Verrechnungspreisdokumentation: Unterschied zwischen den Versionen

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Weil dies keine eindeutigen Anhaltpunkte für die Unternehmen sind, verweist das ESTV mit dem [http://www.estv.admin.ch/bundessteuer/dokumentation/00242/00380/index.html?lang=de&download=NHzLpZig7t,lnp6I0NTU042l2Z6ln1acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCDdIB6fWym162dpYbUzd,Gpd6emK2Oz9aGodetmqaN19XI2IdvoaCUZ,s- Kreisschreiben 1997] auf die [http://www.keepeek.com/Digital-Asset-Management/oecd/taxation/oecd-transfer-pricing-guidelines-for-multinational-enterprises-and-tax-administrations-2010_tpg-2010-en#page1 OECD-Verrechnungsgrundsätze] und informiert zugleich, dass die Steuerbehörden die OECD konformen Verrechnungspreisdokumentationen (Funktions-, und Risikoanalyse, Definition von Vergleichsunternehmen, Anpassungsrechnungen und Verprobung der Fremdvergleiche) akzeptieren sollen. Weil der Schweizer Markt oft zu klein ist für Fremdvergleiche, werden in den meisten Fällen Vergleiche mit westeuropäischen Unternehmen zugelassen. Die Beweislast im Transfer Pricing ist grundsätzlich bei der Schweizer Steuerverwaltung. Wenn der Drittvergleich nicht standhält, muss er von der Steuerbehörden bewiesen werden (Grant Thornton, 2010, S.2).
Weil dies keine eindeutigen Anhaltspunkte für die Unternehmen sind, verweist das ESTV mit dem [http://www.estv.admin.ch/bundessteuer/dokumentation/00242/00380/index.html?lang=de&download=NHzLpZig7t,lnp6I0NTU042l2Z6ln1acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCDdIB6fWym162dpYbUzd,Gpd6emK2Oz9aGodetmqaN19XI2IdvoaCUZ,s- Kreisschreiben 1997] auf die [http://www.keepeek.com/Digital-Asset-Management/oecd/taxation/oecd-transfer-pricing-guidelines-for-multinational-enterprises-and-tax-administrations-2010_tpg-2010-en#page1 OECD-Verrechnungsgrundsätze] und informiert zugleich, dass die Steuerbehörden die OECD konformen Verrechnungspreisdokumentationen (Funktions-, und Risikoanalyse, Definition von Vergleichsunternehmen, Anpassungsrechnungen und Verprobung der Fremdvergleiche) akzeptieren sollen. Weil der Schweizer Markt oft zu klein ist für Fremdvergleiche, werden in den meisten Fällen Vergleiche mit westeuropäischen Unternehmen zugelassen. Die Beweislast im Transfer Pricing ist grundsätzlich bei der Schweizer Steuerverwaltung. Wenn der Drittvergleich nicht standhält, muss er von der Steuerbehörden bewiesen werden (Grant Thornton, 2010, S.2).


In den letzten Jahren haben viele Länder in Europa (z.B.: 2001 Polen, Portugal, Niederlande, Slowakei, Dänemark) neue Verrechnungspreis- und Dokumentationsvorschriften erlassen. Um dies besser durchzusetzen wurden sie mit Strafvorschriften verschärft (Schober, 2005, S. 10).
In den letzten Jahren haben viele Länder in Europa (z.B.: 2001 Polen, Portugal, Niederlande, Slowakei, Dänemark) neue Verrechnungspreis- und Dokumentationsvorschriften erlassen. Um dies besser durchzusetzen wurden sie mit Strafvorschriften verschärft (Schober, 2005, S. 10).

Version vom 15. Dezember 2013, 23:26 Uhr

Das schweizerische Steuerrecht beinhaltet für Unternehmen keine spezifischen Verpflichtungen zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation.

Rechtliche Grundlagen

Der Art. 126 Art. 126 des DBG vom 14. Dezember 1990, SR 642.11, verlangt von den Unternehmen einzig die Einhaltung folgender Punkte:

  1. Art. 1: „Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.“
  2. Art. 2: „Er muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde mündliche oder schriftliche Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.“
  3. Im Art. 3 wird zusätzlich auf die 10 jährige Aufbewahrungspflicht aus dem OR hingewiesen.


Weil dies keine eindeutigen Anhaltspunkte für die Unternehmen sind, verweist das ESTV mit dem Kreisschreiben 1997 auf die OECD-Verrechnungsgrundsätze und informiert zugleich, dass die Steuerbehörden die OECD konformen Verrechnungspreisdokumentationen (Funktions-, und Risikoanalyse, Definition von Vergleichsunternehmen, Anpassungsrechnungen und Verprobung der Fremdvergleiche) akzeptieren sollen. Weil der Schweizer Markt oft zu klein ist für Fremdvergleiche, werden in den meisten Fällen Vergleiche mit westeuropäischen Unternehmen zugelassen. Die Beweislast im Transfer Pricing ist grundsätzlich bei der Schweizer Steuerverwaltung. Wenn der Drittvergleich nicht standhält, muss er von der Steuerbehörden bewiesen werden (Grant Thornton, 2010, S.2).

In den letzten Jahren haben viele Länder in Europa (z.B.: 2001 Polen, Portugal, Niederlande, Slowakei, Dänemark) neue Verrechnungspreis- und Dokumentationsvorschriften erlassen. Um dies besser durchzusetzen wurden sie mit Strafvorschriften verschärft (Schober, 2005, S. 10).

Möglicher Aufbau einer Dokumentation

In der linken oberen Grafik ist zu sehen, dass in einem ersten Schritt alle Informationen und Daten gesammelt werden sowie die Basis in einem theoretischen Teil aufgearbeitet werden muss. Anschliessend geht es um die Filterung der Daten und um die Aufdeckung möglicher Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Dritten. Bevor die Verrechnungspreisanalyse erstellt wird und die definitiven Preisansätze begründet werden, wird eine Funktions- und Risikoanalyse erstellt. In der rechten Grafik sind die einzelnen Punkte in einem möglichen Dokumentationsaufbau dargestellt (Klee, 2012).

Dokumentation von Verrechnungspreisen - Vorgehen Dokumentation von Verrechnungspreisen - Aufbau

Quellen

Literaturverzeichnis

  • Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG] vom 14. Dezember 1990, SR 642.11.
  • Grant Thornton Switzerland (2010). Verrechnungspreise und gruppeninterne Dienstleistungen in der Schweiz [Broschüre]. Zürich und Zug.
  • Klee, D. (2012). Dokumentation von Verrechnungspreisen innerhalb einer Unternehmensgruppe am Beispiel transaktionsbezogener Standardmethoden. Studienarbeit.
  • Schober, I. & Staudacher, S. (2005). Dokumentation zur Interessenssicherung. tipps&trends: Verrechnungen im Konzern: Die besten Wege finden, (Oktober).

Weiterführende Links


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