Internationale Verrechnungspreise: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Verrechnungspreise |Verrechnungspreise]] sind Wertansätze für innerbetrieblich erstellte Leistungen, die von anderen, rechnerisch abgrenzbaren Unternehmensbereichen bezogen werden (Ewert & Wagenhofer, 2008, S. 573). Sie zählen heute zu den wichtigsten Instrumenten in der Führung von dezentralen Organisationen (Pfaff & Stefani, 2006, S. 1). Im internationalen Kontext haben Verrechnungspreise im Rahmen der (Konzern-)Besteuerung eine besondere Bedeutung. Mit dem Ansetzen von Verrechnungspreisen kann die Erfolgshöhe zwischen den grenzüberschreitenden Geschäftseinheiten und somit der national anfallende Steueraufwand beeinflusst werden (Weber & Schäffer, 2011, S. 209). Um dieser grenzüberschreitenden Steuerverschiebung entgegenzusetzen, haben insbesondere westliche Industrieländer mit vergleichsweise hohen Steuersätzen in den letzten Jahren die Vorschriften zur Verrechnungspreisbestimmung und zur Dokumentationspflicht deutlich verschärft (Baumhoff, Dücker & Köhler, 2010, S. 301).
 
Verrechnungspreise sind Wertansätze für innerbetrieblich erstellte Leistungen, die von anderen, rechnerisch abgrenzbaren Unternehmensbereichen bezogen werden (Ewert & Wagenhofer, 2014, S. 567). Sie zählen heute zu den wichtigsten Instrumenten in der Führung von dezentralen Organisationen (Pfaff & Stefani, 2006, S. 1). Im internationalen Kontext haben [[Verrechnungspreise]] im Rahmen der (Konzern-)Besteuerung eine besondere Bedeutung. Mit dem Ansetzen von Verrechnungspreisen kann die Erfolgshöhe zwischen den grenzüberschreitenden Geschäftseinheiten und somit der national anfallende Steueraufwand beeinflusst werden (Weber & Schäffer, 2014, S. 213). Um der grenzüberschreitenden Steuerverschiebung entgegenzusetzen, haben insbesondere westliche Industrieländer mit vergleichsweise hohen Steuersätzen in den letzten Jahren die [[Verrechnungspreisvorschriften|Vorschriften zur Verrechnungspreisbestimmung]] und zur [[Verrechnungspreisdokumentation|Dokumentationspflicht]] deutlich verschärft (Baumhoff, Dücker & Köhler, 2010, S. 301).


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== Funktionen von internationalen Verrechnungspreisen ==
== Funktionen von internationalen Verrechnungspreisen ==


Innerhalb eines Konzerns werden verschiedene Leistungen unter den Konzerngesellschaften ausgetauscht. Die wichtigsten grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen sind folgende (Brähler, 2014, S. 399):
Innerhalb des Konzerns werden verschiedene Leistungen unter den Konzerngesellschaften ausgetauscht. Die wichtigsten grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen innerhalb eines Konzerns sind folgende (Brähler, 2010, S. 407):
 
* Übertragung von Wirtschaftsgütern  
* Übertragung von Wirtschaftsgütern  
* Gebrauchsüberlassung von materiellen Wirtschaftsgütern
* Gebrauchsüberlassung von materiellen Wirtschaftsgütern  
* Gebrauchsüberlassung von immateriellen Gütern
* Gebrauchsüberlassung von immateriellen Gütern  
* Dienstleistungen
* Dienstleistungen  
* Kapitalverkehr
* Kapitalverkehr  


Diese grenzüberschreitenden Leistungen werden mit Hilfe von sogenannten internationalen Verrechnungspreisen gegenseitig verrechnet. Verrechnungspreisen kommt im internationalen Leistungsaustausch eine besondere Bedeutung zu, da mit Hilfe von ihnen Gewinne bzw. Verluste von einem Konzernunternehmen zu einem anderen Konzernunternehmen über die Landesgrenze hinaus verlagert werden können, so dass eine möglichst geringe Steuerbelastung für den gesamten Konzern entsteht (Brähler, 2014, S. 402). Zudem erfüllen internationale Verrechnungspreise folgende Funktionen zur Reduzierung aussenhandelsspezifischer Kosten bzw. Risiken (Friedl, Hofmann & Pedell, 2013, S. 559):
Diese grenzüberschreitenden Leistungen werden mit Hilfe von sogenannten internationalen Verrechnungspreisen gegenseitig verrechnet.  
Über die Ausgestaltung und Festlegung von Verrechnungspreisen lassen sich Gewinne einzelner Konzerngesellschaften direkt steuern, wodurch Gewinne in steuerlich vorteilhafte Länder verschoben werden können. Dadurch kann die Steuerlast für den Gesamtkonzern optimiert werden (Brähler, 2010, S. 413). Das Fallbeispiel „'''Wirkung von internationalen Verrechnungspreisen'''“ zeigt mit einem Zahlenbeispiel die Auswirkungen von internationalen Verrechnungspreisen auf die Steuerbelastung und somit wiederum auf den Konzerngewinn auf. Zur Vermeidung extremer steuerlicher Gestaltungen durch die Unternehmen haben jedoch Fisken sowie internationale Organisation wie die OECD Gestaltungsempfehlungen und steuerliche Vorschriften erlassen (Weber & Schäffer, 2011, S. 209-210).


Des Weiteren erfüllen Verrechnungspreis zur Reduzierung aussenhandelsspezifischer Kosten bzw. Risiken im grenzüberschreitenden Leistungsaustausch folgende Funktionen (Metz, 2011, S. 14):
* Begrenzung von Wechselkursrisiken
* Begrenzung von Wechselkursrisiken
* Reduzierung von Zollzahlungen  
* Reduzierung von Zollzahlungen  
* Einhaltung von Import- und Exportbeschränkungen  
* Einhaltung von Import- und Exportbeschränkungen  


Über die Ausgestaltung und Festlegung von Verrechnungspreisen kann die Steuerlast des Gesamtkonzerns direkt beeinflusst und optimiert werden. Dabei werden die Gewinne in steuerlich vorteilhafte Länder innerhalb der einzelnen Konzerngesellschaften verschoben (Brähler, 2014, S. 402). Das [http://www.youtube.com/watch?v=TLSYwkWCIzA Video der Khan Academy (2012)] über Transfer Pricing zeigt mit einem Zahlenbeispiel die Auswirkungen von internationalen Verrechnungspreisen auf die Steuerbelastung und somit wiederum auf den Konzerngewinn auf.
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Zur Vermeidung extremer steuerlicher Gestaltungen durch die Unternehmen haben jedoch Fisken sowie internationale Organisationen Gestaltungsempfehlungen und steuerliche [[Verrechnungspreisvorschriften|Vorschriften]] erlassen. Insbesondere die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD, engl. Organisation for Economic Co-operation and Development) hat sich diesem Thema angenommen (Weber & Schäffer, 2014, S. 213-214). Es bestehen jedoch weiterhin Fisken, die über ausgeklügelte Methoden die Steueroptimierung über Verrechnungspreise zulassen.
== Rechtliche Grundlagen und Aspekte==
===Steueroptimierung mittels internationalen Verrechnungspreisen===
International tätige Unternehmen nutzen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Unterschiede in der Steuerbelastung der verschiedenen Länder aus. Dies erreichen sie, wenn die Unternehmen die Gewinne in Unternehmensbereichen anfallen lassen, die einer geringeren steuerlichen Belastung unterliegen. Auf die gleiche Art und Weise können Steuern eingespart werden, wenn das Unternehmen die Gewinne einer im niedrig besteuerten Ausland ansässigen Unternehmenseinheit zuweist. Dabei ist die Aufteilung des Gesamtergebnisses direkt von der Ausgestaltung der internen Verrechnungspreise abhängig (Verhülsdonk & Partner GmbH, 2009, S. 4).


== Fremdvergleichsgrundsatz ==
Ein einfaches, leicht verständliches sowie klassisches Beispiel einer Steuerminimierung, [http://www.youtube.com/watch?v=TLSYwkWCIzA Khan Academy (2012). Transfer Pricing and Tax Havens], hilft die Bedeutung der internen Verrechnungspreise in diesem Zusammenhang besser einzuordnen.
Den Verrechnungspreisen kommt also im internationalen Leistungsaustausch eine besondere Bedeutung zu, da mit Hilfe von ihnen die Gewinne bzw. Verluste von einem Konzernunternehmen zu einem anderen Konzernunternehmen über die Landesgrenze hinaus verlagert werden können, so dass eine möglichst geringe Steuerbelastung für den gesamten Konzern entsteht (Brähler, 2010, S. 413).


Als zentraler Grundsatz für die Verrechnungspreisbestimmung auf nationaler sowie auf internationaler Ebene gilt der Fremdvergleichsgrundsatz der OECD, das sogenannte „dealing at arm’s length principle“. Der Fremdvergleichsgrundsatz ist im OECD-Musterabkommen vom 22. Juli 2010 Art. 9 verankert (Kahle, 2007, S. 96). Er verlangt, dass der [[Verrechnungspreise|Verrechnungspreis]] für einen internen Leistungsaustausch gleich hoch sein soll, wie wenn dieser Leistungsaustausch mit einem unabhängigen Dritten erfolgt wäre. Dies bedeutet, dass der jeweils gewählte Verrechnungspreis dem Fremdvergleich standhalten muss (Brähler, 2014, S. 405-406). Dabei bestehen gemäss Brähler (2014) verschiedene Arten des Fremdvergleichs:
Diese Steueroptimierung, besser bekannt unter dem Begriff [http://www.nytimes.com/interactive/2012/04/28/business/Double-Irish-With-A-Dutch-Sandwich.html „Double Irish With a Dutch Sandwich“ erklärt die New York Times] schlüssig: „Numerous companies take advantage of loopholes in international laws to move profits around the world, avoiding taxes. Many of these techniques rely on transferring profits on patent royalities to places like Ireland. Here is one technique typical of what Apple and others pioneered“ (The New York Times, online).
Die Vorgehensweise zur Ausnutzung dieses Schlupflochs ist in der Regel immer gleich. In Analogie zum Apple-Konzern, geht Google laut eines Artikels auf zeit.de gleich vor: „Der Konzern nutzt eine Struktur, die unter Experten als Double Irish with a Dutch sandwich bekannt ist. Dabei spielen zwei irische Gesellschaften und eine Holding in den Niederlanden eine Rolle. Googles Werbekunden in Europa zahlen ihre Rechnungen an die Google Ireland Ltd. Dort werden die Einnahmen mit Lizenzgebühren verrechnet, die an die Google Netherlands Holdings BV fließen. Was übrig bleibt, unterliegt der irischen Körperschaftsteuer von (nur) 12,5 Prozent. Aber es bleibt wenig übrig. Die niederländische Holding leitet das ihr zufließende Geld aus der Lizenznutzung weiter an eine irische Holding, deren Eigner wiederum Google-Töchter in Bermuda sind und die deshalb nicht den irischen Steuergesetzen unterliegt. Diese Bermuda-Firmen haben am Anfang des Spiels von der amerikanischen Google Inc. die Rechte übertragen bekommen, die Technologie des Konzerns außerhalb der USA zu vermarkten. Deshalb fließen ihnen auch die entsprechenden Gewinne zu – und bleiben, landestypisch, unversteuert“ (Zeit Online, online).


* '''Der betriebsinterne vs. betriebsexterne Fremdvergleich:''' Der betriebsinterne Fremdvergleich vergleicht eine Transaktion, die ein Konzern mit einer zum gleichen Konzern angehörigen Gesellschaft durchführt, mit einer Transaktion, die derselbe Konzern mit einem fremden Unternehmen durchführen würde. Der betriebsexterne Fremdvergleich hingegen vergleicht eine Transaktion eines Konzerns mit einer zwischen zwei anderen, unabhängigen Unternehmen durchgeführten Transaktion.  
Gewinnverlagerung ins Ausland durch unangemessene konzerninterne Verrechnungspreise werden von den betroffenen Fisken verständlicherweise nicht akzeptiert, da ihnen dadurch erhebliche Steuereinnahmen entfallen (Brähler, 2010, S. 410). Um dieser Steuerverschiebung entgegenzusetzen, haben insbesondere westliche Industrieländer mit vergleichsweise hohen Steuersätzen in den letzten Jahren die Vorschriften zur Verrechnungspreisbestimmung und zur Dokumentationspflicht deutlich verschärft (Baumhoff, Dücker & Köhler, 2010, S. 301).


* '''Der konkrete vs. hypothetische Fremdvergleich:''' Der konkrete Fremdvergleich lässt sich nur anwenden, wenn die Transaktion nicht nur innerhalb des Konzerns, sondern auch zwischen unabhängigen Dritten tatsächlich stattgefunden hat. Falls keine solchen Transaktionen stattfinden, kommt der hypothetische Fremdvergleich zur Anwendung.  
=== Schweizerisches Recht ===
In der Schweiz existieren bisher keine spezifischen Verrechnungspreisvorschriften, jedoch beinhalten das geltende schweizerische Steuerrecht und verschiedene Verwaltungsanweisungen zahlreiche [[Rechtliche Grundlagen zu internationalen Verrechnungspreisen in der Schweiz|Hinweise, wie in der Schweiz Verrechnungspreisfragen gehandhabt werden]]. Die OECD Richtlinien sowie der Fremdvergleichsgrundsatz finden dabei ebenfalls Anwendung (Stocker & Studer, 2009, S. 386-387).


* '''Der direkte vs. indirekte Fremdvergleich:''' Der direkte Fremdvergleich wird angewendet, wenn die entscheidenden Faktoren der verglichenen Transaktionen deckungsgleich sind. Falls ähnliche Geschäftstransaktionen zugrunde gelegt werden, die um die Abweichung der tatsächlichen Transaktion korrigiert werden, wird von einem indirekten Fremdvergleich gesprochen (S. 405-409).
=== OEDC-Leitsätze ===
In diesem Zusammenhang hat die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) (engl. Organisation for Economic Co-operation and Development) OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen aufgestellt. Die OECD-Leitsätze stellen Verhaltensnormen und Empfehlungen von Regierungen an die Unternehmen für ein verantwortungsvolles unternehmerisches Verhalten dar. Ziel der OECD-Leitsätze ist es unter anderem die Aktivitäten der multinationalen Unternehmen im Einklang mit den staatlichen Politiken (insbesondere Steuerpolitik) zu bringen. Die Leitsätze beruhen auf Freiwilligkeit und haben keinen rechtlich verbindlichen Charakter. Es besteht jedoch einen von den Mitgliedsstaaten geführter nationalen Kontaktpunkt, bei welchem Verstösse gegen die Leitsätze gemeldet werden können (SECO, online). Neben den OECD-Leitsätzen sind weitere nationale sowie internationale Vorschriften und Regelungen wie zum Beispiel das EU-Übereinkommen anwendbar (Brähler, 2010, S. 425).


Ein wesentliches Element eines jeden Fremdvergleichs stellt die [[Vergleichbarkeitsanalyse]] dar, wozu die OECD einen Neun-Schritte-Prozess zur Verfügung stellt (Raschle & Borriello, 2011, S. 1075-1080). Da der Fremdvergleichsgrundsatz mit Schwierigkeiten behaftet ist, haben Unternehmen ausserdem die Möglichkeit, Advanced Pricing Agreements (APA) zu vereinbaren. Diese stellen zeitlich befristete Vereinbarungen zwischen den Steuerpflichtigen und den beteiligten Steuerverwaltungen dar. APA regeln, welche Verrechnungspreismethode und welche Preise oder Margen im Rahmen des internen Leistungsaustausches anwendbar sind und von den jeweiligen Finanzverwaltungen akzeptiert werden. Dadurch entsteht für das steuerpflichtige Unternehmen eine Rechts- und Planungssicherheit. In der Schweiz und in den USA ist dieses Verfahren weit verbreitet (Kahle, 2007, S. 98).
===Advance Pricing Agreements===
== Steuerliche Verrechnungspreismethoden ==


Der Fremdvergleichsgrundsatz alleine schreibt kein bindendes Kalkulationsverfahren zur Berechnung der Verrechnungspreise vor. Vielmehr ist ein geeignetes Kalkulationsverfahren durch den Steuerpflichtigen selbst zu operationalisieren (Weber & Schäffer, 2014, S. 219). Grundsätzlich haben sich fünf Verrechnungspreismethoden zur Bestimmung einer fremdvergleichskonformen Vergütung für den Austausch konzerninterner Waren und Dienstleistungen etabliert, wie Abbildung 1 veranschaulicht (Schwerdt, 2013, S. 139). Gemäss den OECD-Verrechnungspreisrichtlinien wird dabei zwischen den folgenden geschäftsvorfallbezogenen Standard- und Gewinnmethoden unterschieden (OECD, 2011, S. 59).
== Fremdvergleichsgrundsatz und Methoden ==


[[Datei:Steuerliche Verrechnungspreismethoden.jpg|miniatur|550px|Abb. 1: Steuerliche Verrechnungspreismethoden (in Anlehnung an Schwerdt, 2013, S. 139)]]
Zentraler Grundsatz für die Verrechnungspreisbestimmung auf nationaler sowie auf internationaler Ebene gilt der Fremdvergleichsgrundsatz der OECD, das sogenannte „dealing at arm’s length principle“. Der Fremdvergleichsgrundsatz ist im [http://www.keepeek.com/Digital-Asset-Management/oecd/taxation/model-tax-convention-on-income-and-on-capital-2010_9789264175181-en#page1 OECD-MA (Art. 9)] verankert (Kahle, 2007, S. 96). Er verlangt, dass der Verrechnungspreis für einen internen Leistungsaustausch, gleich hoch sein soll, wie wenn dieser Leistungsaustausch mit einem unabhängigen Dritten erfolgt wäre. Dies bedeutet, dass der jeweils gewählte Verrechnungspreis dem Fremdvergleich standhalten muss (Bähler, 2010, S. 413-414). Dabei bestehen verschiedene Arten des Fremdvergleichs (S. 414-417):
* '''Der betriebsinterner vs. betriebsexterne Fremdvergleich:''' Der betriebsinterne Fremdvergleich vergleicht eine Transaktion die ein Konzern mit einer zum gleichen Konzern angehörigen Gesellschaft durchführt, mit einer Transaktion, die derselbe Konzern mit einem fremden Unternehmen durchführen würde. Der betriebsexterne hingegen vergleicht eine Transaktion eines Konzerns mit einer zwischen zwei anderen, unabhängigen Unternehmen durchgeführte Transaktion.
* '''Der konkrete vs. hypothetische Fremdvergleich:''' Der konkrete Fremdvergleich lässt sich nur anwenden, wenn die Transaktion nicht nur innerhalb des Konzerns, sondern auch zwischen unabhängigen Dritten tatsächlich stattgefunden hat. Falls keine solche Transaktion stattfinden kommt der hypothetische Fremdvergleich zur Anwendung.
* '''Der direkte vs. indirekte Fremdvergleich:''' Der direkte Fremdvergleich wird angewendet, wenn die entscheidenden Faktoren der verglichenen Transaktionen deckungsgleich sind. Falls ähnliche Geschäftstransaktionen zugrunde gelegt werden, die um die Abweichung der tatsächlichen Transaktion korrigiert werden, wird von einem indirekten Fremdvergleich gesprochen.
=== Verrechnungspreismethoden ===


Die '''geschäftsvorfallbezogenen Standardmethoden''' stellen als Basis für den Fremdvergleich auf Preise oder Bruttomargen ab, wie sie fremde Dritte untereinander vereinbart haben.
Der Fremdvergleichsgrundsatz alleine schreibt kein bindendes Kalkulationsverfahren zur Berechnung der Verrechnungspreise vor. Vielmehr ist ein geeignetes Kalkulationsverfahren durch den Steuerpflichtigen selbst zu operationalisieren (Weber & Schäffer, 2011, S. 215). Die OECD-Richtlinien nennen jedoch zur Konkretisierung der Verrechnungspreisermittlung folgende steuerlich relevanten Methoden, die zur Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes verwendet werden können (Dawid & Dorner, S. 139):


* [[Preisvergleichsmethode]]
* [[Preisvergleichsmethode]]
* [[Kostenaufschlagsmethode]]
* [[Kostenaufschlagsmethode]]
* [[Wiederverkaufspreismethode]]
* [[Wiederverkaufspreismethode]]
* [[Transaktionsbezogene Nettomargenmethode]]
* [[Gewinnaufteilungsmethode]]


Die '''geschäftsvorfallbezogenen Gewinnmethoden''' vergleichen den Gewinn der verbundenen Unternehmen mit dem Gewinn vergleichbarer unverbundener Unternehmen, um zu bestimmen, ob die Verrechnungspreise der verbundenen Unternehmen dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen.
Zur Berechnung und Festlegung von Verrechnungspreisen wird oft eine Vergleichbarkeitsanalyse erstellt. Die OECD stellt dazu ein [[Vergleichbarkeitsanalyse: Neun-Schritte-Prozess der OECD (Best Practice)|Neun-Schritte-Prozess (Best Practice)]] zur Verfügung.


* [[Transaktionsbezogene Nettomargenmethode]]
=== Advanced Pricing Agreements ===
* [[Gewinnaufteilungsmethode]]


Im Grundsatz richtet sich die Wahl der angemessen Verrechnungspreismethode nach der Verteilung der Funktionen, Risiken sowie den wesentlichen Wirtschaftsgütern. Zudem hängt die Angemessenheit von der Verfügbarkeit zuverlässiger Fremdvergleichsdaten der an der konzerninternen Transaktion beteiligten Parteien ab (Schwerdt, 2013, S. 141). Die OECD-Richtlinien bezeichnen die geschäftsvorfallbezogenen Standardmethoden als die Methoden, mit denen sich am unmittelbarsten feststellen lässt, ob die kaufmännischen und finanziellen Beziehungen zwischen verbundenen Unternehmen dem Fremdvergleich entsprechen (OECD, 2011, S. 59-60). Allerdings wird anerkannt, dass die Standardmethoden in der Praxis aufgrund mangelnder empirischer Fremdvergleichswerte weniger geeignet sein können als die gewinnbezogenen Methoden. Insofern ist die OECD mittlerweile von der Sichtweise abgekommen, dass die Standardmethoden bevorzugt anzuwenden sind. Vielmehr wird nun für jeden Einzelfall die „am besten geeignete“ Methode in den Vordergrund gestellt (Schwerdt, 2013, S. 141; OECD, 2011, S. 59-60).
Da der Fremdvergleichsgrundsatz mit Schwierigkeiten behaftet ist, haben Unternehmen ausserdem die Möglichkeit Advanced Pricing Agreements (APA) zu vereinbaren. APA stellen zeitlich befristete Vereinbarungen zwischen den Steuerpflichtigen und den beteiligten Steuerverwaltungen dar. Sie regeln, welche Verrechnungspreismethode und welche Preise oder Marge im Rahmen des internen Leistungsaustausches anwendbar ist und von den jeweiligen Finanzverwaltungen akzeptiert werden. Dadurch entsteht für das steuerpflichtige Unternehmen eine Rechtssicherheit. In der Schweiz und in den USA ist dieses Verfahren weitverbreitet (Kahle, 2007, S. 98).


== Empirische Ergebnisse ==
== Dokumentation ==
Das schweizerische Steuerrecht beinhaltet für Unternehmen keine spezifischen Verpflichtungen zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation. Die Unternehmen sind jedoch verpflichtet, eine vollständige und richtige Veranlagung gemäss [[Dokumentation von Verrechnungspreisen|DBG Art. 126]] zu ermöglichen und auf Verlangen der Veranlagungsbehörden mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen sowie die dafür benötigten Dokumente vorlegen zu können. Die [[Dokumentation von Verrechnungspreisen|Ausgestaltung der Verrechnungspreisdokumentation]] kann frei gewählt werden. Jedoch verweist das ESTV im [http://www.estv.admin.ch/bundessteuer/dokumentation/00242/00380/index.html?lang=de&download=NHzLpZig7t,lnp6I0NTU042l2Z6ln1acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCDdIB6fWym162dpYbUzd,Gpd6emK2Oz9aGodetmqaN19XI2IdvoaCUZ,s- Kreisschreiben von 1997], dass sich die Steuerbehörden auf den [http://www.keepeek.com/Digital-Asset-Management/oecd/taxation/oecd-transfer-pricing-guidelines-for-multinational-enterprises-and-tax-administrations-2010_tpg-2010-en#page1 OECD-Leitsätzen] und dessen Verrechnungspreisdokumentation abstützen können. Diese beinhalten folgende Punkte (Stocker & Studer, 2009, S. 390):
* Funktions- und Risikoanalyse
* Definition von Vergleichsunternehmen
* Anpassungsrechnung
* Verprobung der Fremdvergleichsgrundsätze


Die folgende Tabelle zeigt die Ergebnisse einer Untersuchung von Hummel & Pedell (2009) bei grösseren deutschen Unternehmen zur Anwendung der steuerlichen Verrechnungspreismethoden. Die drei Standardmethoden kommen zusammengefasst mit etwa 70% am häufigsten zur Anwendung, wobei dieser Anteil bei Markenrechten mit insgesamt 42% deutlich geringer ist. Vielfach stehen bei Markenrechten aufgrund deren Einzigartigkeit [[Verhandlungsbasierte Verrechnungspreise|verhandlungsbasierte]] oder andere Methoden im Fokus. Am wenigsten häufig wird gemäss der Studie die transaktionsbezogene Nettomargenmethode in der Praxis genutzt (S. 6-12).
== Korrekturen und Gegenberichtigungen ==
Die Schweizer Steuerbehörde kann [[Korrekturen und Gegenberichtigungen]] von Transaktionen nur vornehmen, wenn sie ein klares Missverhältnis beweisen kann. Die Korrektur kann bis auf 5 Jahre zurück vorgenommen werden und wird hauptsächlich für Gewinnkorrekturen angewendet (Stocker & Studer, 2009, S.2-4).


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Die OECD-Richtlinien (im [http://www.oecd-ilibrary.org/taxation/model-tax-convention-on-income-and-on-capital-2010_9789264175181-en OECD-MA Art. 9 Abs. 1] festgelegt) gibt eine ähnliche Gewinnkorrektur vor, wie die Schweiz im OR. Der OECD-Bewertungs-Ansatz ist, wie bereits beschrieben, nach Arm’s length. Um Doppelbesteuerungen bei Korrekturen zu vermeiden, werden die OECD-Vertragsstaaten im [http://www.oecd-ilibrary.org/taxation/model-tax-convention-on-income-and-on-capital-2010_9789264175181-en Abs. 2] darauf angehalten, die Anpassungen bei einer begründeten Gegenberichtigung zu akzeptieren. Diese Korrektur ist allerdings keine rechtliche Verpflichtung und wird in den meisten Fällen in den bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen geregelt (Brähler, 2010, S.167). Ein mögliches Beispiel ist auf der Unterseite [[Korrekturen und Gegenberichtigungen]] beschrieben.
|-
! style="text-align:left" | Transaktion !! Preisvergleichs- <br /> methode !! Kostenaufschlags- <br /> methode !! Wiederverkaufspreis- <br /> methode !! Transaktionsbezogene <br /> Nettomargenmethode !! Gewinnaufteilungs- <br /> methode !! Verhandlungsorientierte <br /> Methode !! Andere
|-
| Vorprodukte || 15% || 54% || 5% || 2% || 5% || 14% || 6%
|-
| Fertigprodukte|| 19% || 28% || 24% || 6% || 9% || 10% || 3%
|-
| Dienstleistungen || 14% || 56% || 3% || 1% || 3% || 16% || 7%
|-
| Markenrechte || 17% || 19% || 6% || 3% || 11% || 20% || 23%
|-
|}


== Lern- und Praxismaterialien ==
== Lern- und Praxismaterialien ==
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{| class="wikitable"
{| class="wikitable"
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|-
! Fallstudien
! Aufgaben !! Fallstudien
|-
|-
|
|
* [[PolTax Ltd. Wirkung von internationalen Verrechnungspreisen]]
* [[ChipConnect Neuregelung der Verrechnungspreise]]
* [[App-Go Ltd. Double Irish With a Dutch Sandwich]]
* [[FastMot Verrechnungspreise und Kostenstrukturen]]
* [[Lightspeed – Marktorientierte Verrechnungspreise]]
||
* [[Birch Paper – Verrechnungspreis im Fokus]]
* [[Zumwald – Verrechnungspreise im Konzern]]
* [[Bellcore – Getting Transfer Prices Right]]
|}
|}


== Quellen ==
== Quellen ==
=== Literaturverzeichnis ===
=== Literaturverzeichnis ===
 
* Baumhoff, H., Dücker, R. & Köhler, S. (2010). Besteuerung, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen. Wiesbaden: Gabler.  
* Baumhoff, H., Dücker, R. & Köhler, S. (2010). [http://link.springer.com/book/10.1007/978-3-8349-8819-5 Besteuerung, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen.] Wiesbaden: Gabler.  
* Brähler, G. (2010). Internationales Steuerrecht. Wiesbaden: Gabler.
* Brähler, G. (2014). [http://link.springer.com/book/10.1007/978-3-658-03845-8 Internationales Steuerrecht. Grundlagen für Studium und Steuerberaterprüfung (8. Aufl.).] Wiesbaden: Gabler.
* [http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG<nowiki>]</nowiki> vom 14. Dezember 1990, SR 642.11.]
* Ewert, R. & Wagenhofer, A. (2014). [http://link.springer.com/book/10.1007/978-3-642-35961-3 Interne Unternehmensrechnung (8. Aufl.).] Berlin: Springer.
* [http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900333/index.html Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG<nowiki>]</nowiki> vom 14. Dezember 1992, SR 642.14.]
* Friedl, G., Hofmann, C. & Pedell, B. (2013). Kostenrechnung. Eine entscheidungsorientierte Einführung (2. Aufl.). München: Vahlen.
* Dawid, R. & Dorner, K. (2013). Verrechnungspreise. Grundlagen und Praxis. Wiesbaden: Springer Gabler.
* Hummel, K. & Pedell, B. (2009). Verrechnungspreissysteme in der Unternehmenspraxis. Controlling, 21. Jg., Heft 11, S. 6-12.
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* Ewert, R. & Wagenhofer, A. (2008). Interne Unternehmensrechnung. Berlin Heideberg: Springer.  
* Khan Academy (2012, 08. Oktober). Transfer Pricing and Tax Havens (Online-Video). Online (26.02.2016): http://www.youtube.com/watch?v=TLSYwkWCIzA.
* Kahle, H. (2007). Internationale Verrechnungspreise aus steuerlicher Sicht. ZfCM, Controlling & Management, 51 H.2 (2007), S. 96-101.
* OECD (Hrsg.). (2011). [https://elearning.hslu.ch/ilias/goto.php?target=file_2991660_download&client_id=hslu OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen 2010.] OECD Publishing.
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* Raschle, N. A. & Borriello, M. (2011). [https://elearning.hslu.ch/ilias/goto.php?target=file_2975327_download&client_id=hslu Neue OECD-Verrechnungspreis-Richtlinien in der Unternehmenspraxis.] Der Schweizer Treuhänder, 12/11, S. 1075-1080.
* [http://www.keepeek.com/Digital-Asset-Management/oecd/taxation/model-tax-convention-on-income-and-on-capital-2010_9789264175181-en#page9 OECD. (2010). Model Tax Convention on Income and on Capital 2010 [OECD-MA<nowiki>]</nowiki> vom 22. Juli 2010. Paris.]
* Schwerdt, D. (2013). Verrechnungspreismethoden und Ökonomische Analyse. In: R. Dawid & K. Dorner (Hrsg.). [http://link.springer.com/book/10.1007/978-3-658-01118-5 Verrechnungspreise. Grundlagen und Praxis (S. 137-197).] Wiesbaden: Springer Gabler.
* Pfaff, D. & Stefani, U. (2006). Verrechnungspreise im Spannungsfeld zwischen Theorie und Praxis. Universität Zürich.
* Weber, J. & Schäffer, U. (2014). Einführung in das Controlling (14. Aufl.). Stuttgart: Schäffer-Poeschel.
* Stocker, R. & Studer, C. (2009). Bestimmung von Verrechnungspreisen. Ausgewählte Aspekte der schweizerischen Praxis. Der Schweizer Treuhänder, 5 (2009), S. 368-393.
* Verhülsdonk & Partner GmbH (2009). Internationale Verrechnungspreise und ihre Dokumentation [Broschüre]. Düsseldorf.
* Weber, J. & Schäffer, J. (2011). Einführung in das Controlling. Stuttgart: Schäffer-Poeschl.
* [http://www.zeit.de/2013/09/Steuern-Steuerpolitik-Amazon-Google/seite-3 Zeit Online. Homepage]. Online (03.11.2013)


=== Weiterführende Literatur ===
=== Weiterführende Literatur ===
* Ernst&Young. (2011). [http://codez.wiki.hslu.ch/images/Ernst%26Young_Global_transfer_pricing_survey.pdf 2010 Global Transfer Pricing Survey. Adressing the challenges of globalization.] EYGM Limited.
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* Pfaff, D. & Stefani, U. (2006). [http://www.irc.uzh.ch/fileadmin/downloads/studium/veranstaltungen/hs08/accounting_and_economics/Skript_Teil_B_11_08_08.pdf Studie von Verrechnungspreise in der Unternehmenspraxis: 61 Schweizer Firmen strukturiert Befragt]
* Raschle, N.A . & Borriello, M. (2011). [http://codez.wiki.hslu.ch/images/Raschle%26Borriello_TH_Neue_OECD-Verrechnungspreis-Richtlinien_in_der_Unternehmenspraxis.pdf Neue OECD-Verrechnungspreis-Richtlinien in der Unternehmenspraxis.] Der Schweizer Treuhänder, 12/11, S. 1075-1080.
* TPAGlobal: [http://www.google.ch/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&frm=1&source=web&cd=1&cad=rja&ved=0CCsQFjAA&url=http%3A%2F%2Fwww.tpa-global.com%2Ffiles%2FStreamFile31492%2Fdownload%2Fhow-to-prepare-for-a-transfer-pricing-audit.pdf&ei=mXJ3UozJMvTb4QS3vIHwDg&usg=AFQjCNFELeKPjdnO3aioMjUydGXu8ggvHg How to prepare for a Transfer pricing Audit]


* EY. (2013). [https://elearning.hslu.ch/ilias/goto.php?target=file_2991630_download&client_id=hslu Navigating the choppy waters of international tax. 2013 Global Transfer Pricing Survey.] EYGM Limited.
=Support von Beratungsfirmen, Link für weitere Informationen und Kontakte=
* KPMG. (2011). [https://elearning.hslu.ch/ilias/goto.php?target=file_2991631_download&client_id=hslu Global Transfer Pricing Review.] KPMG International.
* PwC: [http://www.pwc.ch/de/ihre_herausforderungen/international_agieren/transfer_pricing.html Verrechnungspreise]
* OECD (Hrsg.). (2011). [https://elearning.hslu.ch/ilias/goto.php?target=file_2991629_download&client_id=hslu OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen.] OECD Publishing.
* KPMG: [http://www.kpmg.com/ch/de/services/tax/global-transfer-pricing-services/seiten/default.aspx Verrechnungspreise]
 
* Ernst&Young: [http://www.ey.com/CH/de/Services/Tax/Transfer-pricing-and-tax-effective-supply-chain-management Verrechnungspreise]
== Autoren ==
 
Pascal Sommer, Adrian Tschopp, Jasmin Wydler
 
[[Kategorie:Verrechnungspreise]]
[[Kategorie:CODEZ]]

Version vom 10. Dezember 2013, 13:43 Uhr

Verrechnungspreise sind Wertansätze für innerbetrieblich erstellte Leistungen, die von anderen, rechnerisch abgrenzbaren Unternehmensbereichen bezogen werden (Ewert & Wagenhofer, 2008, S. 573). Sie zählen heute zu den wichtigsten Instrumenten in der Führung von dezentralen Organisationen (Pfaff & Stefani, 2006, S. 1). Im internationalen Kontext haben Verrechnungspreise im Rahmen der (Konzern-)Besteuerung eine besondere Bedeutung. Mit dem Ansetzen von Verrechnungspreisen kann die Erfolgshöhe zwischen den grenzüberschreitenden Geschäftseinheiten und somit der national anfallende Steueraufwand beeinflusst werden (Weber & Schäffer, 2011, S. 209). Um dieser grenzüberschreitenden Steuerverschiebung entgegenzusetzen, haben insbesondere westliche Industrieländer mit vergleichsweise hohen Steuersätzen in den letzten Jahren die Vorschriften zur Verrechnungspreisbestimmung und zur Dokumentationspflicht deutlich verschärft (Baumhoff, Dücker & Köhler, 2010, S. 301).

Funktionen von internationalen Verrechnungspreisen

Innerhalb des Konzerns werden verschiedene Leistungen unter den Konzerngesellschaften ausgetauscht. Die wichtigsten grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen innerhalb eines Konzerns sind folgende (Brähler, 2010, S. 407):

  • Übertragung von Wirtschaftsgütern
  • Gebrauchsüberlassung von materiellen Wirtschaftsgütern
  • Gebrauchsüberlassung von immateriellen Gütern
  • Dienstleistungen
  • Kapitalverkehr

Diese grenzüberschreitenden Leistungen werden mit Hilfe von sogenannten internationalen Verrechnungspreisen gegenseitig verrechnet. Über die Ausgestaltung und Festlegung von Verrechnungspreisen lassen sich Gewinne einzelner Konzerngesellschaften direkt steuern, wodurch Gewinne in steuerlich vorteilhafte Länder verschoben werden können. Dadurch kann die Steuerlast für den Gesamtkonzern optimiert werden (Brähler, 2010, S. 413). Das Fallbeispiel „Wirkung von internationalen Verrechnungspreisen“ zeigt mit einem Zahlenbeispiel die Auswirkungen von internationalen Verrechnungspreisen auf die Steuerbelastung und somit wiederum auf den Konzerngewinn auf. Zur Vermeidung extremer steuerlicher Gestaltungen durch die Unternehmen haben jedoch Fisken sowie internationale Organisation wie die OECD Gestaltungsempfehlungen und steuerliche Vorschriften erlassen (Weber & Schäffer, 2011, S. 209-210).

Des Weiteren erfüllen Verrechnungspreis zur Reduzierung aussenhandelsspezifischer Kosten bzw. Risiken im grenzüberschreitenden Leistungsaustausch folgende Funktionen (Metz, 2011, S. 14):

  • Begrenzung von Wechselkursrisiken
  • Reduzierung von Zollzahlungen
  • Einhaltung von Import- und Exportbeschränkungen

Rechtliche Grundlagen und Aspekte

Steueroptimierung mittels internationalen Verrechnungspreisen

International tätige Unternehmen nutzen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Unterschiede in der Steuerbelastung der verschiedenen Länder aus. Dies erreichen sie, wenn die Unternehmen die Gewinne in Unternehmensbereichen anfallen lassen, die einer geringeren steuerlichen Belastung unterliegen. Auf die gleiche Art und Weise können Steuern eingespart werden, wenn das Unternehmen die Gewinne einer im niedrig besteuerten Ausland ansässigen Unternehmenseinheit zuweist. Dabei ist die Aufteilung des Gesamtergebnisses direkt von der Ausgestaltung der internen Verrechnungspreise abhängig (Verhülsdonk & Partner GmbH, 2009, S. 4).

Ein einfaches, leicht verständliches sowie klassisches Beispiel einer Steuerminimierung, Khan Academy (2012). Transfer Pricing and Tax Havens, hilft die Bedeutung der internen Verrechnungspreise in diesem Zusammenhang besser einzuordnen. Den Verrechnungspreisen kommt also im internationalen Leistungsaustausch eine besondere Bedeutung zu, da mit Hilfe von ihnen die Gewinne bzw. Verluste von einem Konzernunternehmen zu einem anderen Konzernunternehmen über die Landesgrenze hinaus verlagert werden können, so dass eine möglichst geringe Steuerbelastung für den gesamten Konzern entsteht (Brähler, 2010, S. 413).

Diese Steueroptimierung, besser bekannt unter dem Begriff „Double Irish With a Dutch Sandwich“ erklärt die New York Times schlüssig: „Numerous companies take advantage of loopholes in international laws to move profits around the world, avoiding taxes. Many of these techniques rely on transferring profits on patent royalities to places like Ireland. Here is one technique typical of what Apple and others pioneered“ (The New York Times, online). Die Vorgehensweise zur Ausnutzung dieses Schlupflochs ist in der Regel immer gleich. In Analogie zum Apple-Konzern, geht Google laut eines Artikels auf zeit.de gleich vor: „Der Konzern nutzt eine Struktur, die unter Experten als Double Irish with a Dutch sandwich bekannt ist. Dabei spielen zwei irische Gesellschaften und eine Holding in den Niederlanden eine Rolle. Googles Werbekunden in Europa zahlen ihre Rechnungen an die Google Ireland Ltd. Dort werden die Einnahmen mit Lizenzgebühren verrechnet, die an die Google Netherlands Holdings BV fließen. Was übrig bleibt, unterliegt der irischen Körperschaftsteuer von (nur) 12,5 Prozent. Aber es bleibt wenig übrig. Die niederländische Holding leitet das ihr zufließende Geld aus der Lizenznutzung weiter an eine irische Holding, deren Eigner wiederum Google-Töchter in Bermuda sind und die deshalb nicht den irischen Steuergesetzen unterliegt. Diese Bermuda-Firmen haben am Anfang des Spiels von der amerikanischen Google Inc. die Rechte übertragen bekommen, die Technologie des Konzerns außerhalb der USA zu vermarkten. Deshalb fließen ihnen auch die entsprechenden Gewinne zu – und bleiben, landestypisch, unversteuert“ (Zeit Online, online).

Gewinnverlagerung ins Ausland durch unangemessene konzerninterne Verrechnungspreise werden von den betroffenen Fisken verständlicherweise nicht akzeptiert, da ihnen dadurch erhebliche Steuereinnahmen entfallen (Brähler, 2010, S. 410). Um dieser Steuerverschiebung entgegenzusetzen, haben insbesondere westliche Industrieländer mit vergleichsweise hohen Steuersätzen in den letzten Jahren die Vorschriften zur Verrechnungspreisbestimmung und zur Dokumentationspflicht deutlich verschärft (Baumhoff, Dücker & Köhler, 2010, S. 301).

Schweizerisches Recht

In der Schweiz existieren bisher keine spezifischen Verrechnungspreisvorschriften, jedoch beinhalten das geltende schweizerische Steuerrecht und verschiedene Verwaltungsanweisungen zahlreiche Hinweise, wie in der Schweiz Verrechnungspreisfragen gehandhabt werden. Die OECD Richtlinien sowie der Fremdvergleichsgrundsatz finden dabei ebenfalls Anwendung (Stocker & Studer, 2009, S. 386-387).

OEDC-Leitsätze

In diesem Zusammenhang hat die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) (engl. Organisation for Economic Co-operation and Development) OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen aufgestellt. Die OECD-Leitsätze stellen Verhaltensnormen und Empfehlungen von Regierungen an die Unternehmen für ein verantwortungsvolles unternehmerisches Verhalten dar. Ziel der OECD-Leitsätze ist es unter anderem die Aktivitäten der multinationalen Unternehmen im Einklang mit den staatlichen Politiken (insbesondere Steuerpolitik) zu bringen. Die Leitsätze beruhen auf Freiwilligkeit und haben keinen rechtlich verbindlichen Charakter. Es besteht jedoch einen von den Mitgliedsstaaten geführter nationalen Kontaktpunkt, bei welchem Verstösse gegen die Leitsätze gemeldet werden können (SECO, online). Neben den OECD-Leitsätzen sind weitere nationale sowie internationale Vorschriften und Regelungen wie zum Beispiel das EU-Übereinkommen anwendbar (Brähler, 2010, S. 425).

Advance Pricing Agreements

Fremdvergleichsgrundsatz und Methoden

Zentraler Grundsatz für die Verrechnungspreisbestimmung auf nationaler sowie auf internationaler Ebene gilt der Fremdvergleichsgrundsatz der OECD, das sogenannte „dealing at arm’s length principle“. Der Fremdvergleichsgrundsatz ist im OECD-MA (Art. 9) verankert (Kahle, 2007, S. 96). Er verlangt, dass der Verrechnungspreis für einen internen Leistungsaustausch, gleich hoch sein soll, wie wenn dieser Leistungsaustausch mit einem unabhängigen Dritten erfolgt wäre. Dies bedeutet, dass der jeweils gewählte Verrechnungspreis dem Fremdvergleich standhalten muss (Bähler, 2010, S. 413-414). Dabei bestehen verschiedene Arten des Fremdvergleichs (S. 414-417):

  • Der betriebsinterner vs. betriebsexterne Fremdvergleich: Der betriebsinterne Fremdvergleich vergleicht eine Transaktion die ein Konzern mit einer zum gleichen Konzern angehörigen Gesellschaft durchführt, mit einer Transaktion, die derselbe Konzern mit einem fremden Unternehmen durchführen würde. Der betriebsexterne hingegen vergleicht eine Transaktion eines Konzerns mit einer zwischen zwei anderen, unabhängigen Unternehmen durchgeführte Transaktion.
  • Der konkrete vs. hypothetische Fremdvergleich: Der konkrete Fremdvergleich lässt sich nur anwenden, wenn die Transaktion nicht nur innerhalb des Konzerns, sondern auch zwischen unabhängigen Dritten tatsächlich stattgefunden hat. Falls keine solche Transaktion stattfinden kommt der hypothetische Fremdvergleich zur Anwendung.
  • Der direkte vs. indirekte Fremdvergleich: Der direkte Fremdvergleich wird angewendet, wenn die entscheidenden Faktoren der verglichenen Transaktionen deckungsgleich sind. Falls ähnliche Geschäftstransaktionen zugrunde gelegt werden, die um die Abweichung der tatsächlichen Transaktion korrigiert werden, wird von einem indirekten Fremdvergleich gesprochen.

Verrechnungspreismethoden

Der Fremdvergleichsgrundsatz alleine schreibt kein bindendes Kalkulationsverfahren zur Berechnung der Verrechnungspreise vor. Vielmehr ist ein geeignetes Kalkulationsverfahren durch den Steuerpflichtigen selbst zu operationalisieren (Weber & Schäffer, 2011, S. 215). Die OECD-Richtlinien nennen jedoch zur Konkretisierung der Verrechnungspreisermittlung folgende steuerlich relevanten Methoden, die zur Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes verwendet werden können (Dawid & Dorner, S. 139):

Zur Berechnung und Festlegung von Verrechnungspreisen wird oft eine Vergleichbarkeitsanalyse erstellt. Die OECD stellt dazu ein Neun-Schritte-Prozess (Best Practice) zur Verfügung.

Advanced Pricing Agreements

Da der Fremdvergleichsgrundsatz mit Schwierigkeiten behaftet ist, haben Unternehmen ausserdem die Möglichkeit Advanced Pricing Agreements (APA) zu vereinbaren. APA stellen zeitlich befristete Vereinbarungen zwischen den Steuerpflichtigen und den beteiligten Steuerverwaltungen dar. Sie regeln, welche Verrechnungspreismethode und welche Preise oder Marge im Rahmen des internen Leistungsaustausches anwendbar ist und von den jeweiligen Finanzverwaltungen akzeptiert werden. Dadurch entsteht für das steuerpflichtige Unternehmen eine Rechtssicherheit. In der Schweiz und in den USA ist dieses Verfahren weitverbreitet (Kahle, 2007, S. 98).

Dokumentation

Das schweizerische Steuerrecht beinhaltet für Unternehmen keine spezifischen Verpflichtungen zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation. Die Unternehmen sind jedoch verpflichtet, eine vollständige und richtige Veranlagung gemäss DBG Art. 126 zu ermöglichen und auf Verlangen der Veranlagungsbehörden mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen sowie die dafür benötigten Dokumente vorlegen zu können. Die Ausgestaltung der Verrechnungspreisdokumentation kann frei gewählt werden. Jedoch verweist das ESTV im Kreisschreiben von 1997, dass sich die Steuerbehörden auf den OECD-Leitsätzen und dessen Verrechnungspreisdokumentation abstützen können. Diese beinhalten folgende Punkte (Stocker & Studer, 2009, S. 390):

  • Funktions- und Risikoanalyse
  • Definition von Vergleichsunternehmen
  • Anpassungsrechnung
  • Verprobung der Fremdvergleichsgrundsätze

Korrekturen und Gegenberichtigungen

Die Schweizer Steuerbehörde kann Korrekturen und Gegenberichtigungen von Transaktionen nur vornehmen, wenn sie ein klares Missverhältnis beweisen kann. Die Korrektur kann bis auf 5 Jahre zurück vorgenommen werden und wird hauptsächlich für Gewinnkorrekturen angewendet (Stocker & Studer, 2009, S.2-4).

Die OECD-Richtlinien (im OECD-MA Art. 9 Abs. 1 festgelegt) gibt eine ähnliche Gewinnkorrektur vor, wie die Schweiz im OR. Der OECD-Bewertungs-Ansatz ist, wie bereits beschrieben, nach Arm’s length. Um Doppelbesteuerungen bei Korrekturen zu vermeiden, werden die OECD-Vertragsstaaten im Abs. 2 darauf angehalten, die Anpassungen bei einer begründeten Gegenberichtigung zu akzeptieren. Diese Korrektur ist allerdings keine rechtliche Verpflichtung und wird in den meisten Fällen in den bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen geregelt (Brähler, 2010, S.167). Ein mögliches Beispiel ist auf der Unterseite Korrekturen und Gegenberichtigungen beschrieben.

Lern- und Praxismaterialien

Aufgaben Fallstudien

Quellen

Literaturverzeichnis

Weiterführende Literatur

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