassungen bei einer begründeten Gegenberichtigung zu akzeptieren. Diese Korrektur ist allerdings keine rechtliche Verpflichtung und wird in den meisten Fällen in den bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen geregelt (Brähler, 2014, S. 428-429).

Quellen

Literaturverzeichnis

Weiterführende Literatur