Verrechnungspreisdokumentation: Unterschied zwischen den Versionen

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# Aufbewahrungspflichten von zehn Jahren ([https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html Art. 126 Abs. 3 des DBG vom vom 14. Dezember 1990, SR 642.11], [https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19110009/index.html Art. 958f des OR vom 30. März 1911, SR 220])
# Aufbewahrungspflichten von zehn Jahren ([https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html Art. 126 Abs. 3 des DBG vom vom 14. Dezember 1990, SR 642.11], [https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19110009/index.html Art. 958f des OR vom 30. März 1911, SR 220])


Das schweizerische Steuerrecht gibt somit wenig Anhaltspunkte, wie eine solche Dokumentation ausgestaltet sein soll (Stocker & Studer, 2009, S. 390). Aus diesem Grund verweist die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit mehreren Richtlinien, unteranderem mit dem [https://wiki.hslu.ch/images/codez/Kreisschreiben_Nr._4_vom_19._M%C3%A4rz_2004.pdf Kreisschreiben Nr. 4 vom 19. März 2004],  auf die [http://www.keepeek.com/Digital-Asset-Management/oecd/taxation/oecd-verrechnungspreisleitlinien-fur-multinationale-unternehmen-und-steuerverwaltungen-2010_9789264125483-de#page1 OECD-Verrechnungspreisrichtlinien] (Vögele & Raab, 2011, S. 1901). Die Steuerbehörden haben somit OECD-konforme Verrechnungspreisdokumentation zu akzeptieren (Stocker & Studer, 2009, S. 390). Dies wird in den länderspezifischen Verrechnungspreisguides von verschiedenen Beratungsunternehmen bestätigt (Deloitte, 2015, S. 211; KPMG, 2015, S. 2; WTS, 2013, S. 154).
Das schweizerische Steuerrecht gibt somit wenig Anhaltspunkte, wie eine Verrechnungspreisdokumentation ausgestaltet sein soll (Stocker & Studer, 2009, S. 390). Aus diesem Grund verweist die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit mehreren Richtlinien, unteranderem mit dem [https://wiki.hslu.ch/images/codez/Kreisschreiben_Nr._4_vom_19._M%C3%A4rz_2004.pdf Kreisschreiben Nr. 4 vom 19. März 2004],  auf die [http://www.keepeek.com/Digital-Asset-Management/oecd/taxation/oecd-verrechnungspreisleitlinien-fur-multinationale-unternehmen-und-steuerverwaltungen-2010_9789264125483-de#page1 OECD-Verrechnungspreisrichtlinien] (Vögele & Raab, 2011, S. 1901). Die Steuerbehörden haben somit OECD-konforme Verrechnungspreisdokumentation zu akzeptieren (Stocker & Studer, 2009, S. 390). Dies wird in den länderspezifischen Verrechnungspreisguides von verschiedenen Beratungsunternehmen bestätigt (Deloitte, 2015, S. 211; KPMG, 2015, S. 2; WTS, 2013, S. 154).


== Dokumentationsinhalt ==
== Dokumentationsinhalt ==

Version vom 15. November 2015, 14:57 Uhr

Geprüft: Negativ beurteilt

Das schweizerische Steuerrecht beinhaltet für Unternehmen keine spezifischen Verpflichtungen zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation.

Ziele

Mit der Dokumentation von Verrechnungspreisen werden bei den Unternehmen verschiedene Ziele verfolgt. Das Hauptziel ist es, die im Land geltenden Dokumentationspflichten über Verrechnungspreise zu erfüllen. Diese Dokumentation kann von den steuerlichen Betriebsprüfer eingefordert werden. Die Nichteinhaltung der Dokumentationspflicht kann, je nach Land, mit teils sehr hohen Strafzuschlägen geahndet werden. Mit der Verrechnungspreisdokumentation wird auch dargelegt, wie ein bestimmter Verrechnungspreis zu Stande kommt und rechtgefertigt wird. Nicht zuletzt wird mittels Verrechnungspreisdokumentation das Ziel verfolgt, die Übereinstimmung der angewendeten Verrechnungspreise im Unternehmen mit dem Fremdvergleichsgrundsatz zu bestätigen (Dawid & Dorner, 2013, S. 49-50).

Rechtliche Grundlagen

Der Art. 126 Art. 126 des DBG vom 14. Dezember 1990, SR 642.11, verlangt von den Unternehmen einzig die Einhaltung folgender Punkte:

  1. Art. 1: „Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.“
  2. Art. 2: „Er muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde mündliche oder schriftliche Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.“
  3. Im Art. 3 wird zusätzlich auf die 10 jährige Aufbewahrungspflicht aus dem OR hingewiesen.

Weil dies keine eindeutigen Anhaltspunkte für die Unternehmen sind, verweist die ESTV mit dem Kreisschreiben 1997 auf die OECD-Verrechnungspreisgrundsätze und informiert zugleich, dass die Steuerbehörden die OECD konformen Verrechnungspreisdokumentationen akzeptieren sollen. Die OECD verlangt, dass die Dokumentation folgende Punkte beinhaltet (Stocker & Studer, 2009, S. 390):

  • Funktions- und Risikoanalyse
  • Definition von Vergleichsunternehmen
  • Anpassungsrechnung
  • Verprobung der Fremdvergleichsgrundsätze

In den letzten Jahren haben viele Länder in Europa (z.B.: 2001 Polen, Portugal, Niederlande, Slowakei, Dänemark) neue Verrechnungspreis- und Dokumentationsvorschriften erlassen. Um dies besser durchzusetzen wurden sie mit Strafvorschriften verschärft (Schober, 2005, S. 10).

OECD

Schweiz

Sowohl im Bundesrecht als auch in den kantonalen Gesetzen sind keine expliziten Dokumentationsvorschriften festgehalten (Grant Thornton Switzerland, 2010, S. 2). Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, SR 642.11, enthält lediglich allgemeine handelsrechtliche und steuerliche Dokumentationspflichten. Die Unternehmen müssen insbesondere folgende Vorschriften beachten (Vögele & Raab, 2011, S. 1900):

  1. Allgemeine Erklärungs- und Mitwirkungspflichten (Art. 124 des DBG vom 14. Dezember 1990, SR 642.11).
  2. Pflicht zur Erteilung von Auskünften sowie zur Vorlage von Bescheinigungen und Urkunden (Art. 126 Abs. 1, 2 des DBG vom 14. Dezember 1990, SR 642.11, Art. 42 des StHG vom 14. Dezember 1990, SR 642.14).
  3. Schätzung/Annahmen bei der Nichtbefolgung der Pflichten zur Mitwirkung/Auskunftserteilung (Art. 130 Abs. 2 des DBG vom 14. Dezember 1990, SR 642.11)
  4. Ordnungsbusse bei der Nichtbefolgung der Pflichten zur Mitwirkung/Auskunftserteilung (Art. 174 des DBG vom 14. Dezember 1990, SR 642.11)
  5. Aufbewahrungspflichten von zehn Jahren (Art. 126 Abs. 3 des DBG vom vom 14. Dezember 1990, SR 642.11, Art. 958f des OR vom 30. März 1911, SR 220)

Das schweizerische Steuerrecht gibt somit wenig Anhaltspunkte, wie eine Verrechnungspreisdokumentation ausgestaltet sein soll (Stocker & Studer, 2009, S. 390). Aus diesem Grund verweist die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit mehreren Richtlinien, unteranderem mit dem Kreisschreiben Nr. 4 vom 19. März 2004, auf die OECD-Verrechnungspreisrichtlinien (Vögele & Raab, 2011, S. 1901). Die Steuerbehörden haben somit OECD-konforme Verrechnungspreisdokumentation zu akzeptieren (Stocker & Studer, 2009, S. 390). Dies wird in den länderspezifischen Verrechnungspreisguides von verschiedenen Beratungsunternehmen bestätigt (Deloitte, 2015, S. 211; KPMG, 2015, S. 2; WTS, 2013, S. 154).

Dokumentationsinhalt

Praxisanwendungen

Herausforderungen

In der linken oberen Grafik ist zu sehen, dass in einem ersten Schritt alle Informationen und Daten gesammelt werden sowie die Basis in einem theoretischen Teil aufgearbeitet werden muss. Anschliessend geht es um die Filterung der Daten und um die Aufdeckung möglicher Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Dritten. Bevor die Verrechnungspreisanalyse erstellt wird und die definitiven Preisansätze begründet werden, wird eine Funktions- und Risikoanalyse erstellt. In der rechten Grafik sind die einzelnen Punkte in einem möglichen Dokumentationsaufbau dargestellt (Klee, 2012).

Dokumentation von Verrechnungspreisen - Vorgehen

Dokumentation von Verrechnungspreisen - Aufbau

Lern- und Praxismaterialien

Aufgaben Fallstudien

Quellen

Literaturverzeichnis

Weiterführende Literatur

Autoren

Niklaus Hausheer, Vanessa Helbling, Amel Hodzic, Reto Köpfli