Verrechnungspreisdokumentation: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Bisherige Leitlinien ===
=== Bisherige Leitlinien ===
Die OECD hat zum Thema Verrechnungspreise und Verrechnungspreisdokumentation umfassende Richtlinien, die OECD - Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen 2010, herausgegeben. Diese bilden den internationalen Rahmen für Verrechnungspreise (Ewert und Wagenhofer, 2008, S. 572). Für die nationale, gesetzliche Umsetzung der OECD-Richtlinien ist jedes einzelne Land verantwortlich. Auf der einen Seite enthalten die Richtlinien Punkte, welche Steuerverwaltungen beachten sollten, wenn sie Vorschriften oder Verfahren zur Verrechnungspreisdokumentation erlassen. Auf der anderen Seite soll die Publikation den steuerpflichtigen Unternehmen eine Hilfestellung bieten (OECD, 2011, S. 207).
Die OECD verlangt, dass die Dokumentation der Verrechnungspreise folgende Punkte beinhaltet (Stocker & Studer, 2009, S. 390):
• Funktions- und Risikoanalyse
• Definition von Vergleichsunternehmen
• Anpassungsrechnung
• Verprobung der Fremdvergleichsgrundsätze
Die Durchsetzung vom Fremdvergleichsgrundsatz ist in der OECD ein bekanntes Problem (OECD, 2014, S. 23). Zurzeit wird auch aus diesem Grund an verschärften Dokumentationsanforderungen für Verrechnungspreise bei der OECD gearbeitet (Geberth & Heggmair, 2014, S. M08). Dieses Projekt der OECD und der G20-Staaten heisst Base Erosion and Profit Shifting Projekt (BEPS Projekt) (OECD, 2015, S. 1). Das BEPS Projekt der OECD möchte weltweit Standards setzen für die Verrechnungspreisdokumentation (Geberth & Heggmair, 2014, S. M08).
Ursprünglicher Zusammenzug:
Die OECD hat zum Thema Verrechnungspreise und Verrechnungspreisdokumentation eine umfassende Publikation OECD - Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen 2010 herausgegeben. Auf der einen Seite enthält diese Publikation Richtlinien, welche Steuerverwaltungen beachten sollten, wenn sie Vorschriften oder Verfahren zur Verrechnungspreisdokumentation erlassen. Auf der anderen Seite soll die Publikation den Steuerpflichtigen eine Hilfestellung bieten. Damit sollen die Unterlagen besser identifiziert werden können, welche am besten geeignet sind, um die Betriebsprüfungen zu vereinfachen und die Fragen, wie die Verrechnungspreise zu Stande kommen, zu beantworten (OECD, 2011, S. 207).


=== Two-Tiered-Ansatz ===
=== Two-Tiered-Ansatz ===

Version vom 28. November 2015, 11:51 Uhr

Geprüft: Negativ beurteilt


Ziele

Mit der Dokumentation von Verrechnungspreisen werden bei den Unternehmen verschiedene Ziele verfolgt. Das Hauptziel ist es, die im Land geltenden Dokumentationspflichten über Verrechnungspreise zu erfüllen. Diese Dokumentation kann von den steuerlichen Betriebsprüfenden eingefordert werden. Die Nichteinhaltung der Dokumentationspflicht kann, je nach Land, mit teils sehr hohen Strafzuschlägen geahndet werden. Mit der Verrechnungspreisdokumentation wird auch dargelegt, wie ein bestimmter Verrechnungspreis zu Stande kommt und gerechtfertigt wird. Nicht zuletzt wird mittels der Verrechnungspreisdokumentation das Ziel verfolgt, die Übereinstimmung der angewandten Verrechnungspreise im Unternehmen mit dem Fremdvergleichsgrundsatz zu bestätigen (Dawid & Dorner, 2013, S. 49-50).

Rechtliche Grundlagen Schweiz

Sowohl im Bundesrecht als auch in den kantonalen Gesetzen sind keine expliziten Dokumentationsvorschriften festgehalten (Grant Thornton Switzerland, 2010, S. 2). Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, SR 642.11, enthält lediglich allgemeine handelsrechtliche und steuerliche Dokumentationspflichten. Die Unternehmen müssen insbesondere folgende Vorschriften beachten (Vögele & Raab, 2011, S. 1900):

  1. Allgemeine Erklärungs- und Mitwirkungspflichten (Art. 124 des DBG vom 14. Dezember 1990, SR 642.11).
  2. Pflicht zur Erteilung von Auskünften sowie zur Vorlage von Bescheinigungen und Urkunden (Art. 126 Abs. 1, 2 des DBG vom 14. Dezember 1990, SR 642.11, Art. 42 des StHG vom 14. Dezember 1990, SR 642.14).
  3. Schätzung/Annahmen bei der Nichtbefolgung der Pflichten zur Mitwirkung/Auskunftserteilung (Art. 130 Abs. 2 des DBG vom 14. Dezember 1990, SR 642.11)
  4. Ordnungsbusse bei der Nichtbefolgung der Pflichten zur Mitwirkung/Auskunftserteilung (Art. 174 des DBG vom 14. Dezember 1990, SR 642.11)
  5. Aufbewahrungspflichten von zehn Jahren (Art. 126 Abs. 3 des DBG vom vom 14. Dezember 1990, SR 642.11, Art. 958f des OR vom 30. März 1911, SR 220)

Das schweizerische Steuerrecht gibt somit wenig Anhaltspunkte, wie eine Verrechnungspreisdokumentation ausgestaltet sein soll (Stocker & Studer, 2009, S. 390). Aus diesem Grund verweist die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit mehreren Richtlinien, unter anderem mit dem Kreisschreiben Nr. 4 vom 19. März 2004, auf die OECD-Verrechnungspreisleitlinien (Vögele & Raab, 2011, S. 1901). Die Steuerbehörden haben somit OECD-konforme Verrechnungspreisdokumentation zu akzeptieren (Stocker & Studer, 2009, S. 390). Dies wird in den länderspezifischen Verrechnungspreisguides von verschiedenen Beratungsunternehmen bestätigt (Deloitte, 2015, S. 211; KPMG, 2015, S. 2; WTS, 2013, S. 154).

OECD-Leitlinien

Bisherige Leitlinien

Die OECD hat zum Thema Verrechnungspreise und Verrechnungspreisdokumentation umfassende Richtlinien, die OECD - Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen 2010, herausgegeben. Diese bilden den internationalen Rahmen für Verrechnungspreise (Ewert und Wagenhofer, 2008, S. 572). Für die nationale, gesetzliche Umsetzung der OECD-Richtlinien ist jedes einzelne Land verantwortlich. Auf der einen Seite enthalten die Richtlinien Punkte, welche Steuerverwaltungen beachten sollten, wenn sie Vorschriften oder Verfahren zur Verrechnungspreisdokumentation erlassen. Auf der anderen Seite soll die Publikation den steuerpflichtigen Unternehmen eine Hilfestellung bieten (OECD, 2011, S. 207). Die OECD verlangt, dass die Dokumentation der Verrechnungspreise folgende Punkte beinhaltet (Stocker & Studer, 2009, S. 390): • Funktions- und Risikoanalyse • Definition von Vergleichsunternehmen • Anpassungsrechnung • Verprobung der Fremdvergleichsgrundsätze

Die Durchsetzung vom Fremdvergleichsgrundsatz ist in der OECD ein bekanntes Problem (OECD, 2014, S. 23). Zurzeit wird auch aus diesem Grund an verschärften Dokumentationsanforderungen für Verrechnungspreise bei der OECD gearbeitet (Geberth & Heggmair, 2014, S. M08). Dieses Projekt der OECD und der G20-Staaten heisst Base Erosion and Profit Shifting Projekt (BEPS Projekt) (OECD, 2015, S. 1). Das BEPS Projekt der OECD möchte weltweit Standards setzen für die Verrechnungspreisdokumentation (Geberth & Heggmair, 2014, S. M08).


Ursprünglicher Zusammenzug: Die OECD hat zum Thema Verrechnungspreise und Verrechnungspreisdokumentation eine umfassende Publikation OECD - Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen 2010 herausgegeben. Auf der einen Seite enthält diese Publikation Richtlinien, welche Steuerverwaltungen beachten sollten, wenn sie Vorschriften oder Verfahren zur Verrechnungspreisdokumentation erlassen. Auf der anderen Seite soll die Publikation den Steuerpflichtigen eine Hilfestellung bieten. Damit sollen die Unterlagen besser identifiziert werden können, welche am besten geeignet sind, um die Betriebsprüfungen zu vereinfachen und die Fragen, wie die Verrechnungspreise zu Stande kommen, zu beantworten (OECD, 2011, S. 207).

Two-Tiered-Ansatz

Dokumentation am Beispiel von Deutschland

Dokumentationsinhalt

Sachverhaltensdokumentation

Angemessenheitsdokumentation

Vorgehen

Herausforderungen

Lern- und Praxismaterialien

Aufgaben Fallstudien

Quellen

Literaturverzeichnis

Weiterführende Literatur

Autoren

Niklaus Hausheer, Vanessa Helbling, Amel Hodzic, Reto Köpfli