Verrechnungspreisdokumentation: Unterschied zwischen den Versionen

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Das schweizerische Steuerrecht beinhaltet für Unternehmen keine spezifischen Verpflichtungen zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation.  
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Das schweizerische Steuerrecht beinhaltet für Unternehmen keine spezifischen Verpflichtungen zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation.
 
== Rechtliche Grundlagen ==


==Rechtliche Grundlagen==
Der Art. 126 Art. 126 des DBG vom 14. Dezember 1990, SR 642.11, verlangt von den Unternehmen einzig die Einhaltung folgender Punkte:
Der Art. 126 Art. 126 des DBG vom 14. Dezember 1990, SR 642.11, verlangt von den Unternehmen einzig die Einhaltung folgender Punkte:


# Art. 1: „Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.“
# Art. 1: „Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.“
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# Im Art. 3 wird zusätzlich auf die 10 jährige Aufbewahrungspflicht aus dem OR hingewiesen.
# Im Art. 3 wird zusätzlich auf die 10 jährige Aufbewahrungspflicht aus dem OR hingewiesen.


Weil dies keine eindeutigen Anhaltspunkte für die Unternehmen sind, verweist die ESTV mit dem [http://www.estv.admin.ch/bundessteuer/dokumentation/00242/00380/index.html?lang=de&download=NHzLpZig7t,lnp6I0NTU042l2Z6ln1acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCDdIB6fWym162dpYbUzd,Gpd6emK2Oz9aGodetmqaN19XI2IdvoaCUZ,s- Kreisschreiben 1997] auf die [http://www.keepeek.com/Digital-Asset-Management/oecd/taxation/oecd-transfer-pricing-guidelines-for-multinational-enterprises-and-tax-administrations-2010_tpg-2010-en#page1 OECD-Verrechnungspreisgrundsätze] und informiert zugleich, dass die Steuerbehörden die OECD konformen Verrechnungspreisdokumentationen akzeptieren sollen. Die OECD verlangt, dass die Dokumentation folgende Punkte beinhaltet (Stocker & Studer, 2009, S. 390):


Weil dies keine eindeutigen Anhaltspunkte für die Unternehmen sind, verweist die ESTV mit dem [http://www.estv.admin.ch/bundessteuer/dokumentation/00242/00380/index.html?lang=de&download=NHzLpZig7t,lnp6I0NTU042l2Z6ln1acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCDdIB6fWym162dpYbUzd,Gpd6emK2Oz9aGodetmqaN19XI2IdvoaCUZ,s- Kreisschreiben 1997] auf die [http://www.keepeek.com/Digital-Asset-Management/oecd/taxation/oecd-transfer-pricing-guidelines-for-multinational-enterprises-and-tax-administrations-2010_tpg-2010-en#page1 OECD-Verrechnungspreisgrundsätze] und informiert zugleich, dass die Steuerbehörden die OECD konformen Verrechnungspreisdokumentationen akzeptieren sollen. Die OECD verlangt, dass die Dokumentation folgende Punkte beinhaltet (Stocker & Studer, 2009, S. 390):
* Funktions- und Risikoanalyse
* Funktions- und Risikoanalyse
* Definition von Vergleichsunternehmen
* Definition von Vergleichsunternehmen
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== Möglicher Aufbau einer Dokumentation ==
== Möglicher Aufbau einer Dokumentation ==
In der linken oberen Grafik ist zu sehen, dass in einem ersten Schritt alle Informationen und Daten gesammelt werden sowie die Basis in einem theoretischen Teil aufgearbeitet werden muss. Anschliessend geht es um die Filterung der Daten und um die Aufdeckung möglicher Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Dritten. Bevor die Verrechnungspreisanalyse erstellt wird und die definitiven Preisansätze begründet werden, wird eine Funktions- und Risikoanalyse erstellt. In der rechten Grafik sind die einzelnen Punkte in einem möglichen Dokumentationsaufbau dargestellt (Klee, 2012).
In der linken oberen Grafik ist zu sehen, dass in einem ersten Schritt alle Informationen und Daten gesammelt werden sowie die Basis in einem theoretischen Teil aufgearbeitet werden muss. Anschliessend geht es um die Filterung der Daten und um die Aufdeckung möglicher Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Dritten. Bevor die Verrechnungspreisanalyse erstellt wird und die definitiven Preisansätze begründet werden, wird eine Funktions- und Risikoanalyse erstellt. In der rechten Grafik sind die einzelnen Punkte in einem möglichen Dokumentationsaufbau dargestellt (Klee, 2012).


[[Datei:Dokumentation von Verrechnungspreisen - Vorgehen.png|Dokumentation von Verrechnungspreisen - Vorgehen]]
[[Datei:Dokumentation von Verrechnungspreisen - Vorgehen.png|Dokumentation von Verrechnungspreisen - Vorgehen]]
[[Datei:Dokumentation von Verrechnungspreisen - Aufbau.png|Dokumentation von Verrechnungspreisen - Aufbau]]
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==Quellen==
== Quellen ==
=== Literaturverzeichnis===
 
=== Literaturverzeichnis ===
 
* [http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG<nowiki>]</nowiki> vom 14. Dezember 1990, SR 642.11.]
* [http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG<nowiki>]</nowiki> vom 14. Dezember 1990, SR 642.11.]
* Klee, D. (2012). Dokumentation von Verrechnungspreisen innerhalb einer Unternehmensgruppe am Beispiel transaktionsbezogener Standardmethoden. Studienarbeit.
* Klee, D. (2012). Dokumentation von Verrechnungspreisen innerhalb einer Unternehmensgruppe am Beispiel transaktionsbezogener Standardmethoden. Studienarbeit.
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* [http://www.keepeek.com/Digital-Asset-Management/oecd/taxation/oecd-transfer-pricing-guidelines-for-multinational-enterprises-and-tax-administrations-2010_tpg-2010-en#page1 OECD. (2010) OECD Transfer Pricing Guidlines for Multinational Enterprises and Tax Administrations]
* [http://www.keepeek.com/Digital-Asset-Management/oecd/taxation/oecd-transfer-pricing-guidelines-for-multinational-enterprises-and-tax-administrations-2010_tpg-2010-en#page1 OECD. (2010) OECD Transfer Pricing Guidlines for Multinational Enterprises and Tax Administrations]


== Autoren ==


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Niklaus Hausheer, Vanessa Helbling, Amel Hodzic, Reto Köpfli

Version vom 10. September 2015, 09:59 Uhr

Geprüft: Negativ beurteilt

Das schweizerische Steuerrecht beinhaltet für Unternehmen keine spezifischen Verpflichtungen zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation.

Rechtliche Grundlagen

Der Art. 126 Art. 126 des DBG vom 14. Dezember 1990, SR 642.11, verlangt von den Unternehmen einzig die Einhaltung folgender Punkte:

  1. Art. 1: „Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.“
  2. Art. 2: „Er muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde mündliche oder schriftliche Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.“
  3. Im Art. 3 wird zusätzlich auf die 10 jährige Aufbewahrungspflicht aus dem OR hingewiesen.

Weil dies keine eindeutigen Anhaltspunkte für die Unternehmen sind, verweist die ESTV mit dem Kreisschreiben 1997 auf die OECD-Verrechnungspreisgrundsätze und informiert zugleich, dass die Steuerbehörden die OECD konformen Verrechnungspreisdokumentationen akzeptieren sollen. Die OECD verlangt, dass die Dokumentation folgende Punkte beinhaltet (Stocker & Studer, 2009, S. 390):

  • Funktions- und Risikoanalyse
  • Definition von Vergleichsunternehmen
  • Anpassungsrechnung
  • Verprobung der Fremdvergleichsgrundsätze

In den letzten Jahren haben viele Länder in Europa (z.B.: 2001 Polen, Portugal, Niederlande, Slowakei, Dänemark) neue Verrechnungspreis- und Dokumentationsvorschriften erlassen. Um dies besser durchzusetzen wurden sie mit Strafvorschriften verschärft (Schober, 2005, S. 10).

Möglicher Aufbau einer Dokumentation

In der linken oberen Grafik ist zu sehen, dass in einem ersten Schritt alle Informationen und Daten gesammelt werden sowie die Basis in einem theoretischen Teil aufgearbeitet werden muss. Anschliessend geht es um die Filterung der Daten und um die Aufdeckung möglicher Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Dritten. Bevor die Verrechnungspreisanalyse erstellt wird und die definitiven Preisansätze begründet werden, wird eine Funktions- und Risikoanalyse erstellt. In der rechten Grafik sind die einzelnen Punkte in einem möglichen Dokumentationsaufbau dargestellt (Klee, 2012).

Dokumentation von Verrechnungspreisen - Vorgehen

Dokumentation von Verrechnungspreisen - Aufbau

Quellen

Literaturverzeichnis

Weiterführende Links

Autoren

Niklaus Hausheer, Vanessa Helbling, Amel Hodzic, Reto Köpfli