Verrechnungspreisdokumentation: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Controlling-Wiki
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 4: Zeile 4:


== Ziele ==
== Ziele ==
Mit der Dokumentation von [[Verrechnungspreise|Verrechnungspreisen]] werden bei den Unternehmen verschiedene Ziele verfolgt. Das Hauptziel ist es, die im Land geltenden Dokumentationspflichten über Verrechnungspreise zu erfüllen. Diese Dokumentation kann von den steuerlichen Betriebsprüfer eingefordert werden. Die Nichteinhaltung der Dokumentationspflicht kann, je nach Land, mit teils sehr hohen Strafzuschlägen geahndet werden. Mit der Verrechnungspreisdokumentation wird auch dargelegt, wie ein bestimmter Verrechnungspreis zu Stande kommt und rechtgefertigt wird. Nicht zuletzt wird mittels Verrechnungspreisdokumentation das Ziel verfolgt, die Überein-stimmung der angewendeten Verrechnungspreise im Unternehmen mit dem Fremdvergleichs-grundsatz zu bestätigen (Dawid & Dorner, 2013, S. 49-50).  
Mit der Dokumentation von [[Verrechnungspreise|Verrechnungspreisen]] werden bei den Unternehmen verschiedene Ziele verfolgt. Das Hauptziel ist es, die im Land geltenden Dokumentationspflichten über Verrechnungspreise zu erfüllen. Diese Dokumentation kann von den steuerlichen Betriebsprüfer eingefordert werden. Die Nichteinhaltung der Dokumentationspflicht kann, je nach Land, mit teils sehr hohen Strafzuschlägen geahndet werden. Mit der Verrechnungspreisdokumentation wird auch dargelegt, wie ein bestimmter Verrechnungspreis zu Stande kommt und rechtgefertigt wird. Nicht zuletzt wird mittels Verrechnungspreisdokumentation das Ziel verfolgt, die Überein-stimmung der angewendeten Verrechnungspreise im Unternehmen mit dem [[Internationale Verrechnungspreise#Fremdvergleichsgrundsatz|Fremdvergleichsgrundsatz]] zu bestätigen (Dawid & Dorner, 2013, S. 49-50).  


Der Art. 126 Art. 126 des DBG vom 14. Dezember 1990, SR 642.11, verlangt von den Unternehmen einzig die Einhaltung folgender Punkte:
Der Art. 126 Art. 126 des DBG vom 14. Dezember 1990, SR 642.11, verlangt von den Unternehmen einzig die Einhaltung folgender Punkte:

Version vom 10. November 2015, 12:24 Uhr

Geprüft: Negativ beurteilt

Das schweizerische Steuerrecht beinhaltet für Unternehmen keine spezifischen Verpflichtungen zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation.

Ziele

Mit der Dokumentation von Verrechnungspreisen werden bei den Unternehmen verschiedene Ziele verfolgt. Das Hauptziel ist es, die im Land geltenden Dokumentationspflichten über Verrechnungspreise zu erfüllen. Diese Dokumentation kann von den steuerlichen Betriebsprüfer eingefordert werden. Die Nichteinhaltung der Dokumentationspflicht kann, je nach Land, mit teils sehr hohen Strafzuschlägen geahndet werden. Mit der Verrechnungspreisdokumentation wird auch dargelegt, wie ein bestimmter Verrechnungspreis zu Stande kommt und rechtgefertigt wird. Nicht zuletzt wird mittels Verrechnungspreisdokumentation das Ziel verfolgt, die Überein-stimmung der angewendeten Verrechnungspreise im Unternehmen mit dem Fremdvergleichsgrundsatz zu bestätigen (Dawid & Dorner, 2013, S. 49-50).

Der Art. 126 Art. 126 des DBG vom 14. Dezember 1990, SR 642.11, verlangt von den Unternehmen einzig die Einhaltung folgender Punkte:

  1. Art. 1: „Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.“
  2. Art. 2: „Er muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde mündliche oder schriftliche Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.“
  3. Im Art. 3 wird zusätzlich auf die 10 jährige Aufbewahrungspflicht aus dem OR hingewiesen.

Weil dies keine eindeutigen Anhaltspunkte für die Unternehmen sind, verweist die ESTV mit dem Kreisschreiben 1997 auf die OECD-Verrechnungspreisgrundsätze und informiert zugleich, dass die Steuerbehörden die OECD konformen Verrechnungspreisdokumentationen akzeptieren sollen. Die OECD verlangt, dass die Dokumentation folgende Punkte beinhaltet (Stocker & Studer, 2009, S. 390):

  • Funktions- und Risikoanalyse
  • Definition von Vergleichsunternehmen
  • Anpassungsrechnung
  • Verprobung der Fremdvergleichsgrundsätze

In den letzten Jahren haben viele Länder in Europa (z.B.: 2001 Polen, Portugal, Niederlande, Slowakei, Dänemark) neue Verrechnungspreis- und Dokumentationsvorschriften erlassen. Um dies besser durchzusetzen wurden sie mit Strafvorschriften verschärft (Schober, 2005, S. 10).

Rechtliche Grundlagen

OECD

Schweiz

Dokumentationsinhalt

Praxisanwendungen

Herausforderungen

In der linken oberen Grafik ist zu sehen, dass in einem ersten Schritt alle Informationen und Daten gesammelt werden sowie die Basis in einem theoretischen Teil aufgearbeitet werden muss. Anschliessend geht es um die Filterung der Daten und um die Aufdeckung möglicher Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Dritten. Bevor die Verrechnungspreisanalyse erstellt wird und die definitiven Preisansätze begründet werden, wird eine Funktions- und Risikoanalyse erstellt. In der rechten Grafik sind die einzelnen Punkte in einem möglichen Dokumentationsaufbau dargestellt (Klee, 2012).

Dokumentation von Verrechnungspreisen - Vorgehen

Dokumentation von Verrechnungspreisen - Aufbau

Lern und Praxismaterialien

Quellen

Literaturverzeichnis

Weiterführende Literatur

Autoren

Niklaus Hausheer, Vanessa Helbling, Amel Hodzic, Reto Köpfli