Internationale Verrechnungspreise: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Controlling-Wiki
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
(41 dazwischenliegende Versionen von 3 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
[[Verrechnungspreise |Verrechnungspreise]] sind Wertansätze für innerbetrieblich erstellte Leistungen, die von anderen, rechnerisch abgrenzbaren Unternehmensbereichen bezogen werden (Ewert & Wagenhofer, 2008, S. 573). Sie zählen heute zu den wichtigsten Instrumenten in der Führung von dezentralen Organisationen (Pfaff & Stefani, 2006, S. 1). Im internationalen Kontext haben Verrechnungspreise im Rahmen der (Konzern-) Besteuerung eine besondere Bedeutung. Mit dem Ansetzen von Verrechnungspreisen kann die Erfolgshöhe zwischen den grenzüberschreitenden Geschäftseinheiten und somit der national anfallende Steueraufwand beeinflusst werden (Weber & Schäffer, 2011, S. 209). Um dieser grenzüberschreitenden Steuerverschiebung entgegenzusetzen, haben insbesondere westliche Industrieländer mit vergleichsweise hohen Steuersätzen in den letzten Jahren die Vorschriften zur Verrechnungspreisbestimmung und zur Dokumentationspflicht deutlich verschärft (Baumhoff, Dücker & Köhler, 2010, S. 301).
{{Geprueft|+}}
 
Verrechnungspreise sind Wertansätze für innerbetrieblich erstellte Leistungen, die von anderen, rechnerisch abgrenzbaren Unternehmensbereichen bezogen werden (Ewert & Wagenhofer, 2014, S. 567). Sie zählen heute zu den wichtigsten Instrumenten in der Führung von dezentralen Organisationen (Pfaff & Stefani, 2006, S. 1). Im internationalen Kontext haben [[Verrechnungspreise]] im Rahmen der (Konzern-)Besteuerung eine besondere Bedeutung. Mit dem Ansetzen von Verrechnungspreisen kann die Erfolgshöhe zwischen den grenzüberschreitenden Geschäftseinheiten und somit der national anfallende Steueraufwand beeinflusst werden (Weber & Schäffer, 2014, S. 213). Um der grenzüberschreitenden Steuerverschiebung entgegenzusetzen, haben insbesondere westliche Industrieländer mit vergleichsweise hohen Steuersätzen in den letzten Jahren die [[Verrechnungspreisvorschriften|Vorschriften zur Verrechnungspreisbestimmung]] und zur [[Verrechnungspreisdokumentation|Dokumentationspflicht]] deutlich verschärft (Baumhoff, Dücker & Köhler, 2010, S. 301).


{|
|- valign="bottom"
|style="width:100%"|
== Funktionen von internationalen Verrechnungspreisen ==
== Funktionen von internationalen Verrechnungspreisen ==


Innerhalb des Konzerns werden verschiedene Leistungen unter den Konzerngesellschaften ausgetauscht. Die wichtigsten grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen innerhalb eines Konzerns sind folgende (Brähler, 2010, S. 407):
Innerhalb eines Konzerns werden verschiedene Leistungen unter den Konzerngesellschaften ausgetauscht. Die wichtigsten grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen sind folgende (Brähler, 2014, S. 399):
 
* Übertragung von Wirtschaftsgütern  
* Übertragung von Wirtschaftsgütern  
* Gebrauchsüberlassung von materiellen Wirtschaftsgütern  
* Gebrauchsüberlassung von materiellen Wirtschaftsgütern
* Gebrauchsüberlassung von immateriellen Gütern  
* Gebrauchsüberlassung von immateriellen Gütern
* Dienstleistungen  
* Dienstleistungen
* Kapitalverkehr  
* Kapitalverkehr
 
Diese grenzüberschreitenden Leistungen werden mit Hilfe von sogenannten internationalen Verrechnungspreisen gegenseitig verrechnet. Verrechnungspreisen kommt im internationalen Leistungsaustausch eine besondere Bedeutung zu, da mit Hilfe von ihnen Gewinne bzw. Verluste von einem Konzernunternehmen zu einem anderen Konzernunternehmen über die Landesgrenze hinaus verlagert werden können, so dass eine möglichst geringe Steuerbelastung für den gesamten Konzern entsteht (Brähler, 2014, S. 402). Zudem erfüllen internationale Verrechnungspreise folgende Funktionen zur Reduzierung aussenhandelsspezifischer Kosten bzw. Risiken (Friedl, Hofmann & Pedell, 2013, S. 559):


Diese grenzüberschreitenden Leistungen werden mit Hilfe von sogenannten internationalen Verrechnungspreisen gegenseitig verrechnet. Verrechnungspreisen kommen im internationalen Leistungsaustausch eine besondere Bedeutung zu, da mit Hilfe von ihnen Gewinne bzw. Verluste von einem Konzernunternehmen zu einem anderen Konzernunternehmen über die Landesgrenze hinaus verlagert werden können, so dass eine möglichst geringe Steuerbelastung für den gesamten Konzern entsteht (Brähler, 2010, S. 413). Zudem erfüllen internationale Verrechnungspreise folgende Funktionen zur Reduzierung aussenhandelsspezifischer Kosten bzw. Risiken (Metz, 2011, S. 14):
* Begrenzung von Wechselkursrisiken
* Begrenzung von Wechselkursrisiken
* Reduzierung von Zollzahlungen  
* Reduzierung von Zollzahlungen  
* Einhaltung von Import- und Exportbeschränkungen  
* Einhaltung von Import- und Exportbeschränkungen  


===Steueroptimierung mittels internationalen Verrechnungspreisen===
Über die Ausgestaltung und Festlegung von Verrechnungspreisen kann die Steuerlast des Gesamtkonzerns direkt beeinflusst und optimiert werden. Dabei werden die Gewinne in steuerlich vorteilhafte Länder innerhalb der einzelnen Konzerngesellschaften verschoben (Brähler, 2014, S. 402). Das [http://www.youtube.com/watch?v=TLSYwkWCIzA Video der Khan Academy (2012)] über Transfer Pricing zeigt mit einem Zahlenbeispiel die Auswirkungen von internationalen Verrechnungspreisen auf die Steuerbelastung und somit wiederum auf den Konzerngewinn auf.
Über die Ausgestaltung und Festlegung von Verrechnungspreisen kann die Steuerlast des Gesamtkonzerns direkt beeinflusst und optimiert werden. Dabei werden die Gewinne in steuerlich vorteilhafte Länder innerhalb der einzelnen Konzerngesellschaften verschoben (Brähler, 2010, S. 413). Das Fallbeispiel „[[Wirkung von internationalen Verrechnungspreisen]]" sowie das [https://commons.wikimedia.org/w/index.php?title=File%3AKhan_Academy_(2012)._Transfer_Pricing_and_Tax_Havens.webm Video der Khan Academy (2012) über Transfer Pricing] zeigen mit einem Zahlenbeispiel die Auswirkungen von internationalen Verrechnungspreisen auf die Steuerbelastung und somit wiederum auf den Konzerngewinn auf. Zur Vermeidung extremer steuerlicher Gestaltungen durch die Unternehmen haben jedoch Fisken sowie internationale Organisation Gestaltungsempfehlungen und steuerliche Vorschriften erlassen. Insbesondere die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat sich diesem Thema angenommen (Weber & Schäffer, 2011, S. 209-210). Es bestehen jedoch weiterhin Fisken, die über ausgeklügelte Methoden die Steueroptimierung über Verrechnungspreise zulassen. Das Praxisbeispiel "[[Praxisbeispiel zur Steueroptimierung "Double Irish With a Dutch Sandwich"|Double Irish With a Dutch Sandwich]]", angewendet unter anderem von Apple sowie Google, gibt einen konkreten Einblick.
 
Zur Vermeidung extremer steuerlicher Gestaltungen durch die Unternehmen haben jedoch Fisken sowie internationale Organisationen Gestaltungsempfehlungen und steuerliche [[Verrechnungspreisvorschriften|Vorschriften]] erlassen. Insbesondere die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD, engl. Organisation for Economic Co-operation and Development) hat sich diesem Thema angenommen (Weber & Schäffer, 2014, S. 213-214). Es bestehen jedoch weiterhin Fisken, die über ausgeklügelte Methoden die Steueroptimierung über Verrechnungspreise zulassen.


== Rechtliche Grundlagen und Aspekte==
== Fremdvergleichsgrundsatz ==
Gewinnverlagerungen ins Ausland durch unangemessene konzerninterne Verrechnungspreise werden von den betroffenen Fisken verständlicherweise nicht akzeptiert, da ihnen dadurch erhebliche Steuereinnahmen entfallen (Brähler, 2010, S. 410). Um dieser Steuerverschiebung entgegenzusetzen, haben insbesondere westliche Industrieländer mit vergleichsweise hohen Steuersätzen in den letzten Jahren die Vorschriften zur Verrechnungspreisbestimmung und zur Dokumentationspflicht deutlich verschärft (Baumhoff, Dücker & Köhler, 2010, S. 301).


=== Schweizerisches Recht ===
Als zentraler Grundsatz für die Verrechnungspreisbestimmung auf nationaler sowie auf internationaler Ebene gilt der Fremdvergleichsgrundsatz der OECD, das sogenannte „dealing at arm’s length principle“. Der Fremdvergleichsgrundsatz ist im OECD-Musterabkommen vom 22. Juli 2010 Art. 9 verankert (Kahle, 2007, S. 96). Er verlangt, dass der [[Verrechnungspreise|Verrechnungspreis]] für einen internen Leistungsaustausch gleich hoch sein soll, wie wenn dieser Leistungsaustausch mit einem unabhängigen Dritten erfolgt wäre. Dies bedeutet, dass der jeweils gewählte Verrechnungspreis dem Fremdvergleich standhalten muss (Brähler, 2014, S. 405-406). Dabei bestehen gemäss Brähler (2014) verschiedene Arten des Fremdvergleichs:
In der Schweiz existieren bisher keine spezifischen Verrechnungspreisvorschriften, jedoch beinhalten das geltende [[Verrechnungspreisvorschriften in der Schweiz|schweizerische Steuerrecht und verschiedene Verwaltungsanweisungen zahlreiche Hinweise]], wie in der Schweiz Verrechnungspreisfragen gehandhabt werden. Die OECD-Richtlinien sowie der Fremdvergleichsgrundsatz kommen dabei zur Anwendung (Stocker & Studer, 2009, S. 386-387).


=== OEDC-Leitsätze für multinationale Unternehmen===
* '''Der betriebsinterne vs. betriebsexterne Fremdvergleich:''' Der betriebsinterne Fremdvergleich vergleicht eine Transaktion, die ein Konzern mit einer zum gleichen Konzern angehörigen Gesellschaft durchführt, mit einer Transaktion, die derselbe Konzern mit einem fremden Unternehmen durchführen würde. Der betriebsexterne Fremdvergleich hingegen vergleicht eine Transaktion eines Konzerns mit einer zwischen zwei anderen, unabhängigen Unternehmen durchgeführten Transaktion.  
Die OECD (engl. Organisation for Economic Co-operation and Development) hat im Zusammenhang mit internationalen Verrechnungspreisen [http://www.oecd.org/corporate/mne/48808708.pdf OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen] aufgestellt. Die OECD-Leitsätze stellen Verhaltensnormen und Empfehlungen von Regierungen an die Unternehmen für ein verantwortungsvolles unternehmerisches Verhalten dar. Ziel der OECD-Leitsätze ist es unter anderem die Aktivitäten der multinationalen Unternehmen im Einklang mit den staatlichen Politiken (insbesondere Steuerpolitik) zu bringen. Die Leitsätze beruhen auf Freiwilligkeit und haben keinen rechtlich verbindlichen Charakter. Es besteht jedoch einen von den Mitgliedsstaaten geführter nationalen Kontaktpunkt, bei welchem Verstösse gegen die Leitsätze gemeldet werden können (SECO, online). Neben den OECD-Leitsätzen sind weitere nationale sowie internationale Vorschriften und Regelungen wie zum Beispiel das EU-Übereinkommen anwendbar (Brähler, 2010, S. 425).


== Fremdvergleichsgrundsatz und Verrechnungspreismethoden ==
* '''Der konkrete vs. hypothetische Fremdvergleich:''' Der konkrete Fremdvergleich lässt sich nur anwenden, wenn die Transaktion nicht nur innerhalb des Konzerns, sondern auch zwischen unabhängigen Dritten tatsächlich stattgefunden hat. Falls keine solchen Transaktionen stattfinden, kommt der hypothetische Fremdvergleich zur Anwendung.


Zentraler Grundsatz für die Verrechnungspreisbestimmung auf nationaler sowie auf internationaler Ebene gilt der Fremdvergleichsgrundsatz der OECD, das sogenannte „dealing at arm’s length principle“. Der Fremdvergleichsgrundsatz ist im OECD-MA vom 22. Juli 2010 Art. 9 verankert (Kahle, 2007, S. 96). Er verlangt, dass der Verrechnungspreis für einen internen Leistungsaustausch gleich hoch sein soll, wie wenn dieser Leistungsaustausch mit einem unabhängigen Dritten erfolgt wäre. Dies bedeutet, dass der jeweils gewählte Verrechnungspreis dem Fremdvergleich standhalten muss (Brähler, 2010, S. 413-414). Dabei bestehen verschiedene Arten des Fremdvergleichs (S. 414-417):
* '''Der direkte vs. indirekte Fremdvergleich:''' Der direkte Fremdvergleich wird angewendet, wenn die entscheidenden Faktoren der verglichenen Transaktionen deckungsgleich sind. Falls ähnliche Geschäftstransaktionen zugrunde gelegt werden, die um die Abweichung der tatsächlichen Transaktion korrigiert werden, wird von einem indirekten Fremdvergleich gesprochen (S. 405-409).
* '''Der betriebsinterner vs. betriebsexterne Fremdvergleich:''' Der betriebsinterne Fremdvergleich vergleicht eine Transaktion die ein Konzern mit einer zum gleichen Konzern angehörigen Gesellschaft durchführt, mit einer Transaktion, die derselbe Konzern mit einem fremden Unternehmen durchführen würde. Der betriebsexterne hingegen vergleicht eine Transaktion eines Konzerns mit einer zwischen zwei anderen, unabhängigen Unternehmen durchgeführte Transaktion.
 
* '''Der konkrete vs. hypothetische Fremdvergleich:''' Der konkrete Fremdvergleich lässt sich nur anwenden, wenn die Transaktion nicht nur innerhalb des Konzerns, sondern auch zwischen unabhängigen Dritten tatsächlich stattgefunden hat. Falls keine solche Transaktion stattfinden, kommt der hypothetische Fremdvergleich zur Anwendung.
Ein wesentliches Element eines jeden Fremdvergleichs stellt die [[Vergleichbarkeitsanalyse]] dar, wozu die OECD einen Neun-Schritte-Prozess zur Verfügung stellt (Raschle & Borriello, 2011, S. 1075-1080). Da der Fremdvergleichsgrundsatz mit Schwierigkeiten behaftet ist, haben Unternehmen ausserdem die Möglichkeit, Advanced Pricing Agreements (APA) zu vereinbaren. Diese stellen zeitlich befristete Vereinbarungen zwischen den Steuerpflichtigen und den beteiligten Steuerverwaltungen dar. APA regeln, welche Verrechnungspreismethode und welche Preise oder Margen im Rahmen des internen Leistungsaustausches anwendbar sind und von den jeweiligen Finanzverwaltungen akzeptiert werden. Dadurch entsteht für das steuerpflichtige Unternehmen eine Rechts- und Planungssicherheit. In der Schweiz und in den USA ist dieses Verfahren weit verbreitet (Kahle, 2007, S. 98).
* '''Der direkte vs. indirekte Fremdvergleich:''' Der direkte Fremdvergleich wird angewendet, wenn die entscheidenden Faktoren der verglichenen Transaktionen deckungsgleich sind. Falls ähnliche Geschäftstransaktionen zugrunde gelegt werden, die um die Abweichung der tatsächlichen Transaktion korrigiert werden, wird von einem indirekten Fremdvergleich gesprochen.  
=== Kalkulationsverfahren===
== Steuerliche Verrechnungspreismethoden ==
 
Der Fremdvergleichsgrundsatz alleine schreibt kein bindendes Kalkulationsverfahren zur Berechnung der Verrechnungspreise vor. Vielmehr ist ein geeignetes Kalkulationsverfahren durch den Steuerpflichtigen selbst zu operationalisieren (Weber & Schäffer, 2014, S. 219). Grundsätzlich haben sich fünf Verrechnungspreismethoden zur Bestimmung einer fremdvergleichskonformen Vergütung für den Austausch konzerninterner Waren und Dienstleistungen etabliert, wie Abbildung 1 veranschaulicht (Schwerdt, 2013, S. 139). Gemäss den OECD-Verrechnungspreisrichtlinien wird dabei zwischen den folgenden geschäftsvorfallbezogenen Standard- und Gewinnmethoden unterschieden (OECD, 2011, S. 59).
 
[[Datei:Steuerliche Verrechnungspreismethoden.jpg|miniatur|550px|Abb. 1: Steuerliche Verrechnungspreismethoden (in Anlehnung an Schwerdt, 2013, S. 139)]]


Der Fremdvergleichsgrundsatz alleine schreibt kein bindendes Kalkulationsverfahren zur Berechnung der Verrechnungspreise vor. Vielmehr ist ein geeignetes Kalkulationsverfahren durch den Steuerpflichtigen selbst zu operationalisieren (Weber & Schäffer, 2011, S. 215). Die OECD-Richtlinien nennen jedoch zur Konkretisierung der Verrechnungspreisermittlung folgende steuerlich relevanten Methoden, die zur Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes verwendet werden können (Dawid & Dorner, S. 139):
Die '''geschäftsvorfallbezogenen Standardmethoden''' stellen als Basis für den Fremdvergleich auf Preise oder Bruttomargen ab, wie sie fremde Dritte untereinander vereinbart haben.


* [[Preisvergleichsmethode]]
* [[Preisvergleichsmethode]]
* [[Kostenaufschlagsmethode]]
* [[Kostenaufschlagsmethode]]
* [[Wiederverkaufspreismethode]]
* [[Wiederverkaufspreismethode]]
Die '''geschäftsvorfallbezogenen Gewinnmethoden''' vergleichen den Gewinn der verbundenen Unternehmen mit dem Gewinn vergleichbarer unverbundener Unternehmen, um zu bestimmen, ob die Verrechnungspreise der verbundenen Unternehmen dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen.
* [[Transaktionsbezogene Nettomargenmethode]]
* [[Transaktionsbezogene Nettomargenmethode]]
* [[Gewinnaufteilungsmethode]]
* [[Gewinnaufteilungsmethode]]


Zur Berechnung und Festlegung von Verrechnungspreisen wird oft eine Vergleichbarkeitsanalyse erstellt. Die OECD stellt dazu ein [[Vergleichbarkeitsanalyse: Neun-Schritte-Prozess der OECD (Best Practice)|Neun-Schritte-Prozess (Best Practice)]] zur Verfügung (Raschle & Borriello, 2011, S. 1075-1080).
Im Grundsatz richtet sich die Wahl der angemessen Verrechnungspreismethode nach der Verteilung der Funktionen, Risiken sowie den wesentlichen Wirtschaftsgütern. Zudem hängt die Angemessenheit von der Verfügbarkeit zuverlässiger Fremdvergleichsdaten der an der konzerninternen Transaktion beteiligten Parteien ab (Schwerdt, 2013, S. 141). Die OECD-Richtlinien bezeichnen die geschäftsvorfallbezogenen Standardmethoden als die Methoden, mit denen sich am unmittelbarsten feststellen lässt, ob die kaufmännischen und finanziellen Beziehungen zwischen verbundenen Unternehmen dem Fremdvergleich entsprechen (OECD, 2011, S. 59-60). Allerdings wird anerkannt, dass die Standardmethoden in der Praxis aufgrund mangelnder empirischer Fremdvergleichswerte weniger geeignet sein können als die gewinnbezogenen Methoden. Insofern ist die OECD mittlerweile von der Sichtweise abgekommen, dass die Standardmethoden bevorzugt anzuwenden sind. Vielmehr wird nun für jeden Einzelfall die „am besten geeignete“ Methode in den Vordergrund gestellt (Schwerdt, 2013, S. 141; OECD, 2011, S. 59-60).


=== Advanced Pricing Agreements ===
== Empirische Ergebnisse ==


Da der Fremdvergleichsgrundsatz mit Schwierigkeiten behaftet ist, haben Unternehmen ausserdem die Möglichkeit Advanced Pricing Agreements (APA) zu vereinbaren. APA stellen zeitlich befristete Vereinbarungen zwischen den Steuerpflichtigen und den beteiligten Steuerverwaltungen dar. Sie regeln, welche Verrechnungspreismethode und welche Preise oder Marge im Rahmen des internen Leistungsaustausches anwendbar ist und von den jeweiligen Finanzverwaltungen akzeptiert werden. Dadurch entsteht für das steuerpflichtige Unternehmen eine Rechts- und Planungssicherheit. In der Schweiz und in den USA ist dieses Verfahren weitverbreitet (Kahle, 2007, S. 98).
Die folgende Tabelle zeigt die Ergebnisse einer Untersuchung von Hummel & Pedell (2009) bei grösseren deutschen Unternehmen zur Anwendung der steuerlichen Verrechnungspreismethoden. Die drei Standardmethoden kommen zusammengefasst mit etwa 70% am häufigsten zur Anwendung, wobei dieser Anteil bei Markenrechten mit insgesamt 42% deutlich geringer ist. Vielfach stehen bei Markenrechten aufgrund deren Einzigartigkeit [[Verhandlungsbasierte Verrechnungspreise|verhandlungsbasierte]] oder andere Methoden im Fokus. Am wenigsten häufig wird gemäss der Studie die transaktionsbezogene Nettomargenmethode in der Praxis genutzt (S. 6-12).


== Dokumentation ==
{| class="wikitable centered" style="margin: 1em auto 1em auto;"
Das schweizerische Steuerrecht beinhaltet für Unternehmen keine spezifischen Verpflichtungen zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation. Die Unternehmen sind jedoch verpflichtet, eine vollständige und richtige Veranlagung gemäss [http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html Art. 126 des DBG vom 14. Dezember 1990, SR 642.11], zu ermöglichen und auf Verlangen der Veranlagungsbehörden mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen sowie die dafür benötigten Dokumente vorlegen zu können. Die [[Ausgestaltung einer Verrechnungspreisdokumentation]] kann frei gewählt werden. Auch hier verweist die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) auf die OECD-Leitsätze und dessen Vorgaben zur Verrechnungspreisdokumentation. Die OECD verlangt, dass die Verrechnungspreisdokumentation folgende Punkte beinhaltet (Stocker & Studer, 2009, S. 390):
|-
* Funktions- und Risikoanalyse
! style="text-align:left" | Transaktion !! Preisvergleichs- <br /> methode !! Kostenaufschlags- <br /> methode !! Wiederverkaufspreis- <br /> methode !! Transaktionsbezogene <br /> Nettomargenmethode !! Gewinnaufteilungs- <br /> methode !! Verhandlungsorientierte <br /> Methode !! Andere
* Definition von Vergleichsunternehmen
|-
* Anpassungsrechnung
| Vorprodukte || 15% || 54% || 5% || 2% || 5% || 14% || 6%
* Verprobung der Fremdvergleichsgrundsätze
|-
 
| Fertigprodukte|| 19% || 28% || 24% || 6% || 9% || 10% || 3%
== Korrekturen und Gegenberichtigungen ==
|-
Die Schweizer Steuerbehörde kann [[Gesetzliche Grundlagen zur Korrektur und Gegenberichtigung|Korrekturen und Gegenberichtigungen]] von Transaktionen nur vornehmen, wenn sie ein klares Missverhältnis beweisen kann. Die Korrektur kann bis auf fünf Jahre zurück vorgenommen werden und wird hauptsächlich für Gewinnkorrekturen angewendet (Stocker & Studer, 2009, S.2-4).
| Dienstleistungen || 14% || 56% || 3% || 1% || 3% || 16% || 7%
 
|-
Die OECD-Richtlinien  (OECD-MA vom 22. Juli 2010 Art. 9 Abs. 1) geben eine ähnliche Gewinnkorrektur vor, wie das schweizerische Recht. Um Doppelbesteuerungen bei Korrekturen zu vermeiden, werden die OECD-Vertragsstaaten im Abs. 2 darauf angehalten, die Anpassungen bei einer begründeten Gegenberichtigung zu akzeptieren. Diese Korrektur ist allerdings keine rechtliche Verpflichtung und wird in den meisten Fällen in den bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen geregelt (Brähler, 2010, S.167).
| Markenrechte || 17% || 19% || 6% || 3% || 11% || 20% || 23%
|-
|}


== Fallbeispiele und Praxismaterialien ==
== Lern- und Praxismaterialien ==


{| class="wikitable"
{| class="wikitable"
|-
|-
! Fallbeispiele und Praxismaterialien
! Fallstudien
|-
|
|
* [[Wirkung von internationalen Verrechnungspreisen]]
* [[PolTax Ltd. – Wirkung von internationalen Verrechnungspreisen]]
* [[Praxisbeispiel zur Steueroptimierung "Double Irish With a Dutch Sandwich"]]
* [[App-Go Ltd. – Double Irish With a Dutch Sandwich]]
* [https://commons.wikimedia.org/w/index.php?title=File%3AKhan_Academy_(2012)._Transfer_Pricing_and_Tax_Havens.webm Video "Khan Academy (2012). Transfer Pricing and Tax Havens"]
|}
|}


== Quellen ==
== Quellen ==
=== Literaturverzeichnis ===
=== Literaturverzeichnis ===
* Baumhoff, H., Dücker, R. & Köhler, S. (2010). Besteuerung, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen. Wiesbaden: Gabler.  
 
* Brähler, G. (2010). Internationales Steuerrecht. Wiesbaden: Gabler.
* Baumhoff, H., Dücker, R. & Köhler, S. (2010). [http://link.springer.com/book/10.1007/978-3-8349-8819-5 Besteuerung, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen.] Wiesbaden: Gabler.  
* [http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG<nowiki>]</nowiki> vom 14. Dezember 1990, SR 642.11.]
* Brähler, G. (2014). [http://link.springer.com/book/10.1007/978-3-658-03845-8 Internationales Steuerrecht. Grundlagen für Studium und Steuerberaterprüfung (8. Aufl.).] Wiesbaden: Gabler.
* Dawid, R. & Dorner, K. (2013). Verrechnungspreise. Grundlagen und Praxis. Wiesbaden: Springer Gabler.  
* Ewert, R. & Wagenhofer, A. (2014). [http://link.springer.com/book/10.1007/978-3-642-35961-3 Interne Unternehmensrechnung (8. Aufl.).] Berlin: Springer.
* Ewert, R. & Wagenhofer, A. (2008). Interne Unternehmensrechnung. Berlin Heideberg: Springer.  
* Friedl, G., Hofmann, C. & Pedell, B. (2013). Kostenrechnung. Eine entscheidungsorientierte Einführung (2. Aufl.). München: Vahlen.
* Kahle, H. (2007). Internationale Verrechnungspreise aus steuerlicher Sicht. ZfCM, Controlling & Management, 51 H.2 (2007), S. 96-101.
* Hummel, K. & Pedell, B. (2009). Verrechnungspreissysteme in der Unternehmenspraxis. Controlling, 21. Jg., Heft 11, S. 6-12.
* Khan Academy (2012). Transfer Pricing and Tax Havens. Online (03.11.2013): http://www.youtube.com/watch?v=TLSYwkWCIzA  
* Kahle, H. (2007). [https://elearning.hslu.ch/ilias/goto.php?target=file_2975323_download&client_id=hslu Internationale Verrechnungspreise aus steuerlicher Sicht.] ZfCM, Controlling & Management, 51 H. 2, S. 96-101.
* Metz, A. (2011). Internationale Transferpreissetzung und der "European Code of Conduct“. München: Grin.
* Khan Academy (2012, 08. Oktober). Transfer Pricing and Tax Havens (Online-Video). Online (26.02.2016): http://www.youtube.com/watch?v=TLSYwkWCIzA.
* [http://www.keepeek.com/Digital-Asset-Management/oecd/taxation/model-tax-convention-on-income-and-on-capital-2010_9789264175181-en#page9%20 OECD. (2010). Model Tax Convention on Income and on Capital 2010 [OECD-MA<nowiki>]</nowiki> vom 22. Juli 2010. Paris.]
* OECD (Hrsg.). (2011). [https://elearning.hslu.ch/ilias/goto.php?target=file_2991660_download&client_id=hslu OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen 2010.] OECD Publishing.
* Pfaff, D. & Stefani, U. (2006). Verrechnungspreise im Spannungsfeld zwischen Theorie und Praxis. Universität Zürich.
* Pfaff, D. & Stefani, U. (2006). [https://elearning.hslu.ch/ilias/goto.php?target=file_2931130_download&client_id=hslu Verrechnungspreise im Spannungsfeld zwischen Theorie und Praxis.] Universität Zürich.
* Raschle, N. & Borriello, M. (2011). Neue OECD-Verrechnungspreis-Richtlinien in der Unternehmenspraxis. Der Schweizer Treuhänder, 12/11, S. 1075-1080.
* Raschle, N. A. & Borriello, M. (2011). [https://elearning.hslu.ch/ilias/goto.php?target=file_2975327_download&client_id=hslu Neue OECD-Verrechnungspreis-Richtlinien in der Unternehmenspraxis.] Der Schweizer Treuhänder, 12/11, S. 1075-1080.
* SECO. OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen. Online (13.10.2013): http://www.seco.admin.ch/themen/00513/00527/01213/index.html?lang=de
* Schwerdt, D. (2013). Verrechnungspreismethoden und Ökonomische Analyse. In: R. Dawid & K. Dorner (Hrsg.). [http://link.springer.com/book/10.1007/978-3-658-01118-5 Verrechnungspreise. Grundlagen und Praxis (S. 137-197).] Wiesbaden: Springer Gabler.
* Stocker, R. & Studer, C. (2009). Bestimmung von Verrechnungspreisen. Ausgewählte Aspekte der schweizerischen Praxis. Der Schweizer Treuhänder, 5 (2009), S. 368-393.
* Weber, J. & Schäffer, U. (2014). Einführung in das Controlling (14. Aufl.). Stuttgart: Schäffer-Poeschel.
* Weber, J. & Schäffer, J. (2011). Einführung in das Controlling. Stuttgart: Schäffer-Poeschl.


=== Weiterführende Literatur ===
=== Weiterführende Literatur ===
* EY. (2013). [http://www.ey.com/Publication/vwLUAssets/EY-2013_Global_Transfer_Pricing_Survey/$FILE/EY-2013-GTP-Survey.pdf Navigating the choppy waters of international tax. 2013 Global Transfer Pricing Survey] [Broschüre]. EYGM Limited.
* KPMG. (2011). [http://codez.wiki.hslu.ch/images/KPMG_Global_Transfer_Pricing_Review.pdf Global Transfer Pricing Review] [Broschüre]. KPMG International.
* OECD. (2010). [http://www.keepeek.com/Digital-Asset-Management/oecd/taxation/oecd-transfer-pricing-guidelines-for-multinational-enterprises-and-tax-administrations-2010_tpg-2010-en#page1 OECD Transfer Pricing Guidlines for Multinational Enterprises and Tax Administrations]
* OECD. (2013). [http://www.oecd.org/ctp/transfer-pricing/Draft-Handbook-TP-Risk-Assessment-ENG.pdf PUBLIC CONSULTATION: DRAFT HANDBOOK ON TRANSFER PRICING RISK ASSESSMENT]
* OECD (Hrsg.). (2011). [http://www.oecd.org/corporate/mne/48808708.pdf OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen. OECD Publishing]


=== Links zu renommierten Beratungsgesellschaften und Kontakte ===
* EY. (2013). [https://elearning.hslu.ch/ilias/goto.php?target=file_2991630_download&client_id=hslu Navigating the choppy waters of international tax. 2013 Global Transfer Pricing Survey.] EYGM Limited.
* PwC: [http://www.pwc.ch/de/ihre_herausforderungen/international_agieren/transfer_pricing.html Verrechnungspreise]
* KPMG. (2011). [https://elearning.hslu.ch/ilias/goto.php?target=file_2991631_download&client_id=hslu Global Transfer Pricing Review.] KPMG International.
* KPMG: [http://www.kpmg.com/ch/de/services/tax/global-transfer-pricing-services/seiten/default.aspx Verrechnungspreise]
* OECD (Hrsg.). (2011). [https://elearning.hslu.ch/ilias/goto.php?target=file_2991629_download&client_id=hslu OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen.] OECD Publishing.
* EY: [http://www.ey.com/CH/de/Services/Tax/Transfer-pricing-and-tax-effective-supply-chain-management Verrechnungspreise]
 
== Autoren ==
 
Pascal Sommer, Adrian Tschopp, Jasmin Wydler
 
[[Kategorie:Verrechnungspreise]]
[[Kategorie:CODEZ]]

Aktuelle Version vom 4. Dezember 2020, 11:01 Uhr

Geprüft: Positiv beurteilt

Verrechnungspreise sind Wertansätze für innerbetrieblich erstellte Leistungen, die von anderen, rechnerisch abgrenzbaren Unternehmensbereichen bezogen werden (Ewert & Wagenhofer, 2014, S. 567). Sie zählen heute zu den wichtigsten Instrumenten in der Führung von dezentralen Organisationen (Pfaff & Stefani, 2006, S. 1). Im internationalen Kontext haben Verrechnungspreise im Rahmen der (Konzern-)Besteuerung eine besondere Bedeutung. Mit dem Ansetzen von Verrechnungspreisen kann die Erfolgshöhe zwischen den grenzüberschreitenden Geschäftseinheiten und somit der national anfallende Steueraufwand beeinflusst werden (Weber & Schäffer, 2014, S. 213). Um der grenzüberschreitenden Steuerverschiebung entgegenzusetzen, haben insbesondere westliche Industrieländer mit vergleichsweise hohen Steuersätzen in den letzten Jahren die Vorschriften zur Verrechnungspreisbestimmung und zur Dokumentationspflicht deutlich verschärft (Baumhoff, Dücker & Köhler, 2010, S. 301).

Funktionen von internationalen Verrechnungspreisen

Innerhalb eines Konzerns werden verschiedene Leistungen unter den Konzerngesellschaften ausgetauscht. Die wichtigsten grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen sind folgende (Brähler, 2014, S. 399):

  • Übertragung von Wirtschaftsgütern
  • Gebrauchsüberlassung von materiellen Wirtschaftsgütern
  • Gebrauchsüberlassung von immateriellen Gütern
  • Dienstleistungen
  • Kapitalverkehr

Diese grenzüberschreitenden Leistungen werden mit Hilfe von sogenannten internationalen Verrechnungspreisen gegenseitig verrechnet. Verrechnungspreisen kommt im internationalen Leistungsaustausch eine besondere Bedeutung zu, da mit Hilfe von ihnen Gewinne bzw. Verluste von einem Konzernunternehmen zu einem anderen Konzernunternehmen über die Landesgrenze hinaus verlagert werden können, so dass eine möglichst geringe Steuerbelastung für den gesamten Konzern entsteht (Brähler, 2014, S. 402). Zudem erfüllen internationale Verrechnungspreise folgende Funktionen zur Reduzierung aussenhandelsspezifischer Kosten bzw. Risiken (Friedl, Hofmann & Pedell, 2013, S. 559):

  • Begrenzung von Wechselkursrisiken
  • Reduzierung von Zollzahlungen
  • Einhaltung von Import- und Exportbeschränkungen

Über die Ausgestaltung und Festlegung von Verrechnungspreisen kann die Steuerlast des Gesamtkonzerns direkt beeinflusst und optimiert werden. Dabei werden die Gewinne in steuerlich vorteilhafte Länder innerhalb der einzelnen Konzerngesellschaften verschoben (Brähler, 2014, S. 402). Das Video der Khan Academy (2012) über Transfer Pricing zeigt mit einem Zahlenbeispiel die Auswirkungen von internationalen Verrechnungspreisen auf die Steuerbelastung und somit wiederum auf den Konzerngewinn auf.

Zur Vermeidung extremer steuerlicher Gestaltungen durch die Unternehmen haben jedoch Fisken sowie internationale Organisationen Gestaltungsempfehlungen und steuerliche Vorschriften erlassen. Insbesondere die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD, engl. Organisation for Economic Co-operation and Development) hat sich diesem Thema angenommen (Weber & Schäffer, 2014, S. 213-214). Es bestehen jedoch weiterhin Fisken, die über ausgeklügelte Methoden die Steueroptimierung über Verrechnungspreise zulassen.

Fremdvergleichsgrundsatz

Als zentraler Grundsatz für die Verrechnungspreisbestimmung auf nationaler sowie auf internationaler Ebene gilt der Fremdvergleichsgrundsatz der OECD, das sogenannte „dealing at arm’s length principle“. Der Fremdvergleichsgrundsatz ist im OECD-Musterabkommen vom 22. Juli 2010 Art. 9 verankert (Kahle, 2007, S. 96). Er verlangt, dass der Verrechnungspreis für einen internen Leistungsaustausch gleich hoch sein soll, wie wenn dieser Leistungsaustausch mit einem unabhängigen Dritten erfolgt wäre. Dies bedeutet, dass der jeweils gewählte Verrechnungspreis dem Fremdvergleich standhalten muss (Brähler, 2014, S. 405-406). Dabei bestehen gemäss Brähler (2014) verschiedene Arten des Fremdvergleichs:

  • Der betriebsinterne vs. betriebsexterne Fremdvergleich: Der betriebsinterne Fremdvergleich vergleicht eine Transaktion, die ein Konzern mit einer zum gleichen Konzern angehörigen Gesellschaft durchführt, mit einer Transaktion, die derselbe Konzern mit einem fremden Unternehmen durchführen würde. Der betriebsexterne Fremdvergleich hingegen vergleicht eine Transaktion eines Konzerns mit einer zwischen zwei anderen, unabhängigen Unternehmen durchgeführten Transaktion.
  • Der konkrete vs. hypothetische Fremdvergleich: Der konkrete Fremdvergleich lässt sich nur anwenden, wenn die Transaktion nicht nur innerhalb des Konzerns, sondern auch zwischen unabhängigen Dritten tatsächlich stattgefunden hat. Falls keine solchen Transaktionen stattfinden, kommt der hypothetische Fremdvergleich zur Anwendung.
  • Der direkte vs. indirekte Fremdvergleich: Der direkte Fremdvergleich wird angewendet, wenn die entscheidenden Faktoren der verglichenen Transaktionen deckungsgleich sind. Falls ähnliche Geschäftstransaktionen zugrunde gelegt werden, die um die Abweichung der tatsächlichen Transaktion korrigiert werden, wird von einem indirekten Fremdvergleich gesprochen (S. 405-409).

Ein wesentliches Element eines jeden Fremdvergleichs stellt die Vergleichbarkeitsanalyse dar, wozu die OECD einen Neun-Schritte-Prozess zur Verfügung stellt (Raschle & Borriello, 2011, S. 1075-1080). Da der Fremdvergleichsgrundsatz mit Schwierigkeiten behaftet ist, haben Unternehmen ausserdem die Möglichkeit, Advanced Pricing Agreements (APA) zu vereinbaren. Diese stellen zeitlich befristete Vereinbarungen zwischen den Steuerpflichtigen und den beteiligten Steuerverwaltungen dar. APA regeln, welche Verrechnungspreismethode und welche Preise oder Margen im Rahmen des internen Leistungsaustausches anwendbar sind und von den jeweiligen Finanzverwaltungen akzeptiert werden. Dadurch entsteht für das steuerpflichtige Unternehmen eine Rechts- und Planungssicherheit. In der Schweiz und in den USA ist dieses Verfahren weit verbreitet (Kahle, 2007, S. 98).

Steuerliche Verrechnungspreismethoden

Der Fremdvergleichsgrundsatz alleine schreibt kein bindendes Kalkulationsverfahren zur Berechnung der Verrechnungspreise vor. Vielmehr ist ein geeignetes Kalkulationsverfahren durch den Steuerpflichtigen selbst zu operationalisieren (Weber & Schäffer, 2014, S. 219). Grundsätzlich haben sich fünf Verrechnungspreismethoden zur Bestimmung einer fremdvergleichskonformen Vergütung für den Austausch konzerninterner Waren und Dienstleistungen etabliert, wie Abbildung 1 veranschaulicht (Schwerdt, 2013, S. 139). Gemäss den OECD-Verrechnungspreisrichtlinien wird dabei zwischen den folgenden geschäftsvorfallbezogenen Standard- und Gewinnmethoden unterschieden (OECD, 2011, S. 59).

Abb. 1: Steuerliche Verrechnungspreismethoden (in Anlehnung an Schwerdt, 2013, S. 139)

Die geschäftsvorfallbezogenen Standardmethoden stellen als Basis für den Fremdvergleich auf Preise oder Bruttomargen ab, wie sie fremde Dritte untereinander vereinbart haben.

Die geschäftsvorfallbezogenen Gewinnmethoden vergleichen den Gewinn der verbundenen Unternehmen mit dem Gewinn vergleichbarer unverbundener Unternehmen, um zu bestimmen, ob die Verrechnungspreise der verbundenen Unternehmen dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen.

Im Grundsatz richtet sich die Wahl der angemessen Verrechnungspreismethode nach der Verteilung der Funktionen, Risiken sowie den wesentlichen Wirtschaftsgütern. Zudem hängt die Angemessenheit von der Verfügbarkeit zuverlässiger Fremdvergleichsdaten der an der konzerninternen Transaktion beteiligten Parteien ab (Schwerdt, 2013, S. 141). Die OECD-Richtlinien bezeichnen die geschäftsvorfallbezogenen Standardmethoden als die Methoden, mit denen sich am unmittelbarsten feststellen lässt, ob die kaufmännischen und finanziellen Beziehungen zwischen verbundenen Unternehmen dem Fremdvergleich entsprechen (OECD, 2011, S. 59-60). Allerdings wird anerkannt, dass die Standardmethoden in der Praxis aufgrund mangelnder empirischer Fremdvergleichswerte weniger geeignet sein können als die gewinnbezogenen Methoden. Insofern ist die OECD mittlerweile von der Sichtweise abgekommen, dass die Standardmethoden bevorzugt anzuwenden sind. Vielmehr wird nun für jeden Einzelfall die „am besten geeignete“ Methode in den Vordergrund gestellt (Schwerdt, 2013, S. 141; OECD, 2011, S. 59-60).

Empirische Ergebnisse

Die folgende Tabelle zeigt die Ergebnisse einer Untersuchung von Hummel & Pedell (2009) bei grösseren deutschen Unternehmen zur Anwendung der steuerlichen Verrechnungspreismethoden. Die drei Standardmethoden kommen zusammengefasst mit etwa 70% am häufigsten zur Anwendung, wobei dieser Anteil bei Markenrechten mit insgesamt 42% deutlich geringer ist. Vielfach stehen bei Markenrechten aufgrund deren Einzigartigkeit verhandlungsbasierte oder andere Methoden im Fokus. Am wenigsten häufig wird gemäss der Studie die transaktionsbezogene Nettomargenmethode in der Praxis genutzt (S. 6-12).

Transaktion Preisvergleichs-
methode
Kostenaufschlags-
methode
Wiederverkaufspreis-
methode
Transaktionsbezogene
Nettomargenmethode
Gewinnaufteilungs-
methode
Verhandlungsorientierte
Methode
Andere
Vorprodukte 15% 54% 5% 2% 5% 14% 6%
Fertigprodukte 19% 28% 24% 6% 9% 10% 3%
Dienstleistungen 14% 56% 3% 1% 3% 16% 7%
Markenrechte 17% 19% 6% 3% 11% 20% 23%

Lern- und Praxismaterialien

Fallstudien

Quellen

Literaturverzeichnis

Weiterführende Literatur

Autoren

Pascal Sommer, Adrian Tschopp, Jasmin Wydler