Verrechnungspreisdokumentation: Unterschied zwischen den Versionen
Zeile 134: | Zeile 134: | ||
* [https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900333/index.html Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG<nowiki>]</nowiki> vom 14. Dezember 1990, SR 642.14.] | * [https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900333/index.html Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG<nowiki>]</nowiki> vom 14. Dezember 1990, SR 642.14.] | ||
* Deloitte. (2015). [http://www2.deloitte.com/global/en/pages/tax/articles/global-transfer-pricing-guide.html 2015 Global Transfer Pricing Country Guide.] Online (23.10.2015). | * Deloitte. (2015). [http://www2.deloitte.com/global/en/pages/tax/articles/global-transfer-pricing-guide.html 2015 Global Transfer Pricing Country Guide.] Online (23.10.2015). | ||
* [http://www.dgap-medientreff.de/news/wirtschaft/dgap-news-wts-legt-studie-zu-verrechnungspreisen-vor-422799/ Deutsche Gesellschaft für Ad-hoc-Publizität (Hrsg.). (2013). WTS legt Studie zu Verrechnungspreisen vor. Online (26.10.2015)] | * [http://www.dgap-medientreff.de/news/wirtschaft/dgap-news-wts-legt-studie-zu-verrechnungspreisen-vor-422799/ Deutsche Gesellschaft für Ad-hoc-Publizität (Hrsg.). (2013). WTS legt Studie zu Verrechnungspreisen vor. Online (26.10.2015)] | ||
* Grant Thornton Switzerland. (2010). [http://www.grant-thornton.ch/files/101108_newsletter_steuer_verrechnungspreise.pdf Verrechnungspreise und gruppeninterne Dienstleistungen in der Schweiz.] Online (22.10.2015). | |||
* Schöneborn, F. (2014). Gewinnverteilung weltweit transparent machen. Controlling & Management Review, 6, S. 16-24. | * Schöneborn, F. (2014). Gewinnverteilung weltweit transparent machen. Controlling & Management Review, 6, S. 16-24. | ||
* Stocker, R. & Studer, C. (2009). [http://codez.wiki.hslu.ch/images/Stocker%26Studer_TH_Bestimmung_von_Verrechnungspreisen.pdf Bestimmung von Verrechnungspreisen. Ausgewählte Aspekte der schweizerischen Praxis.] Der Schweizer Treuhänder, Vol. 83 (5/2009), S. 386-393. | * Stocker, R. & Studer, C. (2009). [http://codez.wiki.hslu.ch/images/Stocker%26Studer_TH_Bestimmung_von_Verrechnungspreisen.pdf Bestimmung von Verrechnungspreisen. Ausgewählte Aspekte der schweizerischen Praxis.] Der Schweizer Treuhänder, Vol. 83 (5/2009), S. 386-393. |
Version vom 30. November 2015, 19:57 Uhr
Ziele
Mit der Dokumentation von Verrechnungspreisen werden bei den Unternehmen verschiedene Ziele verfolgt. Das Hauptziel ist es, die im Land geltenden Dokumentationspflichten über Verrechnungspreise zu erfüllen. Diese Dokumentation kann von den steuerlichen Betriebsprüfenden eingefordert werden. Die Nichteinhaltung der Dokumentationspflicht kann, je nach Land, mit teils sehr hohen Strafzuschlägen geahndet werden. Mit der Verrechnungspreisdokumentation wird auch dargelegt, wie ein bestimmter Verrechnungspreis zu Stande kommt und gerechtfertigt wird. Nicht zuletzt wird mittels der Verrechnungspreisdokumentation das Ziel verfolgt, die Übereinstimmung der angewandten Verrechnungspreise im Unternehmen mit dem Fremdvergleichsgrundsatz zu bestätigen (Dawid & Dorner, 2013, S. 49-50).
Rechtliche Grundlagen Schweiz
Sowohl im Bundesrecht als auch in den kantonalen Gesetzen sind keine expliziten Dokumentationsvorschriften festgehalten (Grant Thornton Switzerland, 2010, S. 2). Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, SR 642.11, enthält lediglich allgemeine handelsrechtliche und steuerliche Dokumentationspflichten. Die Unternehmen müssen insbesondere folgende Vorschriften beachten (Vögele & Raab, 2011, S. 1900):
- Allgemeine Erklärungs- und Mitwirkungspflichten (Art. 124 des DBG vom 14. Dezember 1990, SR 642.11).
- Pflicht zur Erteilung von Auskünften sowie zur Vorlage von Bescheinigungen und Urkunden (Art. 126 Abs. 1, 2 des DBG vom 14. Dezember 1990, SR 642.11, Art. 42 des StHG vom 14. Dezember 1990, SR 642.14).
- Schätzung/Annahmen bei der Nichtbefolgung der Pflichten zur Mitwirkung/Auskunftserteilung (Art. 130 Abs. 2 des DBG vom 14. Dezember 1990, SR 642.11)
- Ordnungsbusse bei der Nichtbefolgung der Pflichten zur Mitwirkung/Auskunftserteilung (Art. 174 des DBG vom 14. Dezember 1990, SR 642.11)
- Aufbewahrungspflichten von zehn Jahren (Art. 126 Abs. 3 des DBG vom vom 14. Dezember 1990, SR 642.11, Art. 958f des OR vom 30. März 1911, SR 220)
Das schweizerische Steuerrecht gibt somit wenig Anhaltspunkte, wie eine Verrechnungspreisdokumentation ausgestaltet sein soll (Stocker & Studer, 2009, S. 390). Aus diesem Grund verweist die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit mehreren Richtlinien, unter anderem mit dem Kreisschreiben Nr. 4 vom 19. März 2004, auf die OECD-Verrechnungspreisleitlinien (Vögele & Raab, 2011, S. 1901). Die Steuerbehörden haben somit OECD-konforme Verrechnungspreisdokumentation zu akzeptieren (Stocker & Studer, 2009, S. 390). Dies wird in den länderspezifischen Verrechnungspreisguides von verschiedenen Beratungsunternehmen bestätigt (Deloitte, 2015, S. 211; KPMG, 2015, S. 2; WTS, 2013, S. 154).
OECD-Leitlinien
Bisherige Leitlinien
Die OECD hat zum Thema Verrechnungspreise und Verrechnungspreisdokumentation umfassende Richtlinien, die OECD - Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen 2010, herausgegeben. Diese bilden den internationalen Rahmen für Verrechnungspreise (Ewert und Wagenhofer, 2008, S. 572). Für die nationale, gesetzliche Umsetzung der OECD-Richtlinien ist jedes einzelne Land verantwortlich. Auf der einen Seite enthalten die Richtlinien Punkte, welche Steuerverwaltungen beachten sollten, wenn sie Vorschriften oder Verfahren zur Verrechnungspreisdokumentation erlassen. Auf der anderen Seite soll die Publikation den steuerpflichtigen Unternehmen eine Hilfestellung bieten (OECD, 2011, S. 207). Die OECD verlangt, dass die Dokumentation der Verrechnungspreise folgende Punkte beinhaltet (Stocker & Studer, 2009, S. 390):
- Funktions- und Risikoanalyse
- Definition von Vergleichsunternehmen
- Anpassungsrechnung
- Verprobung der Fremdvergleichsgrundsätze
Die Durchsetzung vom Fremdvergleichsgrundsatz ist in der OECD ein bekanntes Problem (OECD, 2014, S. 23). Zurzeit wird auch aus diesem Grund an verschärften Dokumentationsanforderungen für Verrechnungspreise bei der OECD gearbeitet (Geberth & Heggmair, 2014, S. M08). Dieses Projekt der OECD und der G20-Staaten heisst Base Erosion and Profit Shifting Projekt (BEPS Projekt) (OECD, 2015, S. 1). Das BEPS Projekt der OECD möchte weltweit Standards setzen für die Verrechnungspreisdokumentation (Geberth & Heggmair, 2014, S. M08). Das Interview mit Markus Wyss gibt Einblick in die aktuelle Praxis der Verrechnungspreisdokumentationen.
Two-Tiered-Ansatz
Wie bereits erwähnt arbeitet die OECD an neuen Richtlinien zur Verrechnungspreisdokumentation. Aktuell verfolgt sie den sogenannten Two-Tiered Ansatz. Dabei sollen multinationale Unternehmen ein Master File und diverse Local Files erstellen (PWC, 2014, S. 54; Geberth & Heggmair, 2014, S. M08). Das Master File soll einen Gesamtüberblick über die Unternehmung geben (PWC, 2014, S. 54). Dazu gehört auch die Beschreibung aller innerbetrieblichen Finanzströme wie etwa die Verrechnungspreise (S. 55). Die Local Files werden für die jeweiligen Länder, in denen das Unternehmen tätig ist, erstellt und ergänzen das Master File um die jeweiligen lokalen Informationen (Geberth & Heggmair, 2014, S. M08). Das Master File ist in englischer Sprache zu verfassen und die Local Files wenn möglich in der jeweiligen Landessprache (PWC, 2014, S. 54). Der Two-Tiered Ansatz wird insbesondere in der EU praktiziert, da dort ein ähnlicher Ansatz vom Transfer Pricing Forum erarbeitet wurde (Geberth & Heggmair, 2014, S. M08). Zusätzlich zum Master File und den Local Files müssen die multinationalen Unternehmen auch noch ein sogenanntes Country-by-Country Reporting (CbC) erstellen (PWC, 2014, S. 56). Das Country-by-Country Reporting beinhaltet Informationen über den Umsatz, die gezahlten Steuern, die Anzahl der Mitarbeiter und deren Personalausgaben etc. für jede einzelne Betriebsstätte und Konzerngesellschaft (Geberth & Heggmair, 2014, S. M08).
Dokumentation am Beispiel von Deutschland
Dokumentationsinhalt
Die Verrechnungspreisdokumentation beinhaltet allgemeine Informationen zum steuerpflichtigen Unternehmen, den verbundenen Unternehmen, dem Geschäftsgang und der Grundlage, auf der die Verrechnungspreise basieren (OECD, 2011, S. 212). Dawid und Dorner (2013) orientieren sich bei ihrem Modell an den in Deutschland geltenden Richtlinien der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV), die wiederum auf den OECD-Verrechnungspreisleitlinien basieren (S. 50-55). Aus dem Modell ist ersichtlich, dass die Verrechnungspreisdokumentation aus zwei wesentlichen Teilen besteht: der Sachverhaltsdokumentation und der Angemessenheitsdokumentation (Dawid & Dorner, 2013, S. 50).
Sachverhaltsdokumentation
Die Sachverhaltsdokumentation bildet die Basis zur Beurteilung von angemessenen Verrechnungspreisen und zur Beurteilung von konzerninternen grenzüberschreitenden Transaktionen. Folgende Inhalte sind Bestandteile der Sachverhaltsdokumentation (Dawid & Dorner, 2013, S. 51):
• Geschäftsbeschreibung
• Beschreibung der konzerninternen grenzüberschreitenden Transaktionen
• Funktions- und Risikoanalyse
Angemessenheitsdokumentation
In der Angemessenheitsdokumentation ist der Nachweis zu erbringen, dass die konzerninternen Transaktionen dem Fremdvergleich standhalten. Folgende Inhalte sind Bestandteile der Angemessenheitsdokumentation (Dawid & Dorner, 2013, S. 56):
• Überblick über verfügbare Verrechnungspreismethoden
• Anwendbarkeit der Verrechnungspreismethoden
• Kalkulationsgrundlage für die Anwendung der Verrechnungspreismethoden
• Zugrunde liegenden Drittvergleichsdaten
Vorgehen
Das Vorgehen bei der Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation kann in vier Schritte gegliedert werden:
1. Definition von Ziel und Umfang der Verrechnungspreisdokumentation
2. Sachverhaltsermittlung und Funktions- und Risikoanalyse
3. Angemessenheitsanalyse
4. Fertigstellung der Dokumentation
In einem ersten Schritt werden die Ziele und der Umfang der Verrechnungspreisdokumentation definiert. Danach wird im zweiten Schritt der Sachverhalt mittels Informationseinsicht und Befragung der Mitarbeitenden ermittelt. Im dritten Schritt wird dann der Fremdvergleich durchgeführt und dokumentiert. Im vierten und letzten Schritt wird die Dokumentation fertiggestellt und in einem Fazit zusammengefasst (Dawid & Dorner, 2013, S. 51).
Herausforderungen
Im Zusammenhang mit der Verrechnungspreisdokumentation stehen verschiedene Herausforderungen an. Neben den länderspezifischen Vorgaben über die Kosten und den einzuhaltenden Fristen bis hin zu den Konsequenzen einer Nichteinhaltung der Dokumentationspflicht gibt es viele Herausforderungen, die ein Unternehmen im Zusammenhang mit Verrechnungspreisdokumentationen bewältigen muss.
Länderspezifische Vorgaben
Die OECD-Verrechnungspreisrichtlinien werden lokal unterschiedlich interpretiert und es gibt zudem Unterschiede in der landesspezifischen Gesetzgebung (Deutsche Gesellschaft für Ad-hoc-Publizität, 2013, online). Auch in Bezug auf die Sprache sind die Vorschriften unterschiedlich. So muss eine Verrechnungspreisdokumentation in der Schweiz laut Gesetz in einer der drei Landessprachen erstellt werden (Art. 70 Abs. 1,2 der BV vom 18. April 1999, SR 101). In der Praxis jedoch kann die Dokumentation oft mehrere verschiedene Sprachen enthalten, auch Englisch wird grösstenteils von den Steuerbehörden akzeptiert (Deloitte, 2015, S. 213 vgl. Vögele & Raab, 2011, S. 1901). Das Master File ist in englischer Sprache zu verfassen und die Local Files wenn möglich in der jeweiligen Landessprache (PWC, 2014, S. 54).
Abwägung der Kosten
Schöneborn (2014) betont, dass die Transparenz und Offenlegung für die OECD über der Niedrighaltung der Kosten liegt (S. 20). Somit kommen auf die betroffenen Unternehmen hohe Ausgaben für die Erstellung der Dokumentation zu. Falls diese nicht korrekt gemacht wurde und die Unternehmung zur Nachzahlung von Steuern verpflichtet wird, drohen zudem noch Zinszuschläge und Strafzahlungen. Dies führt schnell zu hohen Ausgaben (S. 18).
Fristen zur Einreichung
Neben den Kosten müssen die Unternehmen auch die Fristen im Griff haben. Normalerweise muss die Einkommenssteuererklärung innerhalb von fünf Monaten (Verlängerung um 30 Tage möglich) nach Ablauf des Geschäftsjahres eingereicht werden. Falls die Steuerbehörde eine Anfrage zu Verrechnungspreisen an die Unternehmen richtet, hat dieser 30 Tage (Verlängerung möglich) Zeit, um die Informationen zu liefern (Deloitte, 2015, S. 213).
Zeitnahe Erstellung
Die Unternehmen sollten die Dokumentation immer zeitgleich erstellen. Erstens nimmt die Erstellung einer Dokumentation viel Zeit in Anspruch und zweitens kann die Steuerprüfung mehrere Jahre nach den Geschäftsvorfällen stattfinden (Deloitte, 2015, S. 213).
Handlungsinputs für Unternehmen
Das Niedrigsteuerland Schweiz verliert durch erhöhte Transparenzrichtlinien tendenziell Steuersubstrat ans Ausland. International tätige Unternehmen tun deshalb gut daran, die bestehenden Verrechnungspreise zu überprüfen und falls nötig Dokumentationen anzupassen. Die untenstehende Abbildung fasst die Handlungsinputs für die Geschäftsleitung und den Finanzchef von international tätigen Unternehmen zusammen (Giger & Happe, 2015, S. 23).
Handlungsinputs für die Geschäftsleitung/den Finanzchef
|
Nichteinhaltung der Dokumentationspflichten
Die Dokumentationsvorschriften können folgendermassen verletzt werden (Brähler, 2014, S. 416):
- Vorgesehene Aufzeichnungen werden nicht vorgelegt
- Vorgelegte Aufzeichnungen sind ungenügend dokumentiert
Die Nichteinhaltung der Dokumentationspflichten kann zu Strafzahlungen und/oder erhöhten Steuerbelastungen führen, die das Mehrfache einer Steueranpassung betragen können (Grant Thornton Switzerland, 2010, S. 2). Die Beweislast für eine Nichteinhaltung der Dokumentationspflichten liegt in den meisten Ländern (auch in der Schweiz) bei den Steuerverwaltungen (Brähler, 2014, S. 416).
Lern- und Praxismaterialien
Aufgaben | Fallstudien & Praxiseinblicke |
---|---|
|
Quellen
Literaturverzeichnis
- Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) [OR] vom 30. März 1911, SR 220.
- Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG] vom 14. Dezember 1990, SR 642.11.
- Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG] vom 14. Dezember 1990, SR 642.14.
- Deloitte. (2015). 2015 Global Transfer Pricing Country Guide. Online (23.10.2015).
- Deutsche Gesellschaft für Ad-hoc-Publizität (Hrsg.). (2013). WTS legt Studie zu Verrechnungspreisen vor. Online (26.10.2015)
- Grant Thornton Switzerland. (2010). Verrechnungspreise und gruppeninterne Dienstleistungen in der Schweiz. Online (22.10.2015).
- Schöneborn, F. (2014). Gewinnverteilung weltweit transparent machen. Controlling & Management Review, 6, S. 16-24.
- Stocker, R. & Studer, C. (2009). Bestimmung von Verrechnungspreisen. Ausgewählte Aspekte der schweizerischen Praxis. Der Schweizer Treuhänder, Vol. 83 (5/2009), S. 386-393.
- Giger, R. & Happe, P. (2015). Auch bei uns immer wichtiger: Verrechnungspreise und ihre Dokumentation. Fachmagazin rechnungswesen & controlling, 1/2015, S. 21.
- Brähler, G. (2014). Internationales Steuerrecht. Grundlagen für Studium und Steuerberatungsprüfung (8. Auflage). Wiesbaden: Springer Gabler
Weiterführende Literatur
Autoren
Niklaus Hausheer, Vanessa Helbling, Amel Hodzic, Reto Köpfli