Verrechnungspreisdokumentation: Unterschied zwischen den Versionen

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== Herausforderungen ==
== Herausforderungen ==
Im Zusammenhang mit der Verrechnungspreisdokumentation stehen verschiedene Herausforde-rungen an. Neben den länderspezifischen Vorgaben über die Kosten und den einzuhaltenden Fristen bis hin zu den Konsequenzen einer Nichteinhaltung der Dokumentationspflicht gibt es viele Herausforderungen, die ein Unternehmen im Zusammenhang mit Verrechnungspreisdo-kumentationen bewältigen muss.
=== Länderspezifische Vorgaben ===
Die OECD-Verrechnungspreisrichtlinien werden lokal unterschiedlich interpretiert und es gibt zudem Unterschiede in der landesspezifischen Gesetzgebung (Deutsche Gesellschaft für Ad-hoc-Publizität, 2013, online). Auch in Bezug auf die Sprache sind die Vorschriften unterschied-lich. So muss eine Verrechnungspreisdokumentation in der Schweiz laut Gesetz in einer der drei Landessprachen erstellt werden (Art. 70 Abs. 1,2 der BV vom 18. April 1999, SR 101). In der Praxis jedoch kann die Dokumentation oft mehrere verschiedene Sprachen enthalten, auch Eng-lisch wird grösstenteils von den Steuerbehörden akzeptiert (Deloitte, 2015, S. 213 vgl. Vögele & Raab, 2011, S. 1901). Das Master File ist in englischer Sprache zu verfassen und die Local Files wenn möglich in der jeweiligen Landessprache (PWC, 2014, S. 54).
=== Abwägung der Kosten ===
Schöneborn (2014) betont, dass die Transparenz und Offenlegung für die OECD über der Nied-righaltung der Kosten liegt (S. 20). Somit kommen auf die betroffenen Unternehmen hohe Aus-gaben für die Erstellung der Dokumentation zu. Falls diese nicht korrekt gemacht wurde und die Unternehmung zur Nachzahlung von Steuern verpflichtet wird, drohen zudem noch Zinszu-schläge und Strafzahlungen. Dies führt schnell zu hohen Ausgaben (S. 18).
=== Fristen zur Einreichung ===
Neben den Kosten müssen die Unternehmen auch die Fristen im Griff haben. Normalerweise muss die Einkommenssteuererklärung innerhalb von fünf Monaten (Verlängerung um 30 Tage möglich) nach Ablauf des Geschäftsjahres eingereicht werden. Falls die Steuerbehörde eine An-frage zu Verrechnungspreisen an die Unternehmen richtet, hat dieser 30 Tage (Verlängerung möglich) Zeit, um die Informationen zu liefern (Deloitte, 2015, S. 213).
=== Zeitnahe Erstellung ===
Die Unternehmen sollten die Dokumentation immer zeitgleich erstellen. Erstens nimmt die Er-stellung einer Dokumentation viel Zeit in Anspruch und zweitens kann die Steuerprüfung mehre-re Jahre nach den Geschäftsvorfällen stattfinden (Deloitte, 2015, S. 213).
=== Handlungsinputs für Unternehmen ===
Das Niedrigsteuerland Schweiz verliert durch erhöhte Transparenzrichtlinien tendenziell Steu-ersubstrat ans Ausland. International tätige Unternehmen tun deshalb gut daran, die bestehenden Verrechnungspreise zu überprüfen und falls nötig Dokumentationen anzupassen. Die untenste-hende Abbildung fasst die Handlungsinputs für die Geschäftsleitung und den Finanzchef von international tätigen Unternehmen zusammen (Giger & Happe, 2015, S. 23).
=== Nichteinhaltung der Dokumentationspflichten ===
Die Dokumentationsvorschriften können folgendermassen verletzt werden (Brähler, 2014, S. 416):
 Vorgesehene Aufzeichnungen werden nicht vorgelegt
 Vorgelegte Aufzeichnungen sind ungenügend dokumentiert
Die Nichteinhaltung der Dokumentationspflichten kann zu Strafzahlungen und/oder erhöhten Steuerbelastungen führen, die das Mehrfache einer Steueranpassung betragen können (Grant Thornton Switzerland, 2010, S. 2). Die Beweislast für eine Nichteinhaltung der Dokumentati-onspflichten liegt in den meisten Ländern (auch in der Schweiz) bei den Steuerverwaltungen (Brähler, 2014, S. 416).


== Lern- und Praxismaterialien ==
== Lern- und Praxismaterialien ==

Version vom 28. November 2015, 15:41 Uhr

Geprüft: Negativ beurteilt


Ziele

Mit der Dokumentation von Verrechnungspreisen werden bei den Unternehmen verschiedene Ziele verfolgt. Das Hauptziel ist es, die im Land geltenden Dokumentationspflichten über Verrechnungspreise zu erfüllen. Diese Dokumentation kann von den steuerlichen Betriebsprüfenden eingefordert werden. Die Nichteinhaltung der Dokumentationspflicht kann, je nach Land, mit teils sehr hohen Strafzuschlägen geahndet werden. Mit der Verrechnungspreisdokumentation wird auch dargelegt, wie ein bestimmter Verrechnungspreis zu Stande kommt und gerechtfertigt wird. Nicht zuletzt wird mittels der Verrechnungspreisdokumentation das Ziel verfolgt, die Übereinstimmung der angewandten Verrechnungspreise im Unternehmen mit dem Fremdvergleichsgrundsatz zu bestätigen (Dawid & Dorner, 2013, S. 49-50).

Rechtliche Grundlagen Schweiz

Sowohl im Bundesrecht als auch in den kantonalen Gesetzen sind keine expliziten Dokumentationsvorschriften festgehalten (Grant Thornton Switzerland, 2010, S. 2). Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, SR 642.11, enthält lediglich allgemeine handelsrechtliche und steuerliche Dokumentationspflichten. Die Unternehmen müssen insbesondere folgende Vorschriften beachten (Vögele & Raab, 2011, S. 1900):

  1. Allgemeine Erklärungs- und Mitwirkungspflichten (Art. 124 des DBG vom 14. Dezember 1990, SR 642.11).
  2. Pflicht zur Erteilung von Auskünften sowie zur Vorlage von Bescheinigungen und Urkunden (Art. 126 Abs. 1, 2 des DBG vom 14. Dezember 1990, SR 642.11, Art. 42 des StHG vom 14. Dezember 1990, SR 642.14).
  3. Schätzung/Annahmen bei der Nichtbefolgung der Pflichten zur Mitwirkung/Auskunftserteilung (Art. 130 Abs. 2 des DBG vom 14. Dezember 1990, SR 642.11)
  4. Ordnungsbusse bei der Nichtbefolgung der Pflichten zur Mitwirkung/Auskunftserteilung (Art. 174 des DBG vom 14. Dezember 1990, SR 642.11)
  5. Aufbewahrungspflichten von zehn Jahren (Art. 126 Abs. 3 des DBG vom vom 14. Dezember 1990, SR 642.11, Art. 958f des OR vom 30. März 1911, SR 220)

Das schweizerische Steuerrecht gibt somit wenig Anhaltspunkte, wie eine Verrechnungspreisdokumentation ausgestaltet sein soll (Stocker & Studer, 2009, S. 390). Aus diesem Grund verweist die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit mehreren Richtlinien, unter anderem mit dem Kreisschreiben Nr. 4 vom 19. März 2004, auf die OECD-Verrechnungspreisleitlinien (Vögele & Raab, 2011, S. 1901). Die Steuerbehörden haben somit OECD-konforme Verrechnungspreisdokumentation zu akzeptieren (Stocker & Studer, 2009, S. 390). Dies wird in den länderspezifischen Verrechnungspreisguides von verschiedenen Beratungsunternehmen bestätigt (Deloitte, 2015, S. 211; KPMG, 2015, S. 2; WTS, 2013, S. 154).

OECD-Leitlinien

Bisherige Leitlinien

Die OECD hat zum Thema Verrechnungspreise und Verrechnungspreisdokumentation umfassende Richtlinien, die OECD - Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen 2010, herausgegeben. Diese bilden den internationalen Rahmen für Verrechnungspreise (Ewert und Wagenhofer, 2008, S. 572). Für die nationale, gesetzliche Umsetzung der OECD-Richtlinien ist jedes einzelne Land verantwortlich. Auf der einen Seite enthalten die Richtlinien Punkte, welche Steuerverwaltungen beachten sollten, wenn sie Vorschriften oder Verfahren zur Verrechnungspreisdokumentation erlassen. Auf der anderen Seite soll die Publikation den steuerpflichtigen Unternehmen eine Hilfestellung bieten (OECD, 2011, S. 207). Die OECD verlangt, dass die Dokumentation der Verrechnungspreise folgende Punkte beinhaltet (Stocker & Studer, 2009, S. 390):

  • Funktions- und Risikoanalyse
  • Definition von Vergleichsunternehmen
  • Anpassungsrechnung
  • Verprobung der Fremdvergleichsgrundsätze

Die Durchsetzung vom Fremdvergleichsgrundsatz ist in der OECD ein bekanntes Problem (OECD, 2014, S. 23). Zurzeit wird auch aus diesem Grund an verschärften Dokumentationsanforderungen für Verrechnungspreise bei der OECD gearbeitet (Geberth & Heggmair, 2014, S. M08). Dieses Projekt der OECD und der G20-Staaten heisst Base Erosion and Profit Shifting Projekt (BEPS Projekt) (OECD, 2015, S. 1). Das BEPS Projekt der OECD möchte weltweit Standards setzen für die Verrechnungspreisdokumentation (Geberth & Heggmair, 2014, S. M08). Das Interview mit Markus Wyss gibt Einblick in die aktuelle Praxis der Verrechnungspreisdokumentationen.

Two-Tiered-Ansatz

Dokumentation am Beispiel von Deutschland

Dokumentationsinhalt

Sachverhaltensdokumentation

Angemessenheitsdokumentation

Vorgehen

Herausforderungen

Im Zusammenhang mit der Verrechnungspreisdokumentation stehen verschiedene Herausforde-rungen an. Neben den länderspezifischen Vorgaben über die Kosten und den einzuhaltenden Fristen bis hin zu den Konsequenzen einer Nichteinhaltung der Dokumentationspflicht gibt es viele Herausforderungen, die ein Unternehmen im Zusammenhang mit Verrechnungspreisdo-kumentationen bewältigen muss.

Länderspezifische Vorgaben

Die OECD-Verrechnungspreisrichtlinien werden lokal unterschiedlich interpretiert und es gibt zudem Unterschiede in der landesspezifischen Gesetzgebung (Deutsche Gesellschaft für Ad-hoc-Publizität, 2013, online). Auch in Bezug auf die Sprache sind die Vorschriften unterschied-lich. So muss eine Verrechnungspreisdokumentation in der Schweiz laut Gesetz in einer der drei Landessprachen erstellt werden (Art. 70 Abs. 1,2 der BV vom 18. April 1999, SR 101). In der Praxis jedoch kann die Dokumentation oft mehrere verschiedene Sprachen enthalten, auch Eng-lisch wird grösstenteils von den Steuerbehörden akzeptiert (Deloitte, 2015, S. 213 vgl. Vögele & Raab, 2011, S. 1901). Das Master File ist in englischer Sprache zu verfassen und die Local Files wenn möglich in der jeweiligen Landessprache (PWC, 2014, S. 54).

Abwägung der Kosten

Schöneborn (2014) betont, dass die Transparenz und Offenlegung für die OECD über der Nied-righaltung der Kosten liegt (S. 20). Somit kommen auf die betroffenen Unternehmen hohe Aus-gaben für die Erstellung der Dokumentation zu. Falls diese nicht korrekt gemacht wurde und die Unternehmung zur Nachzahlung von Steuern verpflichtet wird, drohen zudem noch Zinszu-schläge und Strafzahlungen. Dies führt schnell zu hohen Ausgaben (S. 18).

Fristen zur Einreichung

Neben den Kosten müssen die Unternehmen auch die Fristen im Griff haben. Normalerweise muss die Einkommenssteuererklärung innerhalb von fünf Monaten (Verlängerung um 30 Tage möglich) nach Ablauf des Geschäftsjahres eingereicht werden. Falls die Steuerbehörde eine An-frage zu Verrechnungspreisen an die Unternehmen richtet, hat dieser 30 Tage (Verlängerung möglich) Zeit, um die Informationen zu liefern (Deloitte, 2015, S. 213).

Zeitnahe Erstellung

Die Unternehmen sollten die Dokumentation immer zeitgleich erstellen. Erstens nimmt die Er-stellung einer Dokumentation viel Zeit in Anspruch und zweitens kann die Steuerprüfung mehre-re Jahre nach den Geschäftsvorfällen stattfinden (Deloitte, 2015, S. 213).

Handlungsinputs für Unternehmen

Das Niedrigsteuerland Schweiz verliert durch erhöhte Transparenzrichtlinien tendenziell Steu-ersubstrat ans Ausland. International tätige Unternehmen tun deshalb gut daran, die bestehenden Verrechnungspreise zu überprüfen und falls nötig Dokumentationen anzupassen. Die untenste-hende Abbildung fasst die Handlungsinputs für die Geschäftsleitung und den Finanzchef von international tätigen Unternehmen zusammen (Giger & Happe, 2015, S. 23).

Nichteinhaltung der Dokumentationspflichten

Die Dokumentationsvorschriften können folgendermassen verletzt werden (Brähler, 2014, S. 416):  Vorgesehene Aufzeichnungen werden nicht vorgelegt  Vorgelegte Aufzeichnungen sind ungenügend dokumentiert Die Nichteinhaltung der Dokumentationspflichten kann zu Strafzahlungen und/oder erhöhten Steuerbelastungen führen, die das Mehrfache einer Steueranpassung betragen können (Grant Thornton Switzerland, 2010, S. 2). Die Beweislast für eine Nichteinhaltung der Dokumentati-onspflichten liegt in den meisten Ländern (auch in der Schweiz) bei den Steuerverwaltungen (Brähler, 2014, S. 416).

Lern- und Praxismaterialien

Aufgaben Fallstudien & Praxiseinblicke

Quellen

Literaturverzeichnis

Weiterführende Literatur

Autoren

Niklaus Hausheer, Vanessa Helbling, Amel Hodzic, Reto Köpfli