EVA: Operating Conversions: Unterschied zwischen den Versionen

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! style="text-align:left" | Beteiligungsart !! | in % !! |  Beschreibung !!  |  Anpassung   
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| style="text-align:left" | Tochtergesellschaften || style="text-align:center" | 51-100%  ||  Eine Verzerrung des betrieblichen Vermögens und des Ertrags liegt bei einer Vollkonsolidierung im Sinne des EVA-Konzepts nicht vor, da alle wesentlichen Vermögenspositionen und die damit erzielten Erträge vollständigen zugriff auf die Vermögenspositionen besitzen (Hostettler, 2002, S. 115). Die konsolidierte Buchhaltung zieht damit keine EVA-relevanten Anpassunge mit sich (Gundel, 2002, S. 55).|| Keine
| style="text-align:left" | Tochtergesellschaften (subsidiaries) || style="text-align:center" | 51-100%  ||  Eine Verzerrung des betrieblichen Vermögens und des Ertrags liegt bei einer Vollkonsolidierung im Sinne des EVA-Konzepts nicht vor, da alle wesentlichen Vermögenspositionen und die damit erzielten Erträge vollständigen zugriff auf die Vermögenspositionen besitzen (Hostettler, 2002, S. 115). Die konsolidierte Buchhaltung zieht damit keine EVA-relevanten Anpassunge mit sich (Gundel, 2002, S. 55).|| Keine
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| style="text-align:left" | Gemeinschaftsunternehmen || style="text-align:center" | 50% || Nach IAS kann zwischen Quoten- und Equity-Konsolidierung entschieden werden, während US-GAAP die Equity-Methode vorschreibt. Da bei der Quotenkonsolidierung die Gewinne/Verluste und die BIlanzpositionen anteilig verrechnet werden, findet keine EVA-relevante Verzerrung statt. Auch bei der Equity-Methode ist normalerweise keine Anpassung notwendig, wie es in der Beteiligungsform "assoziierte Unternehmen" aufgezeigt wird (Gundel, 2002, S. 56-57). || 1. Keine / 2. möglich
| style="text-align:left" | Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture) || style="text-align:center" | 50% || Nach IAS kann zwischen Quoten- und Equity-Konsolidierung entschieden werden, während US-GAAP die Equity-Methode vorschreibt. Da bei der Quotenkonsolidierung die Gewinne/Verluste und die BIlanzpositionen anteilig verrechnet werden, findet keine EVA-relevante Verzerrung statt. Auch bei der Equity-Methode ist normalerweise keine Anpassung notwendig, wie es in der Beteiligungsform "assoziierte Unternehmen" aufgezeigt wird (Gundel, 2002, S. 56-57). || 1. Keine / 2. möglich
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| style="text-align:left" | Assoziierte Unternehmen || style="text-align:center" | 20-49% || Gemäss dem EVA-Konzept ist eine operative Zuteilung der bilanzierten Vermögenswerte kaum möglich, was die Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens verzerrt (Steinhauer, 2007, S. 195). Bei der Ermittlung der EVA-Arten fehlt die Verfügungsgewalt auf das assoziierte Unternehmen und die konkreten Angaben zum  betrieblichen Ergebnis. Aus diesem Grund wird im Normnalfall auf die Schätzung zukümftiger Beteiligungserfolgen verzichtet. Für die Unternehmensbewertung wird diese Position daher dem operativen Geschäft zugeordnet (Gundel, 2002, S. 55). || möglich
| style="text-align:left" | Assoziierte Unternehmen (Investments in Associates) || style="text-align:center" | 20-49% || Gemäss dem EVA-Konzept ist eine operative Zuteilung der bilanzierten Vermögenswerte kaum möglich, was die Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens verzerrt (Steinhauer, 2007, S. 195). Bei der Ermittlung der EVA-Arten fehlt die Verfügungsgewalt auf das assoziierte Unternehmen und die konkreten Angaben zum  betrieblichen Ergebnis. Aus diesem Grund wird im Normnalfall auf die Schätzung zukümftiger Beteiligungserfolgen verzichtet. Für die Unternehmensbewertung wird diese Position daher dem operativen Geschäft zugeordnet (Gundel, 2002, S. 55). || möglich
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| style="text-align:left" | Andere Beteiligungen/Wertpapiere (Other Investments) || <20% || Die sonstigen Beteiligungen werden im Jahresabschluss nach IAS und US GAAP ausgewiesen. Somit können die sonstigen Beteiligungen bei der Ermittlung des betrieblich gebundenen Vermögens zum Buchwert von der Bilanzsumme abgezogen werden. Jedoch ist es notwendig für die Bereinigung des betrieblichen Ertrags die Einnahmen zu schätzen, da diese im Zinsergebnis enthalten sind und nicht explizit ausgewiesen werden. Für das müsste aber der gewichtete Gesamtkapitalkostensatz der jeweiligen Beteiligung bekannt sein. Somit kann bei Berechnung des EVA auf eine Anpassung verzichtet werden, da in der Praxis nur wenige Informationen über die gewichteten Gesamtkapitalkosten der Beteiligungen bekannt sind (Gundel, 2012, S. 58) || Keine
| style="text-align:left" | Andere Beteiligungen/Wertpapiere (Other Investments) || <20% || Die sonstigen Beteiligungen werden im Jahresabschluss nach IAS und US GAAP ausgewiesen. Somit können die sonstigen Beteiligungen bei der Ermittlung des betrieblich gebundenen Vermögens zum Buchwert von der Bilanzsumme abgezogen werden. Jedoch ist es notwendig für die Bereinigung des betrieblichen Ertrags die Einnahmen zu schätzen, da diese im Zinsergebnis enthalten sind und nicht explizit ausgewiesen werden. Für das müsste aber der gewichtete Gesamtkapitalkostensatz der jeweiligen Beteiligung bekannt sein. Somit kann bei Berechnung des EVA auf eine Anpassung verzichtet werden, da in der Praxis nur wenige Informationen über die gewichteten Gesamtkapitalkosten der Beteiligungen bekannt sind (Gundel, 2012, S. 58) || Keine

Version vom 26. Februar 2016, 14:28 Uhr

Geprüft: Positiv beurteilt

Der Economic Value Added (EVA) bildet den Übergewinn der betrieblichen Tätigkeit ab und dient als Grundlage zum Performance Measurement von dezentralen Organisationseinheiten (Keller & Plack, 2001, S. 349). Als kurzfristige, periodenbezogene Kennzahl und wertorientierte Messgrösse ist der EVA jedoch anfällig auf falsche Anreizbildung im Management (Ehrbar, 1999, S. 9-12; Hostettler, 2000, S. 19 & S. 38; Hostettler, 2003, S. 1). Denn bei der Berechnung des EVA nach dem Accounting Model können nichtbetriebliche, finanzielle, steuerliche und bewertungstechnische Verzerrungen auftreten.

Abb. 1: Übersicht der Conversions (Hostettler, 2000, S. 98)

Um solchen Verzerrungen entgegenzuwirken, werden Conversions (Umformungen der Zahlen oder auch Adjustments genannt) festgelegt, die diese buchhalterischen Verzerrungen vermindern oder ganz verhindern (Hostettler, 2000, S. 97-98). Nach Stern und Stewart gibt es rund 160 verschiedene Korrekturmassnahmen zur Steigerung des Shareholder Value, die in vier aufeinanderfolgende Stufen aufgeteilt werden können (Hostettler, 2003, S. 98). Dies sind die Operating Conversions, Funding Conversions, Tax Conversions sowie Shareholder Conversions (Keller & Plack, 2001, S. 348). Sind die ausgewählten Conversions durchgeführt, entspricht die neu errechnete Datenbasis dem Economic Model. Abbildung 1 verdeutlicht diesen Übergang vom Accounting Model zum Economic Model.

Die einzelnen Korrekturen sind von Fall zu Fall sorgfältig auszuwählen, da jede Anpassung auf Kosten der Verständlichkeit geht und somit die praktische Anwendung erschwert (Hostettler, 2003, S. 3-4). Auch die Akzeptanz dieses Economic Models könnte unter zu vielen Conversions leiden, da teilweise grosse Differenzen zwischen dem Accounting und dem Economic Model entstehen.

Grundlagen

Strategie

Im Zentrum der Operating Conversions steht die betriebliche Zugehörigkeit (Keller & Plack, 2001, S. 348), was in einem ersten Schritt die Prüfung der Erfolgsrechnung als Gewinngrösse sowie der Bilanz als Vermögensgrösse verlangt (Hostettler, 2000, S. 99). Die Anpassungen an die Erfolgsrechnung und Bilanz sind zum einen notwendig, da diese nicht-betriebliche Positionen bzw. Erträge und Aufwendungen enthalten. Zum anderen verhindern Finanzierungsvorschriften, dass die betriebliche Leistungsfähigkeit direkt aus den Daten herausgelesen werden kann(Gundel, 2012, S. 19-20). Ziel der Operating Conversions ist es, die nicht-betrieblichen Komponenten zu korrigieren oder zu eliminieren, damit die Erfolgs- und Vermögensgrössen nur die Elemente enthalten, die auch zur Erwirtschaftung des betrieblichen Erfolges benötigt werden (Weber & Schäffer, 2014, S. 184).

Die Operating Conversions wirken sich wie folgt auf den NOPAT und das Geschäftsvermögen aus:

NOPAT: Der NOPAT basiert grundsätzlich auf dem betrieblichen Gewinn, wie er in der Erfolgsrechnung ausgewiesen wird (Hostettler, 2000, S. 43). Dieser wird um die nicht-betriebsrelevanten Erträge und Aufwände korrigiert. Dazu gehören beispielsweise nicht-betriebsrelevante Abschreibungen, Beteiligungserträge oder Finanzerträge.

Abb. 2: Vorgehen zur Anpassung der Vermögensgrösse NOA (Hostettler, 2000, S. 112)

Geschäftsvermögen: Das zu ermittelnde Geschäftsvermögen wird durch die nicht-betrieblich genutzten Vermögensobjekte gemindert. Gleichzeitig werden die nicht aktivierten, aber betrieblich genutzten Vermögensobjekte zum Geschäftsvermögen dazugezählt (Hostettler, 2000, S. 111-112). Ein Vermögenswert kann dann als "betrieblich genutzt" gewertet werden, wenn dieser sowohl für den Verkauf von Gütern oder Dienstleistungen, als auch für die Sicherung der langfristigen Betriebsbereitschaft benötigt wird (Richter, 1996, S. 231). Inwiefern ein Vermögenswert für den operativen Erfolg benötigt wird, wird oft aufgrund von strategischen Überlegungen entschieden.

Wird die Rechnungslegung nach IFRS erstellt, ist IFRS 8 (Geschäftssegmente) als Hinweis für die betriebliche Gebundenheit der Konzernaktiven dienlich. Denn dieser verlangt, dass die für die Erwirtschaftung des betrieblichen Gewinns verantwortlichen Vermögensteile separiert ausgewiesen werden. Somit wird schnell ein Einblick in die Struktur und die betriebliche Gebundenheit des Konzernvermögens möglich. Dies kann die Berechnung der für den EVA benötigten Net Operating Assets (NOA) erleichtern (KPMG, 2012, S. 161-165; Hostettler, 2000, S. 99-100). In den folgenden Kapiteln werden nun einzelne Adjustierungen der Bilanz (für den NOA) sowie der Erfolgsrechnung (für den NOPAT) beschrieben.

Bereinigung der Bilanz

Im Folgenden wird aufgezeigt, wie die einzelnen Positionen der Bilanz bezüglich Operating Conversions korrigiert werden. Das heisst die Positionen werden um das „nicht betriebliche Vermögen“ bereinigt.

Liquide Mittel und kurzfristige Finanzanlagen

Hier ist eine mögliche Anpassung an das Economic Model zu prüfen, da alle liquiden Mittel und kurzfristigen Finanzanlagen (auch wenn operativ nicht notwendig) bilanziert werden müssen (Gundel, 2012, S. 48).

Liquide Mittel sind nach Hostettler (2000) nicht von der Bilanzsumme abzuziehen, da sie direkt zur operativen Tätigkeit benötigt werden. Der Gedanke dahinter ist, dass Unternehmen finanzielle Mittel, die sie nicht unmittelbar für ihre operative Tätigkeit brauchen, in kurzfristige Finanzanlagen investieren, um von der Verzinsung zu profitieren (S. 112-113). Diese wiederum werden im Gegensatz zu den liquiden Mitteln von der Bilanzsumme abgezogen, da sie bei Verlust die operative Tätigkeit nicht direkt beeinträchtigen (Hostettler, 2000, S. 112-113; Gundel, 2012, S. 48).

Bei Wertpapieren, die am Markt gehandelt werden, handelt es sich um Wertpapiere des Umlaufvermögens, die im Wesentlichen den Charakter liquider Mittel haben. Sie werden ebenfalls bei der Berechnung des betriebsnotwendigen Kapitals von der Bilanzsumme abgezogen, da ihr Fehlen nicht direkt einen Einfluss auf die operative Geschäftstätigkeit des Unternehmens hat (Stiefl & von Westerholt, 2008, S. 62).

Bezüglich der liquiden Mittel und kurzfristigen Finanzanlagen gibt es jedoch verschiedene Ansätze. Gundel (2012) hat folgende vier Annahmen zur Interpretation der liquiden Mittel bzw. der kurzfristigen Finanzanlagen zusammengestellt (S. 50):

  • Eidel: Liquide Mittel und kurzfristige Finanzanlagen verbleiben im betrieblich gebundenen Vermögen. Auf eine Anpassung des betrieblichen Ergebnisses wird deshalb verzichtet (Eidel, 2000, S. 251).
  • Richter: Liquide Mittel und kurzfristige Finanzanlagen werden nicht zum betrieblich gebundenen Vermögen gezählt. Das betriebliche Ergebnis wird vermindert um das Zinsergebnis, das von den kurzfristigen Finanzanlagen erzielt wird (Richter, 1996, S. 235).
  • Copeland et al.: Anerkennt liquide Mittel und kurzfristige Finanzanlagen als betriebsnotwendig, solange diese eine gewisse Prozentzahl vom Umsatz erreichen bzw. nicht übersteigen. Die notwendige Messlatte ist in der Praxis jedoch nur schwer einzuschätzen (Copeland, Koller & Murrin, 2000, S. 202-203, zit. in Gundel, 2012, S. 50).

Die Wahl der Annahme hat einen grossen Einfluss auf den EVA. Während es bei der Methode von Eidel bei den liquiden Mitteln und kurzfristigen Finanzanlagen keine Operating Conversions gibt, eliminiert Richter diese beiden Positionen gänzlich für die EVA-Berechnung. Bei den Anpassungen von den kurzfristigen Finanzanlagen muss darauf geachtet werden, dass dieser Bilanz- eine Ertragsposition gegenüber steht, welche ebenfalls verändert werden muss.

Beteiligungen

Bei dieser Bilanzposition gilt es zu beachten, dass es verschiedene Beteiligungsarten gibt, die sich bei der Berechnung und Einflussnahme auf die beteiligte Gesellschaft unterscheiden. Die Einflussnahme beschränkt sich hier auf die Stimmrechtsmehrheit. Daher müssen im Rahmen des EVA-Konzeptes folgende Beteiligungsarten unterschieden werden (Gräfer & Scheld, 2007, S. 32):

  • Anteile an Tochterunternehmen (Subsidiaries)
  • Anteile an assoziierten Unternehmen (Investments in Associates), mit Sonderfall Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures)
  • Sonstige Beteiligungen/Wertpapiere (Other Investments)

Anhand der Stimmrechtsanteile können vier verschiedene Beteiligungsarten abgeleitet werden. Abbildung 3 listet diese Beteiligungsarten auf und gibt Auskunft darüber, ob man eine Anpassung bei der Ermittlung der EVA-Arten vornehmen muss oder nicht. Anhand dieser Auflistung wird ersichtlich, dass bei allen Beteiligungsformen auf eine Anpassung verzichtet werden kann. Dies hat zwei Gründe:

  • Keine EVA-relevante Verzerrung durch Voll- oder Quotenkonsolidierung (Tochtergesellschaft und Gemeinschaftsunternehmen)
  • Fehlende, unzureichende Informationen über zukünftige Ergebnisse (Gemeinschaftsunternehmen, assoziierte Unternehmen und andere Beteiligungen/Wertpapiere)

Während eine Anpassung bei Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen mit genügend Informationen möglich wäre, würde sich eine solche Anpassung bei den sonstigen Beteiligungen aufgrund des Zeitaufwands und der Schnelllebigkeit dieser Anlagen nicht auszahlen.

Beteiligungsart in % Beschreibung Anpassung
Tochtergesellschaften (subsidiaries) 51-100% Eine Verzerrung des betrieblichen Vermögens und des Ertrags liegt bei einer Vollkonsolidierung im Sinne des EVA-Konzepts nicht vor, da alle wesentlichen Vermögenspositionen und die damit erzielten Erträge vollständigen zugriff auf die Vermögenspositionen besitzen (Hostettler, 2002, S. 115). Die konsolidierte Buchhaltung zieht damit keine EVA-relevanten Anpassunge mit sich (Gundel, 2002, S. 55). Keine
Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture) 50% Nach IAS kann zwischen Quoten- und Equity-Konsolidierung entschieden werden, während US-GAAP die Equity-Methode vorschreibt. Da bei der Quotenkonsolidierung die Gewinne/Verluste und die BIlanzpositionen anteilig verrechnet werden, findet keine EVA-relevante Verzerrung statt. Auch bei der Equity-Methode ist normalerweise keine Anpassung notwendig, wie es in der Beteiligungsform "assoziierte Unternehmen" aufgezeigt wird (Gundel, 2002, S. 56-57). 1. Keine / 2. möglich
Assoziierte Unternehmen (Investments in Associates) 20-49% Gemäss dem EVA-Konzept ist eine operative Zuteilung der bilanzierten Vermögenswerte kaum möglich, was die Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens verzerrt (Steinhauer, 2007, S. 195). Bei der Ermittlung der EVA-Arten fehlt die Verfügungsgewalt auf das assoziierte Unternehmen und die konkreten Angaben zum betrieblichen Ergebnis. Aus diesem Grund wird im Normnalfall auf die Schätzung zukümftiger Beteiligungserfolgen verzichtet. Für die Unternehmensbewertung wird diese Position daher dem operativen Geschäft zugeordnet (Gundel, 2002, S. 55). möglich
Andere Beteiligungen/Wertpapiere (Other Investments) <20% Die sonstigen Beteiligungen werden im Jahresabschluss nach IAS und US GAAP ausgewiesen. Somit können die sonstigen Beteiligungen bei der Ermittlung des betrieblich gebundenen Vermögens zum Buchwert von der Bilanzsumme abgezogen werden. Jedoch ist es notwendig für die Bereinigung des betrieblichen Ertrags die Einnahmen zu schätzen, da diese im Zinsergebnis enthalten sind und nicht explizit ausgewiesen werden. Für das müsste aber der gewichtete Gesamtkapitalkostensatz der jeweiligen Beteiligung bekannt sein. Somit kann bei Berechnung des EVA auf eine Anpassung verzichtet werden, da in der Praxis nur wenige Informationen über die gewichteten Gesamtkapitalkosten der Beteiligungen bekannt sind (Gundel, 2012, S. 58) Keine

Anlagen im Bau

Je nach Rechnungslegungsstandard des Unternehmens müssen Anlagen im Bau separat ausgewiesen werden. Dies ist z. B. bei der Befolgung des IFRS-Standards der Fall, wo die Pflicht nach IAS 16 besteht, dass die Anlagen im Bau in der Bilanz ausgewiesen werden müssen (KPMG, 2012, S. 39). Auch Hayn und Waldersee (2006) halten fest, dass Anlagen im Bau sowohl von US-GAAP als auch von IFRS in der Bilanz als Aktivposition erfasst werden (S. 132). Der bilanzierte Betrag kann je nach Tätigkeit und Unternehmen einen Grossteil des Sachanlagevermögens ausmachen. Trotzdem werden diese nicht bei der Berechnung des EVA berücksichtigt, da sie in der betrachteten Periode noch nicht die Betriebsbereitschaft haben, um bei der Erzielung des operativen Gewinns teilzuhaben. Darum werden sie nicht zum betrieblichen Vermögen gezählt und die daraus folgenden Kapitalkosten dürfen auch nicht belastet werden (Hostettler, 2000, S. 120). Gemäss Gundel (2012) gilt dies auch für stillgelegte oder vermietete Grundstücke und oder Gebäude (S. 46). Sobald die Anlagen im Bau dem Betrieb jedoch zur Verfügung stehen, werden sie in das EVA miteingerechnet (Hostettler, 2000, S. 120).

Eigene Aktien

Nach den Neuerungen des Aktienrechts ist es Unternehmen erlaubt, Aktien zu halten. Diese müssen aktiviert sowie separat ausgewiesen werden, inklusive einer Bildung von Reserven auf der Passivseite in der Höhe der eigenen Aktien. Dabei entsteht eine Verzerrung im Hinblick auf die Finanzierung. Denn mit der Aktivierung der eigenen Aktien und der gleichzeitigen Reservenbildung entsteht eine Bilanzverlängerung, die das Verhältnis zwischen Eigen- und Fremdfinanzierung verfälscht. Sind die eigenen Aktien aktiviert, sind sie wie die Wertschriften als nicht betriebsnotwendiges Vermögen zu klassifizieren und demnach aus der Bilanzsumme zu eliminieren. Diese Elimination geschieht zu Buchwerten. Sind die eigenen Aktien nicht aktiviert, z. B. als treasury stock vom Eigenkapital abgezogen, sind keine Korrekturen notwendig, da sie in der Bilanzsumme nicht eingeschlossen sind (Hostettler, 2000, S. 118-119).

Nicht-betriebsnotwendiges Vermögen

Vermögensobjekte, welche nicht für die operative Tätigkeit gebraucht werden und trotzdem in der Bilanz aktiviert sind, werden zu Buchwerten in Abzug gebracht. Bei dieser Annahme sollen jedoch kotierte Unternehmen getrennt von klein- und mittelgrossen Unternehmen betrachtet werden. Bei kotierten Unternehmen wird davon ausgegangen, dass betrieblich nicht notwendiges Vermögen über die Jahre aus der Bilanz verschwindet. Falls dies nicht der Fall sein sollte, wird zumindest ein Vermerk im Anhang erwartet. Bei kleineren Unternehmen jedoch, erscheint betrieblich nicht notwendiges Vermögen oft weiterhin in den Geschäftsbüchern (Hostettler, 2000, S. 121).

Bereinigung der Erfolgsrechnung

Zentral für die Ermittlung des EVA's unter den Operating Conversions ist die Unterteilung der Erfolgsrechnung in betrieblich und ausserbetriebliche Erträge bzw. Aufwände. Diese Abgrenzung wird von den grossen internationalen Rechnungslegungsstandards (z. B. US-GAAP oder IAS) vorausgesetzt, was die Eliminierung nicht betriebsnotwendiger Positionen vereinfacht (Gundel, 2012, S. 44). Trotz dieser Grobgliederung müssen je nach Detaillierungsgrad der Bereinigung einige Erfolgspositionen genauer betrachtet werden. Nachfolgend werden die wichtigsten Conversions bei den Erfolgskonten beschrieben.

Erträge aus Finanzanlagen des operativen Geschäfts

Die Definition von den Finanzanlagen des operativen Geschäfts befindet sich im Kapitel Bereinigung der Bilanz. Relevant für die Elimination dieser Erträge sind dabei die liquiden Mittel und die kurzfristigen Finanzanlagen. Entscheidend für die Berechnung ist dabei die Unterteilung in operativ und nicht operativ benötigte liquide Mittel und kurzfristige Finanzanlagen. Da es keine einheitliche Lösung diesbezüglich gibt, sollte man sich auf eine Definition stützen und diese konsequent durchziehen. Die Gewinne aus diesen Anlagen müssen eliminiert werden.

Beteiligungserträge

Bei der Konsolidierung nach der Equity-Methode können die bewerteten Beteiligungen die Vermögens- und Ertragslage verzerren. Dies ist einerseits der Fall, wenn sich die Obergesellschaft an einer ertragsschwachen aber eigenkapitalstarken Gesellschaft beteiligt hat und so der Eindruck entsteht, dass die Obergesellschaft über die entsprechende Eigenkapitalquote tatsächlich verfügt. Andererseits wenn die Beteiligung bilanziert wird, sind meistens keine Aussagen über die betriebliche Leistungsfähigkeit des anteiligen Unternehmens mehr möglich. Doch obwohl diese Equity-Beteiligungen das Vermögen und die Erträge des Economic Models verzerren, fliessen sie in die Berechnungen des EVA als rein betriebliche Grösse ein. Dies weil Unternehmensbeteiligungen oft aus Synergiegründen gemacht werden und somit auch zur Existenz der Obergesellschaft dienen. Ebenfalls weil ansonsten wesentliche Vermögensbestandteile ausgeklammert würden, die für betriebswirtschaftliche Analysen relevant wären (Hostettler, 2000, S. 114-118; Gundel, 2012, S. 54-59).

Abschreibungen

Die Abschreibungen sind deswegen relevant, da sie einen Teil des betrieblichen Gewinnes ausmachen, obwohl sie nicht unmittelbar liquiditätswirksam sind. Sie sichern aber die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens aufgrund ihres Reinvestitionscharakters und beim Leasing sind sie im Economic Model (Modell zur Berechnung des EVA) cash-relevant, weil sie als Amortisationszahlungen fungieren. Somit betrachtet das Economic Model die Abschreibungen als betrieblich relevanten Aufwand. Darum wird der NOPAT (bei dem die Abschreibungen bereits in Abzug gebracht wurden) nicht weiter angepasst. Dies aber nur unter der Bedingung, dass die Abschreibungen nach betriebswirtschaftlichen Kriterien bemessen sind und mit dem betriebsnotwendigen Vermögen, dem NOA, korrespondieren (Hostettler, 2000, S. 151-152). Sind also nicht betriebsnotwendige Assets aktiviert, die bei der Berechnung des EVA eliminiert werden müssen, so müssen auch deren Abschreibungsbeträge herausgerechnet werden. Als nicht operativ notwendig gelten Abschreibungen auf Anlagen im Bau, nicht operative Liegenschaften sowie Anlagen.

Zinsanteil Pensionsrückstellungen

Pensionsrückstellungen stellen einen weiteren Posten dar, der zu beachten ist. Wird der Zinsanteil der Pensionsrückstellungen nicht im Finanzergebnis ausgewiesen, sondern ist er im Personalaufwand enthalten, wird er der Erfolgsgrösse wieder hinzugerechnet, weil die Kapitalkosten von Pensionsrückstellungen sonst doppelt in die EVA-Berechnung eingehen würden (Weissenberger, 2007, S. 265). Die Pensionsrückstellungen enthalten einen Zinsanteil, der aus dem Jahresüberschuss hinauszurechnen ist, vorausgesetzt die Pensionsrückstellungen werden im investierten Kapital berücksichtigt (Eidel, 2000, S. 269).

Lern- und Praxismaterialien

Aufgaben Fallstudien

Quellen

  • Eidel, U. (2000). Moderne Verfahren der Unternehmensbewertung und Performance-Messung. Herne: Neue Wirtschafts-Briefe.
  • Gräfer, H. & Scheld, G. A. (2007). Grundzüge der Konzernrechnungslegung (10. Aufl.). Berlin: Erich Schmidt.
  • Gundel, T. (2012). Der EVA® als Management und Bewertungsinstrument. Wiesbaden: Gabler Verlag.
  • Hayn, S. & Waldersee, G. G. (2006). IFRS, US-GAAP, HGB im Vergleich. Synoptische Darstellung für den Einzel- und Konzernabschluss (6. Aufl.). Stuttgart: Schäfer-Poeschel.
  • Hostettler, S. (2000). Economic Value Added (EVA) – Darstellung & Anwendung auf Schweizer Aktiengesellschaften (4. Aufl.). Bern : Haupt.
  • Hostettler, S. (2003). Economic Value Added – Lektionen aus der Praxis. Der Schweizer Treuhänder, Nr. 3, S. 117-122.
  • Keller, B. & Plack, A. (2001). Economic Value Added (EVA) als Unternehmenssteuerungs- und bewertungsmethode. krp Kostenrechnungspraxis - Zeitschrift für Controlling, Accounting & System-Anwendungen, 45. Jg., H. 6, S. 347-351.
  • KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Hrsg.). (2012). IFRS visuell: Die IFRS in strukturierten Übersichten (5. Aufl.). Stuttgart: Schäffer-Poeschel.
  • Richter, F. (1996). Konzeption eines marktwertorientierten Steuerungs- und Monitoringsystems. Frankfurt am Main: Peter Lang.
  • Stiefl, J. & von Westerholt, K. (2008). Wertorientiertes Management. Wie der Unternehmenswert gesteigert werden kann. München: Oldenbourg.
  • Weber, J. & Schäffer, U. (2014). Einführung in das Controlling (14. Aufl.). Stuttgart: Schäffer-Poeschel.
  • Weissenberger, B. E. (2007). IFRS für Controller. Einführung, Anwendung, Fallbeispiele. München: Rudolf Haufe.

Weiterführende Literatur

Autoren

Carmen Anita Bucher, Gianna Bürkli, Martina Felber, Jeremias Häfliger