EVA: Operating Conversions: Unterschied zwischen den Versionen

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Der [[Economic Value Added|Economic Value Added (EVA)]] bildet den Übergewinn der betrieblichen Tätigkeit ab und dient als Grundlage zum [[Performance Measurement|Performance Measurement]] von dezentralen Organisationseinheiten (Keller & Plack, 2001, S. 349). Er misst in absoluten Zahlen den Unterschied zwischen der Kapitalrendite und den Kapitalkosten und versucht somit die betriebliche Leistungsfähigkeit der Einheiten so gut wie möglich widerzuspiegeln (Hostettler, 2003, S. 1; Steinhauer, 2007, S. 140). Als kurzfristige, periodenbezogene Kennzahl und [[Wertorientierte Messgrössen|wertorientierte Messgrösse]] ist der EVA jedoch anfällig auf falsche [[Anreizsystem|Anreizbildung]]  im Management (Ehrbar, 1999, S. 9-12; Hostettler, 2000, S. 19 & S. 38; Hostettler, 2003, S. 1). Denn bei der Berechnung des EVA nach dem Accounting Model können nichtbetriebliche, finanzielle, steuerliche und bewertungstechnische Verzerrungen auftreten. Um solchen Verzerrungen zuvor zu kommen, werden [[Economic Value Added#Adjustments|Conversions (Umformungen der Zahlen oder auch Adjustments )]] festgelegt, die diese buchhalterischen Verzerrungen vermindern oder ganz verhindern (Hostettler, 2000, S. 97-98). [[Datei: Übersicht Conversions.jpg|miniatur|400px| Abbildung 1: Übersicht Conversions (Hostettler, 2000, S. 98)]] Nach Stern & Stewart (1995, S. 32-46) gibt es rund 160 verschiedene Korrekturmassnahmen zur Steigerung des Shareholder Value, die im Laufe der Zeit in vier zeitlich aufeinanderfolgende Stufen aufgeteilt wurden (Hostettler, 2003, S. 98). Dies wären die [[Economic Value Added#Adjustments|Operating Conversions]], [[Economic Value Added#Adjustments|Funding Conversions]], [[Economic Value Added#Adjustments|Tax Conversions]] sowie [[Economic Value Added#Adjustments|Shareholder Conversions]] (Keller & Plack, 2001, S. 348). Sind die ausgewählten Conversions durchgeführt, entspricht die neu errechnete Datenbasis dem Economic Model. Die erste Abbildung verdeutlicht diesen Übergang vom Accounting Model zum Economic Model.
Die einzelnen Korrekturen sind von Fall zu Fall sorgfältig auszuwählen, da jede Anpassung auf Kosten der Verständlichkeit geht und somit die praktische Anwendung erschwert (Hostettler, 2003, S. 3-4). Auch die Akzeptanz dieses Economic Models könnte unter zu vielen Conversions lei-den, da teilweise grosse Differenzen zwischen dem Accounting und dem Economic Model entstehen und diese durch das Management möglich-erweise nicht gut genug begründet werden können.
 


Der [[Economic Value Added|Economic Value Added (EVA®)]] bildet den Übergewinn der betrieblichen Tätigkeit ab und dient als Grundlage zum [[Performance Measurement]] von dezentralen Organisationseinheiten (Keller & Plack, 2001, S. 349). Als kurzfristige, periodenbezogene Kennzahl und [[Wertorientierte Messgrössen|wertorientierte Messgrösse]] ist der EVA® jedoch anfällig auf falsche [[Anreizsystem|Anreizbildung]] im Management (Ehrbar, 1999, S. 9-12; Hostettler, 2000, S. 19 & S. 38; Hostettler, 2003, S. 1).
[[Datei:EVA Conversions.png|miniatur|600px||right|Abb. 1: Übersicht der Conversions (Hostettler, 2000, S. 98)]]


Um solchen Verzerrungen entgegenzuwirken, müssen wie in Abbildung 1 dargestellt die zugrundeliegenden Daten vom Accounting Model mittels Korrekturen, sog. [[Economic Value Added#Adjustments|Conversions]] oder Adjustments ins Economic Model überführt werden. Dabei wird der Sicht der Aktionäre sowie der korrekten Anreizwirkungen für das Management Rechnung getragen.


Die einzelnen Korrekturen sind von Fall zu Fall sorgfältig auszuwählen, da jede Anpassung auf Kosten der Verständlichkeit geht und somit die praktische Anwendung erschwert (Hostettler, 2003, S. 3-4).


{|
|- valign="bottom"
|style="width:100%"|
== Grundlagen ==
== Grundlagen ==
|align="right"|[[Datei:Flag_für_Strategie.png|link=Strategie|Strategie]]
|}


Im Zentrum der Operating Conversions steht die betriebliche Zugehörigkeit (Keller & Plack, 2001, S. 348), was in einem ersten Schritt die Prüfung der Erfolgsrechnung als Gewinngrösse sowie der Bilanz als Vermögensgrösse verlangt (Hostettler, 2000, S. 99). Die Anpassungen an die Erfolgsrechnung und Bilanz sind zum einen notwendig, da diese nicht-betriebliche Positionen bzw. Erträge/Aufwendungen enthalten. Zum anderen verhindern Finanzierungsvorschriften, dass die betriebliche Leistungsfähigkeit direkt aus den Daten herausgelesen werden können (Gundel, 2012, S. 19-20). Ziel der Operating Conversions ist nun die nicht-betrieblichen Komponenten zu korrigieren/eliminieren, damit die Erfolgs- und Vermögensgrössen nur die Elemente enthalten, die auch tatsächlich zur Erwirtschaftung des betrieblichen Gewinnes benötigt werden (Coenenberg, 1997, S. 337ff).
Im Zentrum der Operating Conversions steht die betriebliche Zugehörigkeit (Keller & Plack, 2001, S. 348), was in einem ersten Schritt die Prüfung der Positionen der Erfolgsrechnung sowie der Bilanz verlangt (Hostettler, 2000, S. 99). Ziel der Operating Conversions ist es, die nicht-betrieblichen Komponenten zu korrigieren oder zu eliminieren, damit die Erfolgs- und Vermögensgrössen nur die Elemente enthalten, die auch zur Erwirtschaftung des betrieblichen Erfolges beitragen (Weber & Schäffer, 2014, S. 184).  
Der EVA setzt sich zusammen aus dem NOPAT (net operating profit after taxes) minus den gewichteten Kapitalkosten, die sich aus dem Geschäftsvermögen mal dem WACC (weighted cost of capital) bilden (Hostettler, 2000, S. 48-54).  


{| class="wikitable"
Die Operating Conversions wirken sich wie folgt auf den NOPAT und das Geschäftsvermögen aus:
|-
! EVA = NOPAT – gewichtete Kapitalkosten oder EVA = NOA • (ROIC – WACC)
|-
|}
[[Datei:Ermittlung von investiertem Vermögen und NOPAT.jpg|200px|thumb|right| Abbildung 2: In Anlehnung an: Ermittlung von investiertem Vermögen und NOPAT (Fischer, 1999, S. 7)]]


'''NOPAT:''' Der NOPAT basiert grundsätzlich auf dem betrieblichen Gewinn, wie er in der Erfolgsrechnung ausgewiesen wird (Hostettler, 2000, S. 43). Dieser wird um die nicht-betriebsrelevanten Erträge/Aufwände korrigiert. Diese sind z. B. nicht-betriebsrelevante Abschreibungen, Beteiligungserträge oder Finanzerträge.  
'''NOPAT:''' Basis des NOPAT ist der betriebliche Gewinn der Erfolgsrechnung (Hostettler, 2000, S. 43). Dieser wird um die nicht-betriebsrelevanten Erträge und Aufwände korrigiert. Dazu gehören beispielsweise nicht-betriebsrelevante Abschreibungen oder Finanzerträge.


[[Datei:Vorgehen zur Anpasung der Vermögensgrösse NOA.jpg|400px|thumb|right|Abb. 2: Vorgehen zur Anpassung der Vermögensgrösse NOA (Hostettler, 2000, S. 112)]]


[[Datei:Vorgehen zur Anpasung der Vermögensgrösse NOA.jpg|300px|thumb|left| Abbildung 3: Vorgehen zur Anpassung der Vermögensgrösse NOA (Hostettler, 2000, S. 112)]]'''Geschäftsvermögen:''' Wie in der Abbildung nebenan zu sehen, wird das zu ermittelnde Geschäftsvermögen durch die nicht-betrieblich genutzten Vermögensobjekte gemindert und die nicht aktivierten, aber betrieblich genutzten Vermögensobjekte werden dazugezählt (Hostettler, 2000, S. 111-112). Ein Vermögenswert kann dann als betrieblich genutzt gewertet werden, wenn er sowohl für den Verkauf von Gütern oder Dienstleistungen, als auch für die Sicherung der langfristigen Betriebsbereitschaft benötigt wird (Richter, 1996, S. 231). Inwiefern ein Vermögenswert für den operativen Erfolg benötigt wird, wird oft aufgrund von strategischen Überlegungen entschieden.  
'''Geschäftsvermögen:''' Das zu ermittelnde Geschäftsvermögen wird um die nicht-betrieblich genutzten Vermögensobjekte gemindert. Gleichzeitig werden die nicht aktivierten, aber betrieblich genutzten Vermögensobjekte zum Geschäftsvermögen dazugezählt (Hostettler, 2000, S. 111-112). Abbildung 2 zeigt die möglichen Varianten auf. Ein Vermögenswert kann dann als "betrieblich genutzt" gewertet werden, wenn dieser sowohl für den Verkauf von Gütern oder Dienstleistungen, als auch für die Sicherung der langfristigen Betriebsbereitschaft benötigt wird (Richter, 1996, S. 231). Inwiefern ein Vermögenswert für den operativen Erfolg benötigt wird, wird oft aufgrund von strategischen Überlegungen entschieden.  


Wird die [[Rechnungslegung nach IFRS|Rechnungslegung nach IFRS]]  erstellt, ist sicherlich der [[Rechnungslegung nach IFRS|IFRS 8 (Geschäftssegmente)]] als Hinweis für die betriebliche Gebundenheit der Konzernaktiven dienlich. Denn dieser verlangt, dass die für die Erwirtschaftung des betrieblichen Gewinns verantwortlichen Vermögensteile sepa-riert ausgewiesen werden. Somit wird schnell ein Einblick in die Struktur und die betriebliche Gebundenheit des Konzernvermögens möglich. Dies kann die Berechnung des für den EVA benötigten Net Operating Assets (NOA) erleichtern (KPMG, 2012, S. 161-165; Hostettler, 2000, S. 99-100).
Wird die Rechnungslegung nach IFRS erstellt, ist IFRS 8 (Segmentberichterstattung) als Hinweis für die betriebliche Gebundenheit der Konzernaktiven dienlich. Denn dieser Standard verlangt, dass die für die Erwirtschaftung des betrieblichen Gewinns verantwortlichen Vermögensteile separiert ausgewiesen werden. Somit wird schnell ein Einblick in die Struktur und die betriebliche Gebundenheit des Konzernvermögens möglich (KPMG, 2012, S. 161-165; Hostettler, 2000, S. 99-100).
In den folgenden Kapiteln werden nun einzelne Adjustierungen der Bilanz (für den NOA) sowie der Erfolgsrechnung (für den NOPAT) beschrieben.
In den folgenden Kapiteln werden nun einzelne Adjustierungen der Bilanz (für den NOA) sowie der Erfolgsrechnung (für den NOPAT) beschrieben.


== Bereinigung der Bilanz ==
== Bereinigung der Bilanz ==
Im Folgenden wird aufgezeigt, wie die einzelnen Positionen der Bilanz bezüglich Operating Conversions korrigiert werden. Das heisst die Positionen werden um das „nicht betriebliche Vermögen“ bereinigt.


Im Folgenden wird aufgezeigt, wie die einzelnen Positionen der Bilanz hinsichtlich ihrer betrieblichen Zugehörigkeit geprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
=== Liquide Mittel und kurzfristige Finanzanlagen ===
=== Liquide Mittel und kurzfristige Finanzanlagen ===
Hier ist eine mögliche Anpassung an das Economic Model zu prüfen, da alle liquiden Mittel und kurzfristigen Finanzanlagen (auch wenn nicht für operative Tätigkeit nötig) bilanziert werden müssen (Gundel, 2012, S. 48).


'''Liquide Mittel''' sind nach Hostettler (2000) nicht von der Bilanzsumme abzuziehen, da sie direkt zur operativen Tätigkeit benötigt werden. Die Logik dahinter ist, dass Unternehmen finanzielle Mittel die sie nicht unmittelbar für ihre operative Tätigkeit brauchen in kurzfristige Finanzanlagen inves-tieren, um von der Verzinsung zu profitieren (S. 112-113). Diese wiederum werden im Gegensatz zu den liquiden Mitteln von der Bilanzsumme abgezogen, da sie bei Verlust die operative Tätigkeit nicht direkt beeinträchtigen (Hostettler, 2000, S. 112-113; Gundel, 2012, S. 48).


'''Wertpapiere''', die am Markt gehandelt werden, sind ebenfalls bei der Berechnung des betriebsnotwendigen Kapitals von der Bilanzsumme abzu-ziehen und werden somit gleich behandelt wie Liquide Mittel (Stiefl & von Westerholt, 2007, S. 62).
'''Liquide Mittel''' sind nach Hostettler (2000) nicht von der Bilanzsumme abzuziehen, da sie direkt zur Ausübung der operativen Tätigkeit benötigt werden. Der Gedanke dahinter ist, dass Unternehmen finanzielle Mittel, die sie nicht unmittelbar für ihre operative Tätigkeit brauchen, in kurzfristige Finanzanlagen investieren, um von der Verzinsung zu profitieren (S. 112-113).


Bezüglich der Liquiden Mitteln und kurzfristigen Finanzanlagen gibt es jedoch verschiedene Ansätze. Gundel (2012) hat folgende vier Annahmen zur Interpretation der Liquiden Mitteln bzw. der kurzfristigen Finanzanlagen zusammengestellt (S. 50):
Bei '''Wertpapieren''', die am Markt gehandelt werden, handelt es sich um Wertpapiere des Umlaufvermögens, die im Wesentlichen den Charakter liquider Mittel haben. Sie werden bei der Berechnung des betriebsnotwendigen Kapitals von der Bilanzsumme abgezogen, da sie bei Verlust die operative Tätigkeit nicht direkt beeinträchtigen (Hostettler, 2000, S. 112-113; Gundel, 2012, S. 48; Stiefl & von Westerholt, 2008, S. 62).


*Eidel: Liquide Mittel und kurzfristige Finanzanlagen verbleiben im betrieblich gebundenen Vermögen. Auf eine Anpassung des betrieblichen Ergebnisses wird  deshalb verzichtet (Eidel, 2000, S. 251, zit in Gundel, 2012, S. 50).
Die Meinungen bezüglich Behandlung der liquiden Mittel sowie der kurzfristigen Finanzanlangen sind jedoch geteilt. So empfiehlt Eidel (2000) beide dem betrieblich gebundenen Vermögen zu zuordnen (S. 251) während Richter (1996) beide eliminiert (S. 235).
*Richter: Liquide Mittel und kurzfristige Finanzanlagen werden nicht zum betrieblich gebundenen Vermögen gezählt. Das betriebliche Er-gebnis wird vermindert um das Zinsergebnis, das von den kurzfristigen Finanzanlagen erzielt wird (Richter, 1996, S. 235, zit in Gundel, 2012, S. 50).
*Copeland et al.: Anerkennt Liquide Mittel und kurzfristige Finanzanlagen als betriebsnotwendig solange es eine gewisse Prozentzahl vom Umsatz erreicht bzw. nicht übersteigt wird. Die notwendige Messlatte ist in der Praxis jedoch nur schwer einzuschätzen (Copeland, Koller & Murrin, 2000, S. 202-203, zit in Gundel, 2012, S. 50).


Die Wahl der Annahme hat einen grossen Einfluss auf den EVA. Während es bei der Methode von Eidel bei den Liquiden Mitteln und kurzfristigen Finanzanlagen keine Operating Conversions gibt, eliminiert Richter diese beiden Positionen gänzlich für die EVA-Berechnung. Bei den Anpassun-gen von den kurzfristigen Finanzanlagen muss darauf geachtet werden, dass dieser Bilanz- eine Ertragsposition gegenüber steht, welche ebenfalls verändert werden muss.
Die Elimination von Vermögenspositionen aus der Bilanz zur Berechnung der NOA zieht eine Korrektur der Gewinngrösse in der Erfolgsrechnung nach sich. Werden kurzfristige Finanzanlagen als nicht betrieblich genutztes Vermögen abgezogen, muss deren Zinsertrag beim Gewinn in der Erfolgsrechnung aufgerechnet werden.
=== Beteiligungen ===


=== Beteiligungen ===
Bei dieser Bilanzposition gilt es zu beachten, dass es verschiedene Beteiligungsarten gibt, die sich bei der Berechnung und Einflussnahme auf die beteiligte Gesellschaft unterscheiden. Die Einflussnahme beschränkt sich hier auf die Stimmrechtsmehrheit. Daher müssen im Rahmen des EVA®-Konzeptes folgende Beteiligungsarten unterschieden werden (Meyer, 2014, S. 17; Glanz, 2009, S. 47):
[[Datei:Beteiligungsarten.png|280px|thumb|left| Abbildung 4: Auflistung der verschiedenen Beteiligungsarten]]
Bei dieser Bilanzposition gibt es zu beachten, dass es verschiedene Beteiligungsarten gibt, welche sich bei der Berechnung und Einflussnahme auf die beteiligte Gesellschaft unterscheiden. Die Einflussnahme beschränkt sich hier auf die Stimmrechtmehrheit. Somit müssen im Rahmen des EVA-Konzeptes folgende Beteiligungsarten unterschieden werden, da sie sich bezüglich der Einflussnahme des Unternehmens auf das andere Unternehmen unterscheiden (Gräfer & Scheld, 2007, S. 32ff):
*Anteile an Tochterunternehmen (Subsidiaries)
*Anteile an Tochterunternehmen (Subsidiaries)
*Anteile an assoziierten Unternehmen (Investments in Associates) [mit Sonderfall Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures]
*Anteile an assoziierten Unternehmen (Investments in Associates)
*Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures)
*Sonstige Beteiligungen/Wertpapiere (Other Investments)  
*Sonstige Beteiligungen/Wertpapiere (Other Investments)  


Abbildung 3 listet diese Beteiligungsarten auf und gibt Auskunft darüber, ob für die EVA-Berechnung ein Adjustment vorgenommen werden sollte oder nicht.


Anhand der Stimmrechtsanteile können vier verschiedene Beteiligungsarten abgeleitet werden. Die Abbildung 4 listet diese Beteiligungsarten auf und gibt Auskunft darüber, ob man eine Anpassung bei der Ermittlung der EVA-Arten vornehmen muss oder nicht. Anhand dieser Auflistung wird ersichtlich, dass bei allen Beteiligungsformen auf eine Anpassung verzichtet werden kann. Dies hat zwei Gründe:
{| class="wikitable" style="text-align:left"
*Keine EVA-relevante Verzerrung durch Voll- oder Quotenkonsolidierung. (Tochtergesellschaft und Gemeinschaftsunternehmen)
|-
*Fehlende, unzureichende Informationen für zukünftige Ergebnisse (Gemeinschaftsunternehmen, assoziierte Unternehmen und andere Beteili-gungen/Wertpapiere)
! style="text-align:left" | Beteiligungsart !! | in % !! |  Beschreibung !!  |  Anpassung 
 
|- style="background:#99CCFF"
Während eine Anpassung bei „Gemeinschaftsunternehmen“ und „assoziierte Unternehmen“ mit genügend Informationen möglich wäre, würde sich eine solche Anpassung bei den „anderen Beteiligungen/Wertpapiere“ aufgrund des Zeitaufwands und der Schnelllebigkeit dieser Anlagen nicht auszahlen.
| style="text-align:left" | Tochtergesellschaften (Subsidiaries) || style="text-align:center" | 51-100%  ||  Eine Verzerrung des betrieblichen Vermögens und des Ertrags liegt bei einer Vollkonsolidierung im Sinne des EVA®-Konzepts nicht vor, da alle wesentlichen Vermögenspositionen und die damit erzielten Erträge vollständig in der Bilanz und der Erfolgsrechnung des Konzerns erfasst sind und diese auch vollständigen Zugriff auf die Vermögenspositionen besitzen (Hostettler, 2002, S. 115). Die konsolidierte Buchhaltung zieht damit keine EVA®-relevanten Anpassungen mit sich (Gundel, 2012, S. 55).|| Keine
|- style="background:lightblue"
| style="text-align:left" | Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture) || style="text-align:center" | 50% || Nach IAS kann zwischen Quoten- und Equity-Konsolidierung entschieden werden, während US GAAP die Equity-Methode vorschreibt. Da bei der Quotenkonsolidierung die Gewinne/Verluste und die Bilanzpositionen anteilig verrechnet werden, findet keine EVA®-relevante Verzerrung statt. Auch bei der Equity-Methode ist normalerweise keine Anpassung notwendig, wie dies in der Beteiligungsform "assoziierte Unternehmen" aufgezeigt wird (Gundel, 2012, S. 56-57). || 1. Keine / <br /> 2. möglich
|- style="background:#99CCFF"
| style="text-align:left" | Assoziierte Unternehmen (Investments in Associates) || style="text-align:center" | 20-49% || Trotz der fehlenden Verfügungsgewalt über das assoziierte Unternehmen, wird die Equity-Beteiligung i.d.R. dem operativen Vermögen zugerechnet. Der Grund liegt darin, dass diese Beteiligungen meist strategischen Charakter haben und langfristig ausgerichtet sind (Hostettler, 2000, S. 115-116; Gundel, 2012, S, 56). || möglich
|- style="background:lightblue"
| style="text-align:left" | Andere Beteiligungen/Wertpapiere (Other Investments) || <20% || Die sonstigen Beteiligungen werden im Jahresabschluss nach IAS und US GAAP ausgewiesen. Somit können die sonstigen Beteiligungen bei der Ermittlung des betrieblich gebundenen Vermögens zum Buchwert von der Bilanzsumme abgezogen werden. Jedoch ist es für die Bereinigung des betrieblichen Ertrags notwendig, die Einnahmen zu schätzen, da diese im Zinsergebnis enthalten sind und nicht explizit ausgewiesen werden. Hierfür müsste aber der gewichtete Gesamtkapitalkostensatz der jeweiligen Beteiligung bekannt sein. Somit kann bei der Berechnung des EVA® auf eine Anpassung verzichtet werden, da in der Praxis nur wenige Informationen über die gewichteten Gesamtkapitalkosten der Beteiligungen bekannt sind (Gundel, 2012, S. 58) || Keine
|}
Abb. 3: Betriebliche Zugehörigkeit von Beteiligungen


=== Anlagen im Bau ===
=== Anlagen im Bau ===
Je nach Rechnungslegungsstandard des Unternehmens müssen Anlagen im Bau separat ausgewiesen werden. Dies ist z. B. bei der Befolgung des IFRS-Standards der Fall, wo die Pflicht nach IAS 16 besteht, dass die Anlagen im Bau in der Bilanz ausgewiesen werden müssen (KPMG, 2012, S. 39). Auch Hayn und Waldersee (2006) meinen, dass Anlagen im Bau sowohl von US-GAAP als auch von IFRS in der Bilanz als Aktivposition erfasst werden (S. 132). Der bilanzierte Betrag kann je nach Tätigkeit und Unternehmung einen Grossteil des Sachanlagevermögens ausmachen. Trotzdem werden diese nicht bei der Berechnung des EVA berücksichtigt, da sie in der betrachteten Periode noch nicht die Betriebsbereitschaft haben, um bei der Erzielung des operativen Gewinns teilzuhaben. Darum werden sie nicht zum betrieblichen Vermögen gezählt und die daraus folgenden Kapitalkosten dürfen auch nicht belastet werden (Gundel, 2012, S. 46; Hostettler, 2000, S. 120). Gemäss Gundel (2012) und Zirkler (2002) gilt dies auch für stillgelegte oder vermietete Grundstücke und oder Gebäude (S. 46; S. 100). Sobald die Anlagen im Bau dem Betrieb jedoch zur Verfügung stehen, werden sie in das EVA miteingerechnet (Hostettler, 2000, S. 120).


=== Pensionsrückstellungen ===
Je nach Rechnungslegungsstandard des Unternehmens müssen Anlagen im Bau separat ausgewiesen werden. Dies ist z. B. bei der Befolgung des IFRS-Standards der Fall, wo die Pflicht nach IAS 16 besteht, dass die Anlagen im Bau in der Bilanz ausgewiesen werden müssen (KPMG, 2012, S. 39). Auch Hayn und Waldersee (2006) halten fest, dass Anlagen im Bau sowohl von US GAAP als auch von IFRS in der Bilanz als Aktivposition erfasst werden (S. 132). Der bilanzierte Betrag kann je nach Tätigkeit und Unternehmen einen Grossteil des Sachanlagevermögens ausmachen. Trotzdem werden diese nicht bei der Berechnung des EVA® berücksichtigt, da sie in der betrachteten Periode noch nicht die Betriebsbereitschaft haben, um bei der Erzielung des operativen Gewinns teilzuhaben. Darum werden sie nicht zum betrieblichen Vermögen gezählt und die daraus folgenden Kapitalkosten dürfen auch nicht belastet werden (Hostettler, 2000, S. 120). Gemäss Gundel (2012) gilt dies auch für stillgelegte oder vermietete Grundstücke und Gebäude (S. 46). Sobald die Anlagen im Bau dem Betrieb jedoch zur Verfügung stehen, werden sie in das EVA® miteingerechnet (Hostettler, 2000, S. 120).
Pensionsrückstellungen stellen einen weiteren Posten dar, der zu beachten ist. Wird der Zinsanteil der Pensionsrückstellungen nicht im Finanzer-gebnis ausgewiesen, sondern ist er im Personalaufwand enthalten, wird er der Erfolgsgrösse wieder hinzugerechnet, weil die Kapitalkosten von Pensionsrückstellungen sonst doppelt in die EVA-Berechnung eingehen würden (Weissenberger, 2007, S. 265). Die Pensionsrückstellungen ent-halten einen Zinsanteil, der aus dem Jahresüberschuss hinzurechnen ist, vorausgesetzt die Pensionsrückstellungen werden im investierten Kapital berücksichtigt (Eidel, 2000, S. 269).  


=== Eigene Aktien ===
=== Eigene Aktien ===
Nach den Neuerungen des Aktienrechts ist es Unternehmen erlaubt, einige Aktien zu halten. Diese müssen aktiviert sowie separat ausgewiesen werden inklusive einer Bildung von Reserven auf der Passivseite in der Höhe der eigenen Aktien. Dabei entsteht eine Verzerrung im Hinblick auf die Finanzierung. Dies weil mit der Aktivierung der eigenen Aktien und der gleichzeitigen Reservenbildung eine Bilanzverlängerung entsteht, die das Verhältnis zwischen Eigenfinanzierung und Fremdfinanzierung verfälscht. Sind die eigenen Aktien aktiviert, sind sie wie die Wertschriften als nicht betriebsnotwendiges Vermögen zu klassifizieren und demnach aus der Bilanzsumme zu eliminieren. Diese Elimination geschieht zu Buchwerten. Sind die eigenen Aktien nicht aktiviert, z. B. als treasury stock vom Eigenkapital abgezogen, sind keine Korrekturen notwendig, da sie in der Bilanzsumme nicht eingeschlossen sind (Hostettler, 2000, S. 118-119).
 
Halten Unternehmen eigene Aktien, werden diese gemäss OR als Abzugsposition vom Eigen­kapital erfasst. Entsprechend sind für die Berechnung des EVA® auch keine Korrekturen notwendig, da die eigenen Aktien in der Bilanzsumme nicht eingeschlossen sind (Hostettler, 2000, S. 118-119).
 
Vor der Umstellung auf das neue Rechnungslegungsrecht mussten eigene Aktien gemäss OR aktiviert sowie separat ausgewiesen werden, inklusive einer Bildung von Reserven auf der Passivseite in der Höhe der eigenen Aktien. Dabei entstand eine Verzerrung im Hinblick auf die Finanzierung. Denn mit der Aktivierung der eigenen Aktien und der gleichzeitigen Reservenbildung entstand eine Bilanzverlängerung, die das Verhältnis zwischen Eigen- und Fremdfinanzierung verfälschte. Sind die eigenen Aktien also aktiviert, sind sie wie die Wertschriften als nicht betriebsnotwendiges Vermögen zu klassifizieren und demnach aus der Bilanzsumme zu eliminieren. Diese Elimination geschieht zu Buchwerten (Hostettler, 2000, S. 118-119).


=== Nicht-betriebsnotwendiges Vermögen ===
=== Nicht-betriebsnotwendiges Vermögen ===
Vermögensobjekte, welche nicht für die operative Tätigkeit gebraucht werden und trotzdem in der Bilanz aktiviert sind, werden zu Buchwerten in Abzug gebracht. Bei dieser Annahme sollen jedoch kotierte Unternehmen getrennt von Klein- und Mittelgrossen Unternehmen betrachtet werden. Bei kotierten Unternehmen wird davon ausgegangen, dass betrieblich nicht notwendiges Vermögen über die Jahre aus der Bilanz verschwindet. Falls dies nicht der Fall sein sollte, wird zumindest ein Vermerk im Anhang erwartet. Bei kleineren Unternehmen jedoch, erscheint betrieblich nicht notwendiges Vermögen oft weiterhin in den Geschäftsbüchern (Hostettler, 2000, S. 121).
 
Vermögensobjekte, welche nicht für die operative Tätigkeit gebraucht werden und trotzdem in der Bilanz aktiviert sind, werden zu Buchwerten in Abzug gebracht. Bei dieser Annahme sollen jedoch kotierte Unternehmen getrennt von klein- und mittelgrossen Unternehmen betrachtet werden. Bei kotierten Unternehmen wird davon ausgegangen, dass betrieblich nicht notwendiges Vermögen über die Jahre aus der Bilanz verschwindet. Falls dies nicht der Fall sein sollte, wird zumindest ein Vermerk im Anhang erwartet. Bei kleineren Unternehmen jedoch erscheint betrieblich nicht notwendiges Vermögen oft weiterhin in den Geschäftsbüchern (Hostettler, 2000, S. 121).


== Bereinigung der Erfolgsrechnung ==
== Bereinigung der Erfolgsrechnung ==
Zentral für die Ermittlung des EVAs unter den Operating Conversions ist die Unterteilung der Erfolgsrechnung in betrieblich und ausserbetriebliche Erträge bzw. Aufwände. Diese Abgrenzung wird von den grossen internationalen Rechnungslegungsstandards (z.B. US-GAAP oder IAS) voraus-gesetzt, was die Eliminierung nicht betriebsnotwendiger Positionen vereinfacht (Gundel, 2012, S. 44). Trotz dieser Grobgliederung müssen je nach Detaillierungsgrad der Bereinigung einige Erfolgspositionen genauer betrachtet werden. In der Folge finden sie die wichtigsten Conversions bei Erfolgskonten.


=== Erträge aus Finanzanlagen des operativen Geschäfts ===
Zentral für die Ermittlung des EVA® unter den Operating Conversions ist die Unterteilung der Erfolgsrechnung in betrieblich und ausserbetriebliche Erträge bzw. Aufwände. Diese Abgrenzung wird von den grossen internationalen Rechnungslegungsstandards (z. B. US GAAP oder IAS) vorausgesetzt, was die Eliminierung nicht betriebsnotwendiger Positionen vereinfacht (Gundel, 2012, S. 44). Trotz dieser Grobgliederung müssen je nach Detaillierungsgrad der Bereinigung einige Erfolgspositionen genauer betrachtet werden. Nachfolgend werden die wichtigsten Conversions bei den Erfolgskonten beschrieben.
Die Definition von den Finanzanlagen des operativen Geschäfts finden Sie im Kapitel „Bereinigung Bilanz“. Relevant für die Elimination dieser Er-träge sind dabei die Flüssigen Mittel und die kurzfristigen Finanzanlagen. Entscheidend für die Berechnung ist dabei die Unterteilung in operativ und nicht operativ benötigten Flüssigen Mittel und kurzfristige Finanzanlagen. Da es keine einheitliche Lösung diesbezüglich gibt, sollte man sich auf eine [[EVA: Operating Conversions#Liquide Mittel und kurzfristige Finanzanlagen | Definition ]] stützen und diese dann konsequent durchziehen. Die Gewinne aus diesen Anlagen müssen eliminiert werden .
 
Wichtig ist, dass bei Korrekturen in der Bilanz die Erfolgsrechnung ebenfalls entsprechend adjustiert wird.
 
=== Erträge aus kurzfristigen Finanzanlagen ===
 
Entscheidend für die Behandlung der Erträge aus kurzfristigen Finanzanlagen ist deren Behandlung in der Bilanz. Werden kurzfristige Finanzanlagen als nicht-betrieblich eingestuft, dürfen die Erträge aus kurzfristigen Finanzanlagen nicht im NOPAT enthalten sein.


=== Beteiligungserträge ===
=== Beteiligungserträge ===
Bei der Konsolidierung nach der Equity-Methode können die bewerteten Beteiligungen die Vermögens- und Ertragslage verzerren. Dies ist einer-seits der Fall, wenn sich die Obergesellschaft an einer ertragsschwachen aber eigenkapitalstarken Gesellschaft beteiligt hat und so der Eindruck entsteht, dass die Obergesellschaft über die entsprechende Eigenkapitalquote tatsächlich verfügt. Andererseits wenn die Beteiligung bilanziert wird, sind meistens keine Aussagen über die betriebliche Leistungsfähigkeit des anteiligen Unternehmens mehr möglich. Doch obwohl diese Equity-Beteiligungen das Vermögen und die Erträge des Economic Models verzerren, fliessen sie in die Berechnungen des EVA als rein betriebliche Grösse ein. Dies weil Unternehmensbeteiligungen oft aus Synergiegründen gemacht werden und somit auch zur Existenz der Obergesellschaft dienen. Ebenfalls weil ansonsten wesentliche Vermögensbestandteile ausgeklammert würden, die für betriebswirtschaftliche Analysen relevant wären (Hostettler, 2000, S. 114-118; Gundel, 2012, S. 54-59).
 
Wie oben dargestellt, werden Equity-Beteiligungen aufgrund ihrer Bedeutung für das operative Geschäft dem betrieblichen Vermögen zugerechnet. Entsprechend muss der NOPAT auch den Beteiligungsertrag enthalten.
Zu beachten ist, dass bei der Verbuchung der Beteiligungserträge nach der Equity-Methode die bewerteten Beteiligungen die Vermögens- und Ertragslage verzerren können. Dies ist einerseits der Fall, wenn sich die Obergesellschaft an einer ertragsschwachen aber eigenkapitalstarken Gesellschaft beteiligt hat und so der Eindruck entsteht, dass die Obergesellschaft über die entsprechende Eigenkapitalquote tatsächlich verfügt. Andererseits sind meistens keine Aussagen über die betriebliche Leistungsfähigkeit des anteiligen Unternehmens möglich. Da die Einstufung als nicht-operativ der Realität meist nicht besser gerecht wird, wird dieser Nachteil in Kauf genommen (Hostettler, 2000, S. 115).


=== Abschreibungen ===
=== Abschreibungen ===
Die Abschreibungen sind deswegen relevant, da sie einen Teil des betrieblichen Gewinnes ausmachen, obwohl sie nicht unmittelbar liquiditäts-wirksam sind. Sie sichern aber die Wettbewerbsfähigkeit einer Unternehmung aufgrund ihres Reinvestitionscharakters und beim Leasing sind sie im Economic Model (Modell zur Berechnung des EVA) cash-relevant, weil sie als Amortisationszahlungen fungieren. Somit betrachtet das Economic Model die Abschreibungen als betrieblich relevanten Aufwand. Darum wird der NOPAT (bei dem die Abschreibungen bereits in Abzug gebracht wurden) nicht weiter angepasst. Dies aber nur unter der Bedingung, dass die Abschreibungen nach betriebswirtschaftlichen Kriterien bemessen sind und mit dem betriebsnotwendigen Vermögen, dem NOA, korrespondieren (Hostettler, 2000, S. 151-152). Sind also nicht betriebsnotwendige Assets aktiviert, die bei der Berechnung des EVA eliminiert werden müssen, so müssen auch deren Abschreibungsbeträge herausgerechnet werden.


Als nicht operativ notwendige gelten Abschreibungen auf Anlagen im Bau und nicht operative Liegenschaften und Anlagen.
Die Abschreibungen sind deswegen relevant, da sie einen Teil des betrieblichen Gewinnes ausmachen, obwohl sie nicht unmittelbar liquiditätswirksam sind. Sie sichern aber die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens aufgrund ihres Reinvestitionscharakters und beim Leasing sind sie im Economic Model cash-relevant, weil sie als Amortisationszahlungen fungieren. Somit betrachtet das Economic Model die Abschreibungen als betrieblich relevanten Aufwand. Darum wird der NOPAT (bei dem die Abschreibungen bereits in Abzug gebracht wurden) nicht weiter angepasst. Dies aber nur unter der Bedingung, dass die Abschreibungen nach betriebswirtschaftlichen Kriterien bemessen sind und mit dem betriebsnotwendigen Vermögen (NOA) korrespondieren (Hostettler, 2000, S. 151-152). Sind also nicht betriebsnotwendige Assets aktiviert, die bei der Berechnung des EVA® eliminiert werden müssen, so müssen auch deren Abschreibungsbeträge herausgerechnet werden. Als nicht operativ notwendig gelten Abschreibungen auf Anlagen im Bau, nicht operative Liegenschaften sowie Anlagen.


=== Zinsanteil Pensionsrückstellungen ===
=== Zinsanteil Pensionsrückstellungen ===
Pensionsrückstellungen stellen einen weiteren Posten dar, der zu beachten ist. Wird der Zinsanteil der Pensionsrückstellungen nicht im Finanzer-gebnis ausgewiesen, sondern ist er im Personalaufwand enthalten, wird er der Erfolgsgrösse wieder hinzugerechnet, weil die Kapitalkosten von Pensionsrückstellungen sonst doppelt in die EVA-Berechnung eingehen würden (Weissenberg, 2007, S. 265). Die Pensionsrückstellungen enthalten einen Zinsanteil, der aus dem Jahresüberschuss hinzurechnen ist, vorausgesetzt die Pensionsrückstellungen werden im investierten Kapitel berücksichtigt (Eidel, 2000, S. 269). 


== Zusammenfassung ==
Pensionsrückstellungen stellen einen weiteren Posten dar, der zu beachten ist. Wird der Zinsanteil der Pensionsrückstellungen nicht im Finanzergebnis ausgewiesen, sondern ist er im Personalaufwand enthalten, wird er der Erfolgsgrösse wieder hinzugerechnet, weil die Kapitalkosten von Pensionsrückstellungen sonst doppelt in die EVA®-Berechnung eingehen würden (Weissenberger, 2007, S. 265).
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|-
== Quellen ==
! Investiertes Vermögen
! NOPAT
|-
| Umlaufvermögen
| Betriebsergebnis
|-
| -kfr. (unverzinsliche) Verbindlichkeiten
| +Steuern
|-
| =Working Capital
| =Betriebsergebnis (vor Steuern)
|-
| +Anlagevermögen
| +Zinsaufwand (1-Steuersatz)
|-
| =Nettovermögen
| =Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT)
|-
| +/- Adjustments
| +/-Adjustments
|-
|
| Net Operating Profit Before Taxes (NOPBT)
|-
|
| -Cost Operating Taxes (Steueraufwand)
|-
| =Investiertes Vermögen (NOA)
| =Net Operating Profit After Taxes (NOPAT)
|}


== Lern- und Praxismaterialien
* Eidel, U. (2000). Moderne Verfahren der Unternehmensbewertung und Performance-Messung. Herne: Neue Wirtschafts-Briefe.
* Ehrbar, A. (1999). EVA Economic Value Added. Der Schlüssel zur wertsteigernden Unternehmensführung. Wiesbaden: Gabler.
* Glanz, S. (2009). Die Konzernrechnung. Erstellung konsolidierter Abschlüsse für Schweizer Unternehmen. Zürich: Orell Füssli Verlag.
* Gundel, T. (2012). [http://link.springer.com/book/10.1007/978-3-8349-7174-6 Der EVA® als Management und Bewertungsinstrument.] Wiesbaden: Gabler Verlag.
* Hayn, S. & Waldersee, G. G. (2006). IFRS, US-GAAP, HGB im Vergleich. Synoptische Darstellung für den Einzel- und Konzernabschluss (6. Aufl.). Stuttgart: Schäfer-Poeschel.
* Hostettler, S. (2000). Economic Value Added (EVA) – Darstellung & Anwendung auf Schweizer Aktiengesellschaften (4. Aufl.). Bern : Haupt.
* Hostettler, S. (2003). [https://elearning.hslu.ch/ilias/goto.php?target=file_2931652_download&client_id=hslu Economic Value Added – Lektionen aus der Praxis.] Der Schweizer Treuhänder, Nr. 3, S. 117-122.
* Keller, B. & Plack, A. (2001). [https://elearning.hslu.ch/ilias/goto.php?target=file_2971604_download&client_id=hslu Economic Value Added (EVA) als Unternehmenssteuerungs- und bewertungsmethode.] krp Kostenrechnungspraxis - Zeitschrift für Controlling, Accounting & System-Anwendungen, 45. Jg., H. 6, S. 347-351.
* KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Hrsg.). (2012). IFRS visuell: Die IFRS in strukturierten Übersichten (5. Aufl.). Stuttgart: Schäffer-Poeschel.
* Meyer, C. (2014). Konzernrechnung: Einführung in die Systematik des konsolidierten Abschlusses (2. überarb. Aufl.). Zürich: Treuhand-Kammer.
* Richter, F. (1996). Konzeption eines marktwertorientierten Steuerungs- und Monitoringsystems. Frankfurt am Main: Peter Lang.
* Steinhauer, L. (2007). Die Objektivierung des kapitalmarktorientierten Value Reporting: Möglichkeiten und Grenzen des Economic Value Added. Lohmar: Josef Eul.
* Stiefl, J. & von Westerholt, K. (2008). Wertorientiertes Management. Wie der Unternehmenswert gesteigert werden kann. München: Oldenbourg.
* Weber, J. & Schäffer, U. (2014). Einführung in das Controlling (14. Aufl.). Stuttgart: Schäffer-Poeschel.
* Weissenberger, B. E. (2007). IFRS für Controller. Einführung, Anwendung, Fallbeispiele. München: Rudolf Haufe.


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=== Weiterführende Literatur ===
|-
! Aufgaben !! Fallstudien
|-
|
* [[Muster AG]]
||
* [[Sonnenschein AG]]
* [[Rüssel AG]]
|}


== Quellen ==
* Stern, J. M., Stewart, G. B. & Chew, D. H. (1996). [https://elearning.hslu.ch/ilias/goto.php?target=file_2931636_download&client_id=hslu EVA®: An integrated financial management system.] European Financial Management, Vol. 2, No. 2, S. 223-245.
=== Literatur ===
* Zirkler, B. (2002). [https://elearning.hslu.ch/ilias/goto.php?target=file_2941721_download&client_id=hslu Der Economic Value Added (EVA®) als Konzept für den Mittelstand.] Zeitschrift für Controlling, Accounting & System-Anwendungen, 1, S. 98-104.
=== weiterführende Literatur ===


== Autoren ==
== Autoren ==


Carmen Anita Bucher, Gianna Bürkli, Martina Felber, Jeremias Häfliger
Carmen Anita Bucher, Gianna Bürkli, Martina Felber, Jeremias Häfliger; bearbeitet durch Viviane Trachsel


[[Kategorie:Performance Measurement]]
[[Kategorie:Performance Measurement]]
[[Kategorie:CODEZ]]

Aktuelle Version vom 4. Dezember 2020, 11:08 Uhr

Geprüft: Positiv beurteilt

Der Economic Value Added (EVA®) bildet den Übergewinn der betrieblichen Tätigkeit ab und dient als Grundlage zum Performance Measurement von dezentralen Organisationseinheiten (Keller & Plack, 2001, S. 349). Als kurzfristige, periodenbezogene Kennzahl und wertorientierte Messgrösse ist der EVA® jedoch anfällig auf falsche Anreizbildung im Management (Ehrbar, 1999, S. 9-12; Hostettler, 2000, S. 19 & S. 38; Hostettler, 2003, S. 1).

Abb. 1: Übersicht der Conversions (Hostettler, 2000, S. 98)

Um solchen Verzerrungen entgegenzuwirken, müssen wie in Abbildung 1 dargestellt die zugrundeliegenden Daten vom Accounting Model mittels Korrekturen, sog. Conversions oder Adjustments ins Economic Model überführt werden. Dabei wird der Sicht der Aktionäre sowie der korrekten Anreizwirkungen für das Management Rechnung getragen.

Die einzelnen Korrekturen sind von Fall zu Fall sorgfältig auszuwählen, da jede Anpassung auf Kosten der Verständlichkeit geht und somit die praktische Anwendung erschwert (Hostettler, 2003, S. 3-4).

Grundlagen

Strategie

Im Zentrum der Operating Conversions steht die betriebliche Zugehörigkeit (Keller & Plack, 2001, S. 348), was in einem ersten Schritt die Prüfung der Positionen der Erfolgsrechnung sowie der Bilanz verlangt (Hostettler, 2000, S. 99). Ziel der Operating Conversions ist es, die nicht-betrieblichen Komponenten zu korrigieren oder zu eliminieren, damit die Erfolgs- und Vermögensgrössen nur die Elemente enthalten, die auch zur Erwirtschaftung des betrieblichen Erfolges beitragen (Weber & Schäffer, 2014, S. 184).

Die Operating Conversions wirken sich wie folgt auf den NOPAT und das Geschäftsvermögen aus:

NOPAT: Basis des NOPAT ist der betriebliche Gewinn der Erfolgsrechnung (Hostettler, 2000, S. 43). Dieser wird um die nicht-betriebsrelevanten Erträge und Aufwände korrigiert. Dazu gehören beispielsweise nicht-betriebsrelevante Abschreibungen oder Finanzerträge.

Abb. 2: Vorgehen zur Anpassung der Vermögensgrösse NOA (Hostettler, 2000, S. 112)

Geschäftsvermögen: Das zu ermittelnde Geschäftsvermögen wird um die nicht-betrieblich genutzten Vermögensobjekte gemindert. Gleichzeitig werden die nicht aktivierten, aber betrieblich genutzten Vermögensobjekte zum Geschäftsvermögen dazugezählt (Hostettler, 2000, S. 111-112). Abbildung 2 zeigt die möglichen Varianten auf. Ein Vermögenswert kann dann als "betrieblich genutzt" gewertet werden, wenn dieser sowohl für den Verkauf von Gütern oder Dienstleistungen, als auch für die Sicherung der langfristigen Betriebsbereitschaft benötigt wird (Richter, 1996, S. 231). Inwiefern ein Vermögenswert für den operativen Erfolg benötigt wird, wird oft aufgrund von strategischen Überlegungen entschieden.

Wird die Rechnungslegung nach IFRS erstellt, ist IFRS 8 (Segmentberichterstattung) als Hinweis für die betriebliche Gebundenheit der Konzernaktiven dienlich. Denn dieser Standard verlangt, dass die für die Erwirtschaftung des betrieblichen Gewinns verantwortlichen Vermögensteile separiert ausgewiesen werden. Somit wird schnell ein Einblick in die Struktur und die betriebliche Gebundenheit des Konzernvermögens möglich (KPMG, 2012, S. 161-165; Hostettler, 2000, S. 99-100). In den folgenden Kapiteln werden nun einzelne Adjustierungen der Bilanz (für den NOA) sowie der Erfolgsrechnung (für den NOPAT) beschrieben.

Bereinigung der Bilanz

Im Folgenden wird aufgezeigt, wie die einzelnen Positionen der Bilanz hinsichtlich ihrer betrieblichen Zugehörigkeit geprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

Liquide Mittel und kurzfristige Finanzanlagen

Liquide Mittel sind nach Hostettler (2000) nicht von der Bilanzsumme abzuziehen, da sie direkt zur Ausübung der operativen Tätigkeit benötigt werden. Der Gedanke dahinter ist, dass Unternehmen finanzielle Mittel, die sie nicht unmittelbar für ihre operative Tätigkeit brauchen, in kurzfristige Finanzanlagen investieren, um von der Verzinsung zu profitieren (S. 112-113).

Bei Wertpapieren, die am Markt gehandelt werden, handelt es sich um Wertpapiere des Umlaufvermögens, die im Wesentlichen den Charakter liquider Mittel haben. Sie werden bei der Berechnung des betriebsnotwendigen Kapitals von der Bilanzsumme abgezogen, da sie bei Verlust die operative Tätigkeit nicht direkt beeinträchtigen (Hostettler, 2000, S. 112-113; Gundel, 2012, S. 48; Stiefl & von Westerholt, 2008, S. 62).

Die Meinungen bezüglich Behandlung der liquiden Mittel sowie der kurzfristigen Finanzanlangen sind jedoch geteilt. So empfiehlt Eidel (2000) beide dem betrieblich gebundenen Vermögen zu zuordnen (S. 251) während Richter (1996) beide eliminiert (S. 235).

Die Elimination von Vermögenspositionen aus der Bilanz zur Berechnung der NOA zieht eine Korrektur der Gewinngrösse in der Erfolgsrechnung nach sich. Werden kurzfristige Finanzanlagen als nicht betrieblich genutztes Vermögen abgezogen, muss deren Zinsertrag beim Gewinn in der Erfolgsrechnung aufgerechnet werden.

Beteiligungen

Bei dieser Bilanzposition gilt es zu beachten, dass es verschiedene Beteiligungsarten gibt, die sich bei der Berechnung und Einflussnahme auf die beteiligte Gesellschaft unterscheiden. Die Einflussnahme beschränkt sich hier auf die Stimmrechtsmehrheit. Daher müssen im Rahmen des EVA®-Konzeptes folgende Beteiligungsarten unterschieden werden (Meyer, 2014, S. 17; Glanz, 2009, S. 47):

  • Anteile an Tochterunternehmen (Subsidiaries)
  • Anteile an assoziierten Unternehmen (Investments in Associates)
  • Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures)
  • Sonstige Beteiligungen/Wertpapiere (Other Investments)

Abbildung 3 listet diese Beteiligungsarten auf und gibt Auskunft darüber, ob für die EVA-Berechnung ein Adjustment vorgenommen werden sollte oder nicht.

Beteiligungsart in % Beschreibung Anpassung
Tochtergesellschaften (Subsidiaries) 51-100% Eine Verzerrung des betrieblichen Vermögens und des Ertrags liegt bei einer Vollkonsolidierung im Sinne des EVA®-Konzepts nicht vor, da alle wesentlichen Vermögenspositionen und die damit erzielten Erträge vollständig in der Bilanz und der Erfolgsrechnung des Konzerns erfasst sind und diese auch vollständigen Zugriff auf die Vermögenspositionen besitzen (Hostettler, 2002, S. 115). Die konsolidierte Buchhaltung zieht damit keine EVA®-relevanten Anpassungen mit sich (Gundel, 2012, S. 55). Keine
Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture) 50% Nach IAS kann zwischen Quoten- und Equity-Konsolidierung entschieden werden, während US GAAP die Equity-Methode vorschreibt. Da bei der Quotenkonsolidierung die Gewinne/Verluste und die Bilanzpositionen anteilig verrechnet werden, findet keine EVA®-relevante Verzerrung statt. Auch bei der Equity-Methode ist normalerweise keine Anpassung notwendig, wie dies in der Beteiligungsform "assoziierte Unternehmen" aufgezeigt wird (Gundel, 2012, S. 56-57). 1. Keine /
2. möglich
Assoziierte Unternehmen (Investments in Associates) 20-49% Trotz der fehlenden Verfügungsgewalt über das assoziierte Unternehmen, wird die Equity-Beteiligung i.d.R. dem operativen Vermögen zugerechnet. Der Grund liegt darin, dass diese Beteiligungen meist strategischen Charakter haben und langfristig ausgerichtet sind (Hostettler, 2000, S. 115-116; Gundel, 2012, S, 56). möglich
Andere Beteiligungen/Wertpapiere (Other Investments) <20% Die sonstigen Beteiligungen werden im Jahresabschluss nach IAS und US GAAP ausgewiesen. Somit können die sonstigen Beteiligungen bei der Ermittlung des betrieblich gebundenen Vermögens zum Buchwert von der Bilanzsumme abgezogen werden. Jedoch ist es für die Bereinigung des betrieblichen Ertrags notwendig, die Einnahmen zu schätzen, da diese im Zinsergebnis enthalten sind und nicht explizit ausgewiesen werden. Hierfür müsste aber der gewichtete Gesamtkapitalkostensatz der jeweiligen Beteiligung bekannt sein. Somit kann bei der Berechnung des EVA® auf eine Anpassung verzichtet werden, da in der Praxis nur wenige Informationen über die gewichteten Gesamtkapitalkosten der Beteiligungen bekannt sind (Gundel, 2012, S. 58) Keine

Abb. 3: Betriebliche Zugehörigkeit von Beteiligungen

Anlagen im Bau

Je nach Rechnungslegungsstandard des Unternehmens müssen Anlagen im Bau separat ausgewiesen werden. Dies ist z. B. bei der Befolgung des IFRS-Standards der Fall, wo die Pflicht nach IAS 16 besteht, dass die Anlagen im Bau in der Bilanz ausgewiesen werden müssen (KPMG, 2012, S. 39). Auch Hayn und Waldersee (2006) halten fest, dass Anlagen im Bau sowohl von US GAAP als auch von IFRS in der Bilanz als Aktivposition erfasst werden (S. 132). Der bilanzierte Betrag kann je nach Tätigkeit und Unternehmen einen Grossteil des Sachanlagevermögens ausmachen. Trotzdem werden diese nicht bei der Berechnung des EVA® berücksichtigt, da sie in der betrachteten Periode noch nicht die Betriebsbereitschaft haben, um bei der Erzielung des operativen Gewinns teilzuhaben. Darum werden sie nicht zum betrieblichen Vermögen gezählt und die daraus folgenden Kapitalkosten dürfen auch nicht belastet werden (Hostettler, 2000, S. 120). Gemäss Gundel (2012) gilt dies auch für stillgelegte oder vermietete Grundstücke und Gebäude (S. 46). Sobald die Anlagen im Bau dem Betrieb jedoch zur Verfügung stehen, werden sie in das EVA® miteingerechnet (Hostettler, 2000, S. 120).

Eigene Aktien

Halten Unternehmen eigene Aktien, werden diese gemäss OR als Abzugsposition vom Eigen­kapital erfasst. Entsprechend sind für die Berechnung des EVA® auch keine Korrekturen notwendig, da die eigenen Aktien in der Bilanzsumme nicht eingeschlossen sind (Hostettler, 2000, S. 118-119).

Vor der Umstellung auf das neue Rechnungslegungsrecht mussten eigene Aktien gemäss OR aktiviert sowie separat ausgewiesen werden, inklusive einer Bildung von Reserven auf der Passivseite in der Höhe der eigenen Aktien. Dabei entstand eine Verzerrung im Hinblick auf die Finanzierung. Denn mit der Aktivierung der eigenen Aktien und der gleichzeitigen Reservenbildung entstand eine Bilanzverlängerung, die das Verhältnis zwischen Eigen- und Fremdfinanzierung verfälschte. Sind die eigenen Aktien also aktiviert, sind sie wie die Wertschriften als nicht betriebsnotwendiges Vermögen zu klassifizieren und demnach aus der Bilanzsumme zu eliminieren. Diese Elimination geschieht zu Buchwerten (Hostettler, 2000, S. 118-119).

Nicht-betriebsnotwendiges Vermögen

Vermögensobjekte, welche nicht für die operative Tätigkeit gebraucht werden und trotzdem in der Bilanz aktiviert sind, werden zu Buchwerten in Abzug gebracht. Bei dieser Annahme sollen jedoch kotierte Unternehmen getrennt von klein- und mittelgrossen Unternehmen betrachtet werden. Bei kotierten Unternehmen wird davon ausgegangen, dass betrieblich nicht notwendiges Vermögen über die Jahre aus der Bilanz verschwindet. Falls dies nicht der Fall sein sollte, wird zumindest ein Vermerk im Anhang erwartet. Bei kleineren Unternehmen jedoch erscheint betrieblich nicht notwendiges Vermögen oft weiterhin in den Geschäftsbüchern (Hostettler, 2000, S. 121).

Bereinigung der Erfolgsrechnung

Zentral für die Ermittlung des EVA® unter den Operating Conversions ist die Unterteilung der Erfolgsrechnung in betrieblich und ausserbetriebliche Erträge bzw. Aufwände. Diese Abgrenzung wird von den grossen internationalen Rechnungslegungsstandards (z. B. US GAAP oder IAS) vorausgesetzt, was die Eliminierung nicht betriebsnotwendiger Positionen vereinfacht (Gundel, 2012, S. 44). Trotz dieser Grobgliederung müssen je nach Detaillierungsgrad der Bereinigung einige Erfolgspositionen genauer betrachtet werden. Nachfolgend werden die wichtigsten Conversions bei den Erfolgskonten beschrieben.

Wichtig ist, dass bei Korrekturen in der Bilanz die Erfolgsrechnung ebenfalls entsprechend adjustiert wird.

Erträge aus kurzfristigen Finanzanlagen

Entscheidend für die Behandlung der Erträge aus kurzfristigen Finanzanlagen ist deren Behandlung in der Bilanz. Werden kurzfristige Finanzanlagen als nicht-betrieblich eingestuft, dürfen die Erträge aus kurzfristigen Finanzanlagen nicht im NOPAT enthalten sein.

Beteiligungserträge

Wie oben dargestellt, werden Equity-Beteiligungen aufgrund ihrer Bedeutung für das operative Geschäft dem betrieblichen Vermögen zugerechnet. Entsprechend muss der NOPAT auch den Beteiligungsertrag enthalten. Zu beachten ist, dass bei der Verbuchung der Beteiligungserträge nach der Equity-Methode die bewerteten Beteiligungen die Vermögens- und Ertragslage verzerren können. Dies ist einerseits der Fall, wenn sich die Obergesellschaft an einer ertragsschwachen aber eigenkapitalstarken Gesellschaft beteiligt hat und so der Eindruck entsteht, dass die Obergesellschaft über die entsprechende Eigenkapitalquote tatsächlich verfügt. Andererseits sind meistens keine Aussagen über die betriebliche Leistungsfähigkeit des anteiligen Unternehmens möglich. Da die Einstufung als nicht-operativ der Realität meist nicht besser gerecht wird, wird dieser Nachteil in Kauf genommen (Hostettler, 2000, S. 115).

Abschreibungen

Die Abschreibungen sind deswegen relevant, da sie einen Teil des betrieblichen Gewinnes ausmachen, obwohl sie nicht unmittelbar liquiditätswirksam sind. Sie sichern aber die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens aufgrund ihres Reinvestitionscharakters und beim Leasing sind sie im Economic Model cash-relevant, weil sie als Amortisationszahlungen fungieren. Somit betrachtet das Economic Model die Abschreibungen als betrieblich relevanten Aufwand. Darum wird der NOPAT (bei dem die Abschreibungen bereits in Abzug gebracht wurden) nicht weiter angepasst. Dies aber nur unter der Bedingung, dass die Abschreibungen nach betriebswirtschaftlichen Kriterien bemessen sind und mit dem betriebsnotwendigen Vermögen (NOA) korrespondieren (Hostettler, 2000, S. 151-152). Sind also nicht betriebsnotwendige Assets aktiviert, die bei der Berechnung des EVA® eliminiert werden müssen, so müssen auch deren Abschreibungsbeträge herausgerechnet werden. Als nicht operativ notwendig gelten Abschreibungen auf Anlagen im Bau, nicht operative Liegenschaften sowie Anlagen.

Zinsanteil Pensionsrückstellungen

Pensionsrückstellungen stellen einen weiteren Posten dar, der zu beachten ist. Wird der Zinsanteil der Pensionsrückstellungen nicht im Finanzergebnis ausgewiesen, sondern ist er im Personalaufwand enthalten, wird er der Erfolgsgrösse wieder hinzugerechnet, weil die Kapitalkosten von Pensionsrückstellungen sonst doppelt in die EVA®-Berechnung eingehen würden (Weissenberger, 2007, S. 265).

Quellen

  • Eidel, U. (2000). Moderne Verfahren der Unternehmensbewertung und Performance-Messung. Herne: Neue Wirtschafts-Briefe.
  • Ehrbar, A. (1999). EVA Economic Value Added. Der Schlüssel zur wertsteigernden Unternehmensführung. Wiesbaden: Gabler.
  • Glanz, S. (2009). Die Konzernrechnung. Erstellung konsolidierter Abschlüsse für Schweizer Unternehmen. Zürich: Orell Füssli Verlag.
  • Gundel, T. (2012). Der EVA® als Management und Bewertungsinstrument. Wiesbaden: Gabler Verlag.
  • Hayn, S. & Waldersee, G. G. (2006). IFRS, US-GAAP, HGB im Vergleich. Synoptische Darstellung für den Einzel- und Konzernabschluss (6. Aufl.). Stuttgart: Schäfer-Poeschel.
  • Hostettler, S. (2000). Economic Value Added (EVA) – Darstellung & Anwendung auf Schweizer Aktiengesellschaften (4. Aufl.). Bern : Haupt.
  • Hostettler, S. (2003). Economic Value Added – Lektionen aus der Praxis. Der Schweizer Treuhänder, Nr. 3, S. 117-122.
  • Keller, B. & Plack, A. (2001). Economic Value Added (EVA) als Unternehmenssteuerungs- und bewertungsmethode. krp Kostenrechnungspraxis - Zeitschrift für Controlling, Accounting & System-Anwendungen, 45. Jg., H. 6, S. 347-351.
  • KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Hrsg.). (2012). IFRS visuell: Die IFRS in strukturierten Übersichten (5. Aufl.). Stuttgart: Schäffer-Poeschel.
  • Meyer, C. (2014). Konzernrechnung: Einführung in die Systematik des konsolidierten Abschlusses (2. überarb. Aufl.). Zürich: Treuhand-Kammer.
  • Richter, F. (1996). Konzeption eines marktwertorientierten Steuerungs- und Monitoringsystems. Frankfurt am Main: Peter Lang.
  • Steinhauer, L. (2007). Die Objektivierung des kapitalmarktorientierten Value Reporting: Möglichkeiten und Grenzen des Economic Value Added. Lohmar: Josef Eul.
  • Stiefl, J. & von Westerholt, K. (2008). Wertorientiertes Management. Wie der Unternehmenswert gesteigert werden kann. München: Oldenbourg.
  • Weber, J. & Schäffer, U. (2014). Einführung in das Controlling (14. Aufl.). Stuttgart: Schäffer-Poeschel.
  • Weissenberger, B. E. (2007). IFRS für Controller. Einführung, Anwendung, Fallbeispiele. München: Rudolf Haufe.

Weiterführende Literatur

Autoren

Carmen Anita Bucher, Gianna Bürkli, Martina Felber, Jeremias Häfliger; bearbeitet durch Viviane Trachsel