Verrechnungspreisvorschriften: Unterschied zwischen den Versionen

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== Beispiel Doppelbesteuerung ==
== Beispiel Doppelbesteuerung ==


Bei grenzüberschreitender Geschäftstätigkeit unterliegen Unternehmen häufig dem Steuerrecht mehrerer Staaten. Dies kann dazu führen, dass von mehreren Staaten steuerliche Forderungen an das Unternehmen gestellt werden (Brähler, 2014, S. 16-19). Das folgende Beispiel zeigt die möglichen Auswirkungen bei einer Gegenberichtigung mit oder ohne Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland (Reit, 2004, S. 165).
Bei grenzüberschreitender Geschäftstätigkeit unterliegen Unternehmen häufig dem Steuerrecht mehrerer Staaten. Dies kann dazu führen, dass von mehreren Staaten steuerliche Forderungen an das Unternehmen gestellt werden (Brähler, 2014, S. 16-19). Das folgende Beispiel zeigt die möglichen Auswirkungen bei einer Gegenberichtigung mit oder ohne Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland (Reith, 2004, S. 165).


=== Mit Doppelbesteuerungsabkommen ===
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Aktuelle Version vom 4. Dezember 2020, 11:05 Uhr

Gewinnverlagerungen ins Ausland durch unangemessene konzerninterne Verrechnungspreise werden von den betroffenen Fisken nicht akzeptiert, da ihnen dadurch erhebliche Steuereinnahmen entgehen (Brähler, 2014, S. 402). Um dieser Steuerverschiebung entgegenzutreten, haben besonders westliche Industrieländer mit vergleichsweise hohen Steuersätzen in den letzten Jahren die Vorschriften zur Verrechnungspreisbestimmung und zur Dokumentationspflicht deutlich verschärft (Baumhoff, Dücker & Köhler, 2010, S. 301-302).

Richtlinien und Gesetze

Die OECD (Organisation for Economic Co-operation and Development) hat im Zusammenhang mit internationalen Verrechnungspreisen Leitsätze für multinationale Unternehmen aufgestellt (OECD, 2011). Aufgrund fehlender Verrechnungspreisvorschriften finden diese auch bei der Bestimmung von Verrechnungspreisen international tätiger Konzerne in der Schweiz zunehmend Anwendung (Stocker & Studer, 2009, S. 387).

OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen

Die OECD-Leitsätze stellen Verhaltensnormen und Empfehlungen von Regierungen an die Unternehmen für ein verantwortungsvolles unternehmerisches Verhalten dar. Ziel ist es unter anderem, die Aktivitäten der multinationalen Unternehmen in Einklang mit den staatlichen Politiken (insbesondere Steuerpolitik) zu bringen. Die Leitsätze beruhen auf Freiwilligkeit und haben keinen rechtlich verbindlichen Charakter. Es besteht jedoch ein von den Mitgliedsstaaten geführter nationaler Kontaktpunkt, bei welchem Verstösse gegen die Leitsätze gemeldet werden können (SECO, online). Neben den OECD-Leitsätzen sind weitere nationale sowie internationale Vorschriften und Regelungen wie zum Beispiel das EU-Übereinkommen anwendbar (Brähler, 2014, S. 418).

Schweizerisches Recht

In der Schweiz gibt es bis heute keine spezifischen Verrechnungspreisvorschriften. Allerdings beinhalten das geltende schweizerische Steuerrecht und verschiedene Verwaltungsanweisungen zahlreiche Hinweise, wie in der Schweiz Verrechnungspreisfragen gehandhabt werden. Interne Leistungsverrechnungen bei grenzüberschreitender Geschäftstätigkeit sind zwischen Aktionären (oder nahestehenden Personen) und einer Gesellschaft gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990, SR 642.1, in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) vom 14. Dezember 1990, SR642.14, nach dem Fremdvergleichsgrundsatz der OECD-Leitsätze zu berechnen. Zur Bestimmung von Fremd- und Drittpreis ist die schweizerische (Bundesgerichts)-Praxis zu geldwerten Leistungen massgebend (vgl. Stocker & Studer, 2009, S. 386).

Korrekturen und Gegenberichtigungen

Steuerbehörden sind je nach Gesetz berechtigt, den ausgewiesenen Gewinn zu korrigieren, falls unangemessene Verrechnungspreise für konzerninterne Transaktionen verwendet wurden. Aus Sicht des schweizerischen Gesetzes, wie auch der OECD, sind Korrekturen und Gegenberichtigungen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen erlaubt. Allerdings ist das Musterabkommen (OECD-MA) nicht bindend, sondern kann zwischen den Ländern über die Doppelbesteuerungsabkommen individuell vereinbart werden (Baumhoff et al., 2010, S. 305-308).

Internationales Recht nach OECD

Gemäss Art. 9 Abs. 1 des OECD-MA ist es den Steuerbehörden erlaubt, Gewinnberichtigungen vorzunehmen. Diese Gewinnkorrekturen sind nach OECD aber nur zulässig, wenn die Bedingungen dem Fremdvergleichsgrundsatz nicht entsprechen. Nimmt nun ein Vertragsstaat eine Gewinnkorrektur vor, so entsteht für das verbundene Unternehmen eine (wirtschaftliche) Doppelbesteuerung, denn die Gewinne in Höhe des unangemessenen Teils wurden bereits beim Unternehmen im anderen Vertragsstaat versteuert. Aus diesem Grund verpflichtet Abs. 2 den anderen Vertragsstaat, eine Gegenberichtigung in Höhe des unangemessenen Teils vorzunehmen, um die eingetretene wirtschaftliche Doppelbesteuerung auszugleichen (Brähler, 2014, S. 163-164). Diese Korrektur ist allerdings keine rechtliche Verpflichtung und wird in den meisten Fällen in den bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen geregelt (Brähler, 2014, S. 428-429).

Schweizerisches Recht

Die gesetzlichen Grundlagen definieren die Berechnung des steuerbaren Gewinns und ermächtigen die Schweizer Steuerbehörden, den Saldo der Erfolgsrechnung für Steuerzwecke zu korrigieren. Allerdings können Korrekturen und Gegenberichtigungen von konzerninternen Transaktionen nur vorgenommen werden, wenn ein eindeutiges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung beweisbar ist. Geringfügige Differenzen reichen folglich nicht aus. Die Korrektur kann bis auf fünf Jahre zurück vorgenommen werden und wird hauptsächlich für Gewinnkorrekturen angewendet (Stocker & Studer, 2009, S. 390-391).

Beispiel Doppelbesteuerung

Bei grenzüberschreitender Geschäftstätigkeit unterliegen Unternehmen häufig dem Steuerrecht mehrerer Staaten. Dies kann dazu führen, dass von mehreren Staaten steuerliche Forderungen an das Unternehmen gestellt werden (Brähler, 2014, S. 16-19). Das folgende Beispiel zeigt die möglichen Auswirkungen bei einer Gegenberichtigung mit oder ohne Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland (Reith, 2004, S. 165).

Mit Doppelbesteuerungsabkommen

Eine deutsche Muttergesellschaft (MG) gewährt ihrer ausländischen Tochtergesellschaft (TG) im Ausland (AL) ein Gesellschaftsdarlehen in Höhe von EUR 1m zu einem Zinssatz in Höhe von 3 % p.a. Entsprechend zahlt die TG an ihre dt. MG Zinsen, im Wirtschaftsjahr 2003 in Höhe von EUR 30t und zieht diese EUR 30t als Betriebsausgabe ab. Das zuständige dt. Finanzamt anerkennt diesen niedrigen Zinssatz nicht, sondern hält unter Abwägung sämtlicher Sachverhaltsumstände nach dem Fremdvergleich einen Zinssatz in Höhe von 6 % p.a. für angemessen und setzt anstelle der Einkünfte in Höhe EUR 30t Einkünfte in Höhe von EUR 60t fest. Zwischen DE und dem AL besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen mit einer Gegenberichtigungsregelung (nach OECD-MA Art. 9 Abs. 2). Entsprechend ist die zuständige Finanzbehörde im Ausland verpflichtet, in entsprechender Höhe, das heisst in Höhe von EUR 30t den Betriebsausgabenabzug bei der TG zu berichtigen; die von der TG bislang geltend gemachten Betriebsausgaben in Höhe von EUR 30t wären auf EUR 60t zu erhöhen (Reith, 2004, S. 165).

Ohne Doppelbesteuerungsabkommen

Ohne Doppelbesteuerungsabkommen besteht keine Gegenberichtigungsregelung nach OECD-MA Art. 9 Abs. 2. "Entsprechend ist die zuständige Finanzbehörde im AL auch nicht verpflichtet, in entsprechender Höhe, das heisst in Höhe von EUR 30t den Betriebsausgabenabzug bei der TG zu berichtigen." (Reith, 2004, S. 165).

Quellen

Literaturverzeichnis

Weiterführende Literatur