EVA: Operating Conversions: Unterschied zwischen den Versionen

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Im Folgenden wird aufgezeigt, wie die einzelnen Positionen der Bilanz bezüglich Operating Conversions korrigiert werden. Das heisst die Positionen werden um das „nicht betriebliche Vermögen“ bereinigt.
Im Folgenden wird aufgezeigt, wie die einzelnen Positionen der Bilanz bezüglich Operating Conversions korrigiert werden. Das heisst die Positionen werden um das „nicht betriebliche Vermögen“ bereinigt.


=== a) Liquide Mittel und kurzfristige Finanzanlagen ===
=== Liquide Mittel und kurzfristige Finanzanlagen ===
Hier ist eine mögliche Anpassung an das Economic Model zu prüfen, da alle liquiden Mittel und kurzfristigen Finanzanlagen (auch wenn nicht für operative Tätigkeit nötig) bilanziert werden müssen (Gundel, 2012, S. 48).


'''Liquide Mittel''' sind nach Hostettler (2000) nicht von der Bilanzsumme abzuziehen, da sie direkt zur operativen Tätigkeit benötigt werden. Die Logik dahinter ist, dass Unternehmen finanzielle Mittel die sie nicht unmittelbar für ihre operative Tätigkeit brauchen in kurzfristige Finanzanlagen inves-tieren, um von der Verzinsung zu profitieren (S. 112-113). Diese wiederum werden im Gegensatz zu den liquiden Mitteln von der Bilanzsumme abgezogen, da sie bei Verlust die operative Tätigkeit nicht direkt beeinträchtigen (Hostettler, 2000, S. 112-113; Gundel, 2012, S. 48).
'''Wertpapiere''', die am Markt gehandelt werden, sind ebenfalls bei der Berechnung des betriebsnotwendigen Kapitals von der Bilanzsumme abzu-ziehen und werden somit gleich behandelt wie Liquide Mittel (Stiefl & von Westerholt, 2007, S. 62).
Bezüglich der Liquiden Mitteln und kurzfristigen Finanzanlagen gibt es jedoch verschiedene Ansätze. Gundel (2012) hat folgende vier Annahmen zur Interpretation der Liquiden Mitteln bzw. der kurzfristigen Finanzanlagen zusammengestellt (S. 50):
*Eidel: Liquide Mittel und kurzfristige Finanzanlagen verbleiben im betrieblich gebundenen Vermögen. Auf eine Anpassung des betrieblichen Ergebnisses wird  deshalb verzichtet (Eidel, 2000, S. 251, zit in Gundel, 2012, S. 50).
*Richter: Liquide Mittel und kurzfristige Finanzanlagen werden nicht zum betrieblich gebundenen Vermögen gezählt. Das betriebliche Er-gebnis wird vermindert um das Zinsergebnis, das von den kurzfristigen Finanzanlagen erzielt wird (Richter, 1996, S. 235, zit in Gundel, 2012, S. 50).
*Copeland et al.: Anerkennt Liquide Mittel und kurzfristige Finanzanlagen als betriebsnotwendig solange es eine gewisse Prozentzahl vom Umsatz erreicht bzw. nicht übersteigt wird. Die notwendige Messlatte ist in der Praxis jedoch nur schwer einzuschätzen (Copeland, Koller & Murrin, 2000, S. 202-203, zit in Gundel, 2012, S. 50).


== Autoren ==
== Autoren ==

Version vom 24. November 2014, 11:04 Uhr

Geprüft: Negativ beurteilt

Der Economic Value Added (EVA) bildet den Übergewinn der betrieblichen Tätigkeit ab und dient als Grundlage zum Performance Measurement von dezentralen Organisationseinheiten (Keller & Plack, 2001, S. 349). Er misst in absoluten Zahlen den Unterschied zwischen der Kapitalrendite und den Kapitalkosten und versucht somit die betriebliche Leistungsfähigkeit der Einheiten so gut wie möglich widerzuspiegeln (Hostettler, 2003, S. 1; Steinhauer, 2007, S. 140). Als kurzfristige, periodenbezogene Kennzahl und wertorientierte Messgrösse ist der EVA jedoch anfällig auf falsche Anreizbildung im Management (Ehrbar, 1999, S. 9-12; Hostettler, 2000, S. 19 & S. 38; Hostettler, 2003, S. 1). Denn bei der Berechnung des EVA nach dem Accounting Model können nichtbetriebliche, finanzielle, steuerliche und bewertungstechnische Verzerrungen auftreten. Um solchen Verzerrungen zuvor zu kommen, werden Conversions (Umformungen der Zahlen oder auch Adjustments ) festgelegt, die diese buchhalterischen Verzerrungen vermindern oder ganz verhindern (Hostettler, 2000, S. 97-98). Nach Stern & Stewart (1995, S. 32-46) gibt es rund 160 verschiedene Korrekturmassnahmen zur Steigerung des Shareholder Value, die im Laufe der Zeit in vier zeitlich aufeinanderfolgende Stufen aufgeteilt wurden (Hostettler, 2003, S. 98). Dies wären die Operating Conversions, Funding Conversions, Tax Conversions sowie Shareholder Conversions (Keller & Plack, 2001, S. 348). Sind die ausgewählten Conversions durchgeführt, entspricht die neu errechnete Datenbasis dem Economic Model. Die erste Abbildung verdeutlicht diesen Übergang vom Accounting Model zum Economic Model. Die einzelnen Korrekturen sind von Fall zu Fall sorgfältig auszuwählen, da jede Anpassung auf Kosten der Verständlichkeit geht und somit die praktische Anwendung erschwert (Hostettler, 2003, S. 3-4). Auch die Akzeptanz dieses Economic Models könnte unter zu vielen Conversions lei-den, da teilweise grosse Differenzen zwischen dem Accounting und dem Economic Model entstehen und diese durch das Management möglich-erweise nicht gut genug begründet werden können.


Grundlagen

Im Zentrum der Operating Conversions steht die betriebliche Zugehörigkeit (Keller & Plack, 2001, S. 348), was in einem ersten Schritt die Prüfung der Erfolgsrechnung als Gewinngrösse sowie der Bilanz als Vermögensgrösse verlangt (Hostettler, 2000, S. 99). Die Anpassungen an die Erfolgsrechnung und Bilanz sind zum einen notwendig, da diese nicht-betriebliche Positionen bzw. Erträge/Aufwendungen enthalten. Zum anderen verhindern Finanzierungsvorschriften, dass die betriebliche Leistungsfähigkeit direkt aus den Daten herausgelesen werden können (Gundel, 2012, S. 19-20). Ziel der Operating Conversions ist nun die nicht-betrieblichen Komponenten zu korrigieren/eliminieren, damit die Erfolgs- und Vermögensgrössen nur die Elemente enthalten, die auch tatsächlich zur Erwirtschaftung des betrieblichen Gewinnes benötigt werden (Coenenberg, 1997, S. 337ff). Der EVA setzt sich zusammen aus dem NOPAT (net operating profit after taxes) minus den gewichteten Kapitalkosten, die sich aus dem Geschäftsvermögen mal dem WACC (weighted cost of capital) bilden (Hostettler, 2000, S. 48-54).

EVA = NOPAT – gewichtete Kapitalkosten oder EVA = NOA • (ROIC – WACC)

NOPAT: Der NOPAT basiert grundsätzlich auf dem betrieblichen Gewinn, wie er in der Erfolgsrechnung ausgewiesen wird (Hostettler, 2000, S. 43). Dieser wird um die nicht-betriebsrelevanten Erträge/Aufwände korrigiert. Diese sind z. B. nicht-betriebsrelevante Abschreibungen, Beteiligungserträge oder Finanzerträge.

Geschäftsvermögen: Wie in der Abbildung nebenan zu sehen, wird das zu ermittelnde Geschäftsvermögen durch die nicht-betrieblich genutzten Vermögensobjekte gemindert und die nicht aktivierten, aber betrieblich genutzten Vermögensobjekte werden dazugezählt (Hostettler, 2000, S. 111-112). Ein Vermögenswert kann dann als betrieblich genutzt gewertet werden, wenn er sowohl für den Verkauf von Gütern oder Dienstleistungen, als auch für die Sicherung der langfristigen Betriebsbereitschaft benötigt wird (Richter, 1996, S. 231). Inwiefern ein Vermögenswert für den operativen Erfolg benötigt wird, wird oft aufgrund von strategischen Überlegungen entschieden.

Wird die Rechnungslegung nach IFRS erstellt, ist sicherlich der IFRS 8 (Geschäftssegmente) als Hinweis für die betriebliche Gebundenheit der Konzernaktiven dienlich. Denn dieser verlangt, dass die für die Erwirtschaftung des betrieblichen Gewinns verantwortlichen Vermögensteile sepa-riert ausgewiesen werden. Somit wird schnell ein Einblick in die Struktur und die betriebliche Gebundenheit des Konzernvermögens möglich. Dies kann die Berechnung des für den EVA benötigten Net Operating Assets (NOA) erleichtern (KPMG, 2012, S. 161-165; Hostettler, 2000, S. 99-100). In den folgenden Kapiteln werden nun einzelne Adjustierungen der Bilanz (für den NOA) sowie der Erfolgsrechnung (für den NOPAT) beschrieben.

Bereinigung der Bilanz

Im Folgenden wird aufgezeigt, wie die einzelnen Positionen der Bilanz bezüglich Operating Conversions korrigiert werden. Das heisst die Positionen werden um das „nicht betriebliche Vermögen“ bereinigt.

Liquide Mittel und kurzfristige Finanzanlagen

Hier ist eine mögliche Anpassung an das Economic Model zu prüfen, da alle liquiden Mittel und kurzfristigen Finanzanlagen (auch wenn nicht für operative Tätigkeit nötig) bilanziert werden müssen (Gundel, 2012, S. 48).

Liquide Mittel sind nach Hostettler (2000) nicht von der Bilanzsumme abzuziehen, da sie direkt zur operativen Tätigkeit benötigt werden. Die Logik dahinter ist, dass Unternehmen finanzielle Mittel die sie nicht unmittelbar für ihre operative Tätigkeit brauchen in kurzfristige Finanzanlagen inves-tieren, um von der Verzinsung zu profitieren (S. 112-113). Diese wiederum werden im Gegensatz zu den liquiden Mitteln von der Bilanzsumme abgezogen, da sie bei Verlust die operative Tätigkeit nicht direkt beeinträchtigen (Hostettler, 2000, S. 112-113; Gundel, 2012, S. 48).

Wertpapiere, die am Markt gehandelt werden, sind ebenfalls bei der Berechnung des betriebsnotwendigen Kapitals von der Bilanzsumme abzu-ziehen und werden somit gleich behandelt wie Liquide Mittel (Stiefl & von Westerholt, 2007, S. 62).

Bezüglich der Liquiden Mitteln und kurzfristigen Finanzanlagen gibt es jedoch verschiedene Ansätze. Gundel (2012) hat folgende vier Annahmen zur Interpretation der Liquiden Mitteln bzw. der kurzfristigen Finanzanlagen zusammengestellt (S. 50):

  • Eidel: Liquide Mittel und kurzfristige Finanzanlagen verbleiben im betrieblich gebundenen Vermögen. Auf eine Anpassung des betrieblichen Ergebnisses wird deshalb verzichtet (Eidel, 2000, S. 251, zit in Gundel, 2012, S. 50).
  • Richter: Liquide Mittel und kurzfristige Finanzanlagen werden nicht zum betrieblich gebundenen Vermögen gezählt. Das betriebliche Er-gebnis wird vermindert um das Zinsergebnis, das von den kurzfristigen Finanzanlagen erzielt wird (Richter, 1996, S. 235, zit in Gundel, 2012, S. 50).
  • Copeland et al.: Anerkennt Liquide Mittel und kurzfristige Finanzanlagen als betriebsnotwendig solange es eine gewisse Prozentzahl vom Umsatz erreicht bzw. nicht übersteigt wird. Die notwendige Messlatte ist in der Praxis jedoch nur schwer einzuschätzen (Copeland, Koller & Murrin, 2000, S. 202-203, zit in Gundel, 2012, S. 50).

Autoren

Carmen Anita Bucher, Gianna Bürkli, Martina Felber, Jeremias Häfliger